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Motorradfahren im Pulk und ein möglicher Haftungsausschluss

Mit dem beginnenden Sommer werden sie wieder verstärkt sichtbar: Motorradfahrer, die als gemeinschaftliche Gruppe in einem sogenannten Pulk fahren und dabei ein besonderes Gruppengefühl genießen möchten. Eine solche Fahrt kann jedoch mit besonderen Gefahren verbunden sein: Die Fahrer fahren oft seitlich versetzt und ohne ausreichenden Abstand, was die Reaktionszeit verkürzt und ein Bremsmanöver eines Fahrers dann schnell zu einem Auffahren auf den nächsten führen kann. Die Komplexität der Gruppendynamik erschwert es zudem, die Verkehrssituationen in diesem Fall Aber richtig einzuschätzen. Auch kann es immer wieder vorkommen, dass vor einem Motorradfahrer eine Lücke entsteht, weil jemand aus dem Konvoi ausgeschert ist und es ist in dieser Situation eine weitverbreitete gefährliche Unart, diese Lücke durch Seitwärtsverschieben wieder zu schließ

Vor diesem Hintergrund hat sich für die Beurteilung der Haftungsfragen bei einer Kollision der Teilnehmer innerhalb eines solchen Pulks eine besondere Rechtsprechung entwickelt, die im Nachfolgenden einschließlich ihrer Auswirkungen auf die Praxis dargestellt wird.

I.

Obergerichtliche Entscheidungen

Soweit ersichtlich sind bisher drei obergerichtliche Entscheidungen ergangen, die sich jeweils mit einer Kollision zweier oder mehrerer Teilnehmer innerhalb eines Motorradpulks befasst haben. Dies mit durchaus unterschiedlichen Ergebnissen.

1. OLG Brandenburg, Urt. v.28.6.2007 – 12 U 209/06

Der Kläger fuhr als Motorradfahrer innerhalb eines „Motorradpulks“. Nach seinem Vortrag bremste der vorausfahrende Beklagte zu 1) plötzlich und abrupt, wodurch der Kläger stürzte bzw. auffuhr. Das OLG betonte im Ausgangspunkt die bekannte Rechtsprechung. Wer auffährt, hat in der Regel den Sicherheitsabstand nicht eingehalten bzw. war unaufmerksam. Dieser Anscheinsbeweis erfasst jedoch nicht automatisch die Haftungsverteilung und insbesondere nicht zwingend eine Alleinschuld des Auffahrenden. Ein Mitverschulden des Vorausfahrenden kann allerdings in Betracht kommen, wenn dieser ohne zwingenden Grund stark bremst, was zwischen den Parteien aber streitig gewesen ist.

Letztlich lässt das Gericht die konkrete Bremsursache offen, weil es auf einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt: Die Beteiligten seien Teil eines verabredeten „Pulks“ gewesen; zu der gemeinsamen Fahrt habe auch eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gehört. Zudem sei „versetzt“ im Pulk gefahren worden, was typischerweise mit einem weitgehenden Verzicht auf die vorgeschriebenen Sicherheitsabstände einhergeht. Das sei für alle erkennbar und besonders gefahrenträchtig. In dieser Konstellation nimmt der Senat einen wechselseitigen Haftungsverzicht bzw. jedenfalls eine Anspruchsbegrenzung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB; venire contra factum proprium) an: Wer dieses gemeinsame Risiko bewusst eingeht, kann den anderen nicht wegen der Realisierung genau dieses Risikos in Anspruch nehmen, wenn er bei getauschten Positionen ebenso gut „Schädiger“ hätte sein können.

Nur wenn den Vorausfahrenden ein so gravierender Pflichtenverstoß vorzuwerfen wäre, müsste dennoch gehaftet werden. Das verneint das OLG: Selbst wenn wegen eines „Blitzers“ stark gebremst worden wäre, sei das nach allgemeiner Lebenserfahrung – gerade bei bewusst zu schneller Fahrt – nicht so ungewöhnlich, dass man daraus grobe Fahrlässigkeit im Sinne einer haftungsdurchbrechenden Regelverletzung herleiten könnte; „Erschrecken“ sei zudem eher unwillkürlich.

2. OLG Frankfurt, Urt. v.18.8.2015 – 22 U 39/14

Der Kläger fuhr mit seinem Motorrad zusammen mit seinem Bruder, seinem Schwager sowie dem Beklagten zu 1) als Motorradgruppe. Der erste Fahrer kollidierte in einer Kurve mit einem entgegenkommenden Auto. Der Kläger fuhr dahinter, stürzte und erlitt erhebliche Verletzungen; auch der Beklagte zu 1) (als dritter Fahrer) kam zu Fall. Der Kläger behauptet, er habe rechtzeitig abbremsen können, der Beklagte zu 1) sei jedoch „unvermittelt“ auf sein Heck wegen eines zu geringen Abstands aufgefahren.

