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Kein Rechtsmittel gegen Auslagenentscheidung bei Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG

Gegen Entscheidungen über die notwendigen Auslagen des Betroffenen nach eine Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG ist kein Rechtsmittel statthaft, auch nicht ein außerordentlicher Rechtsbehelf in Form einer einfachen Beschwerde. (Leitsatz des Gerichts)

LG Heidelberg, Beschl. v. 18.3.202611 Qs 1/26

I. Sachverhalt

Auslagen dem Betroffenen auferlegt

Durch Beschluss hat das AG das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt und die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt. Es entschied weiter, dass der Betroffene seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das LG verworfen.

II. Entscheidung

Angabe des Mittelwertes genügt

Das Rechtsmittel sei unzulässig. Die Auslagenentscheidung eines Beschlusses nach § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG sei gem. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO nicht anfechtbar (OLG Dresden, Beschl. v. 2.2.2006 – Ss (OWi) 23/06 und 3 Ws 6/06, NZV 2006, 447). Denn der Beschwerdeweg sei nicht eröffnet, wenn eine Anfechtung der Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Nachdem der Einstellungsbeschluss unanfechtbar ist, erweise sich deshalb auch eine sofortige Beschwerde gegen die darin getroffene Kostenentscheidung als unzulässig.

Abweichende Rechtsprechung überzeugt nicht

Soweit einzelne LG dem Betroffenen mit Verweis auf eine zur strafprozessualen Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO bei erwiesener Unschuld ergangenen älteren verfassungsgerichtlichen Entscheidung einen außerordentlichen Rechtsbehelf in Form einer einfachen Beschwerde zugestehen (LG Frankenthal, Beschl. v. 3.11.2025 – 2 Qs 207/25; LG Frankfurt a.M., Beschl. .v. 21.3.2025 – 5/9 Qs OWi 20/25, DAR 2025, 418 = VRR 10/2025, 26 [Burhoff]; LG Wiesbaden, Beschl. v. 7.6.2024 – 2 Qs 47/24, zfs 2025, 51 = NZV 2025, 190 [Krenberger]; zustimmend Krenberger, NStZ-RR 2025, 329, 331; dagegen zum Strafverfahren BGH, Beschl. .v. 19.3.1999 – 2 ARs 109/99, BGHSt 45, 37 = NJW 1999, 2290), könne sich die Kammer dieser Auffassung nicht anschließen, da sie auf eine eigenmächtige Schließung im Gesetz vorgesehener Rechtsschutzlücken hinausläuft. Hierfür bestehe in Ordnungswidrigkeitsverfahren, in denen regelmäßig keine mit dem Strafverfahren vergleichbaren Grundrechtseingriffe in Rede stehen, auch keine Notwendigkeit. Im Übrigen habe das BVerfG in einer neueren Entscheidung selbst zum Ausdruck gebracht, dass es nicht davon ausgeht, dass gegen eine Auslagenentscheidung nach § 47 Abs. 2 OWiG – neben der Anhörungsrüge – eine Anfechtungsmöglichkeit gegeben ist (BVerfG, Beschl. v. 27.9.2024 – 2 BvR 375/24, Rn 10, DAR 2025, 116 = VRR 12/2024, 24 = StRR 1/2025, 33).

Hilfsweise: Kein grobes prozessuales Unrecht

Selbst wenn man den besonderen Rechtsbehelf der einfachen Beschwerde anerkennen würde, komme dieser aber auch nach der vorgenannten Rechtsprechung nur in Betracht, wenn der Entscheidung des AG grobes prozessuales Unrecht zugrunde liegt, etwa weil bei eigentlich erforderlichem Freispruch ohne Begründung das Ermessen entgegen § 467 Abs. 1 StPO ausgeübt wurde. Das AG habe die Versagung der Erstattung der notwendigen Auslagen indes vorliegend ausdrücklich mit den Umständen des Einzelfalls und der Aktenlage begründet. Außerdem sei vorliegend auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Betroffenen nicht ersichtlich, dass das Verfahren zwingend hätte mit einem Freispruch enden müssen. Soweit der Betroffene eine unklare bzw. nicht hinreichende Beschilderung geltend macht, liege es angesichts der vorliegenden Lichtbilder nicht fern, dass diesen Ausführungen nach Durchführung weiterer Sachaufklärung nicht zu folgen gewesen wäre.

III. Bedeutung für die Praxis

Kontrovers

Auch wenn das Ergebnis über die Hilfserwägungen das Ergebnis wohl tragen, setzt sich das LG Heidelberg im Ansatz kontrovers mit der abweichenden Rechtsprechung anderer LG zu diesem Bereich auseinander. Diese oben zitierten Gerichte haben sich in Abkehr von der bis dahin h.A. (OLG Dresden a.a.O.; BeckOK OWiG/A. Bücherl, 49. Ed. 1.1.2026, OWiG § 47 Rn 54) jüngst für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde bei grobem prozessualen Unrecht ausgesprochen. Dem ist beizupflichten. Die in der Praxis durch die hohen Fallzahlen oft erfolgende „Flucht in den § 47 Abs. 2 OWiG“ darf nur dann zu einem Nachteil des Betroffenen bei den Auslagen führen, wenn er anderenfalls jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit zu verurteilen gewesen wäre (näher Burhoff VRR 10/2025, 28). Der Ansatz des LG Heidelberg überzeugt daher nicht. Die Bezugnahme auf die Entscheidung des BVerfG (Beschl. v. 27.9. 2024 – 2 BvR 375/24, Rn 10, NStZ-RR 2025, 391) hilft da auch nicht weiter. Es spricht lediglich von einer „an sich unanfechtbaren Entscheidung“ (Rn 10; s.a. BVerfG, Beschl. v. 8.10.2001 – 2 BvR 1424/01, Rn 1) und verhält sich im Übrigen lediglich zur Anhörungsrüge und zum Verstoß gegen das Willkürverbot bei fehlender Begründung der Auslagenentscheidung. Der kategorische Ausschluss einer Beschwerde in Fällen groben prozessualen Unrechts lässt sich dem nicht entnehmen (s.a. BVerfG, Beschl. v. 15.8.1996 – 2 BvR 662/95, Rn 14, NJW 1997, 46 zur Einlegung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs gegen eine Kostenentscheidung im Strafverfahren).

RiAG a.D. Dr. Axel Deutscher, Bochum/Herne

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