Dies hat der Senat aber offen gelassen: Entscheidend ist aus Sicht des OLG dabei die Annahme, dass die Haftung des Beklagten zu 1) bereits dem Grunde nach ausscheidet, selbst wenn man unterstellt, dass eine Kollision stattgefunden habe. Auch das OLG Frankfurt bejaht einen stillschweigend vereinbarter Haftungsverzicht für Gefährdungshaftung und leichte Fahrlässigkeit, weil die Gruppe einvernehmlich ohne Einhaltung des Sicherheitsabstands in wechselnder Reihenfolge gefahren sei. Der Senat hebt dabei insbesondere wird hervor, dass die Fahrer dieses besondere Risiko bewusst eingegangen seien, um das „Gruppenfahrgefühl“ zu erreichen und jedem der Fahrer hätte die Rolle des anderen widerfahren können.

Eine Ausnahme vom Haftungsverzicht käme nur bei grober Fahrlässigkeit in Betracht; solche besonderen Umstände seien aber weder erkennbar noch vorgetragen. Die fehlende ausreichende Bremsung des Beklagten erkläre sich gerade aus dem bewusst nicht eingehaltenen Abstand, den aber alle billigend in Kauf genommen hätten.

3. OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.4.2021 – I-1 U 32/19 (1 U 32/19)

Der Kläger fuhr mit seinem Motorrad in einer Gruppe von sieben Motorrädern in versetzter Formation. Es gab an der Unfallstelle zwei durch eine durchgezogene Linie getrennte Fahrbahnen und ein links abbiegen war dort nicht erlaubt. Der Gruppenführer setzte zunächst den linken Blinker in Abbiegeabsicht und gab dann ein Handzeichen, doch geradeaus weiterzufahren. In der Folge fuhr die Beklagte zu 1) als Motorradfahrerin) auf das Motorrad des Klägers auf und beide stürzten. Der Kläger erlitt u.a. eine Humeruskopf-Trümmerfraktur links und macht umfangreiche materielle und immaterielle Schäden geltend. Das Landgericht hatte sodann die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen mit einem stillschweigenden Haftungsverzicht innerhalb der Gruppe unter Verweis auf die Entscheidungen des OLG Frankfurt und OLG Brandenburg begründet.

Das OLG Düsseldorf korrigierte die Entscheidung des Landgerichts: Ein stillschweigender Haftungsverzicht sei nach der Rechtsprechung des BGH nur in engen Ausnahmefällen anzunehmen. Im öffentlichen Straßenverkehr greife regelmäßig der Schutz der gesetzlichen Haftpflichtversicherung und gerade dann sei ein Haftungsverzicht grundsätzlich fernliegend, weil dies das gesetzliche Anliegen der Pflichtversicherung unterlaufen würde. Ein konkludenter Haftungsverzicht komme eher bei rennähnlichen Veranstaltungen mit atypisch erhöhtem Risiko in Betracht und eine normale Gruppenfahrt im öffentlichen Verkehr sei damit nicht vergleichbar. Zudem waren konkrete Abstände innerhalb der Gruppe nach der Beweisaufnahme gar nicht zuverlässig feststellbar. Die Entscheidungen OLG Frankfurt und OLG Brandenburg hätten aus Sicht des Senats andere besondere Einzelfälle zum Gegenstand und wären vorliegend nicht maßgeblich.

Das OLG Düsseldorf verneint sodann bei der Haftungsquote einen Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden: Ein Anscheinsbeweis greift aus Sicht des Senats nur, wenn das feststehende Gesamtgeschehen typisch ist. In diesem Fall ist aber festgestellt worden, dass der Kläger unmittelbar vor der Kollision seine „Fahrlinie“ verlassen habe und nach links geschwenkt sowie die Geschwindigkeit reduziert habe. Das sei vergleichbar mit Konstellationen, in denen der Vordermann kurz zuvor die Spur wechselt; dann ist der typische Geschehensablauf eines Auffahrunfalls gerade nicht gegeben.

Der Senat stellt zudem klar, dass die in einer Motorradgruppe konkludent vereinbarten Fahrlinien keine „Fahrspuren“ im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO sind. Gleichwohl müsse, wer von der Fahrlinie abweicht, im Rahmen von § 1 Abs. 2 StVO besonders sorgfältig sein, weil andere Gruppenmitglieder grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass die Fahrlinie nicht grundlos verlassen wird.

Da in diesem Einzelfall der Senat weder einen eindeutigen schuldhaften Abstands- oder Geschwindigkeitsverstoß der Beklagten zu 1) noch ein eindeutiges Fehlverhalten des Klägers sicher feststellen konnte wurde eine Haftungsteilung mit gleich großen Betriebsgefahren vorgenommen.

II.

Bedeutung für die Praxis

Diese auf den ersten Blick gegensätzlichen Entscheidungen lassen sich aber durchaus miteinander verbinden, und wie immer kommt es auf den Einzelfall an.

1. Regelfall: Kein Haftungsausschluss

Ausgangspunkt bleibt allerdings die Vorgabe des BGH, dass bei dem Bestehen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung grundsätzlich kein Bedürfnis dafür besteht, dass von einem stillschweigenden Haftungsverzicht ausgegangen werden kann, der im Wesentlichen dem Schutz der betroffenen Versicherung dienen würde. Denn der Grundsatz, dass bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für ohne gewichtige Regelverletzung verursachte Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, gilt erst einmal nicht, soweit Versicherungsschutz besteht (BGH, Urt. v. 29.1.2008 – VI ZR 98/07).

2. Ausnahmesituationen

Wie so häufig kommt es jedoch auf die Umstände des Einzelfalls an. Den Entscheidungen des OLG Frankfurt und des OLG Brandenburg lagen jeweils besondere Fälle zugrunde, die eine andere Bewertung rechtfertigen können. Denn augenscheinlich hatten es die Teilnehmer bei diesen gemeinsamen Fahrten darauf angelegt, unter Missachtung der Regeln der StVO eine besonders sportliche Variante des Fahrens im Pulk umzusetzen und haben dabei sogar Geschwindigkeitsverstöße im Einzelnen in Kauf genommen. Augenscheinlich wurde das Fahren im Pulk mit wechselnden Rollen als besonderer Anreiz gesehen, um auch die Beschleunigung und die Ähnlichkeit der betroffenen Motorräder ausreiten zu können. Dann liegt es auf der Hand, dass damit besondere Gefährdungssituationen verbunden sind, die fast schon einen besonderen Renncharakter haben. Wenn sich die Teilnehmer einer solchen Situation aber der besonderen Gefahren bewusst sind und diese billigend in Kauf nehmen, kann es ausnahmsweise in der Tat gerechtfertigt sein, auch einen konkludenten Haftungsverzicht zu bejahen.

3. Sonderfall: Konkrete Vereinbarungen

Für einen solchen konkludenten Verzicht ist allerdings kein Raum, wenn es sich um eine organisierte Veranstaltung handelt, bei welcher der Veranstalter auch entsprechende Regeln für die teilnehmenden Motorradfahrer aufstellt. Wenn insbesondere das Einhalten eines Sicherheitsabstandes, die Einhaltung der Fahrlinie ohne ein versetztes Wechseln nach links auf eine andere Position und auch die weitere Einhaltung der Straßenverkehrsregeln von den Teilnehmern verlangt werden, fehlt es an den dargelegten Risikosituationen, die gerade nicht in Kauf genommen werden.

Umgekehrt könnte aber natürlich auch diskutiert werden, ob im Rahmen einer organisierten Veranstaltung eine ausdrückliche Vereinbarung zu einem Haftungsverzicht getroffen werden kann. So kann beispielsweise die straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung von Teilnehmern einer Veranstaltung, bei der Fahrzeuge auf einer geschlossenen Strecke bewegt werden, gegenüber dem Veranstalter zugunsten anderer Teilnehmer wirksam ausgeschlossen werden. Mangels entgegenstehender gesetzlicher Anordnung ist die straßenverkehrsrechtliche Haftung – abgesehen vom bei Motorrädern sicher nicht einschlägigen Fall der entgeltlichen Personenbeförderung – abdingbar. Bisher ist eine solche Vereinbarung, unter Umständen unter Beachtung der Grenzen der §§ 305, 307 BGB bei allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Beschränkung auf einfache Sachschäden, allerdings nur dann in der Rechtsprechung anerkannt worden, wenn neben einem beschränkten Teilnehmerkreis auch eine begrenzte und abgesonderte Strecke betroffen gewesen ist (OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.1.2014 – 1U 158/12). Dies wäre bei einer Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr natürlich nicht der Fall. Allerdings bleibt die mögliche Gefährdungssituation für die Teilnehmer natürlich dieselbe, und dieser Gedanke könnte als Rechtfertigungsgrund für einen solchen Haftungsverzicht nur zwischen den Teilnehmern herangezogen werden. Ob dies auch außerhalb geschlossener Strecken in der Rechtsprechung längst anerkannt wird, bleibt allerdings abzuwarten.

RA Dr. M. Nugel, FA für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht, Essen

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