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Kein Fahrverbot ohne Geldbuße

Die Anordnung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots setzt ausnahmslos die Tatahndung mit einem Bußgeld voraus. Als flankierende Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme kommt das Fahrverbot nur zusätzlich bzw. neben der Festsetzung einer Geldbuße, jedoch nicht an deren Stelle oder als alleinige Rechtsfolge der Tat in Betracht. (Leitsatz des Gerichts)

BayObLG, Beschl. v. 11.12.2025202 ObOWi 832/25

I. Sachverhalt

Fahrverbot ohne Geldbuße

Das AG hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Alkoholfahrt nach § 24a Abs. 1 StVG und tateinheitlich einer Cannabisfahrt ohne Festsetzung einer Geldbuße ein Fahrverbot von zwei Monaten angeordnet. Nach den Urteilsfeststellungen führte der Betroffene am 9.11.2023 einen Pkw „unter berauschender Wirkung von Cannabis“ und mit einer festgestellten Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,7 Promille“ Ob und in welcher konkreten Höhe der Betroffene den mit der am 22.8.2024 in Kraft getretenen Neuregelung des § 24a Abs. 1a StVG für eine Bußgeldbewehrung wegen Führens eines Kfz im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis vorausgesetzten Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC oder mehr im Blutserum tatsächlich erreicht oder überschritten hat, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Der Betroffene sei nach den Feststellungen in der Gastronomie zu einem Nettomonatslohn von etwa 800 EUR beschäftigt. Infolge des hinzuverbundenen Strafverfahrens, in welchem die StA ihren Strafbefehlsantrag „letztlich zurückgenommen“ habe, weil „sich herausstellte, dass das aufgefundene ‚Kokain‘ lediglich Coffein war“, sei dem Betroffenen durch die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen worden, wodurch der Betroffene seine frühere Beschäftigung als Postzusteller verloren habe. Aus diesem Grund werde „entgegen § 17 OWiG von der Verhängung eines Bußgeldes abgesehen“, auch wenn „das Urteil daher aufzuheben sein“ werde. Gründe für eine Ausnahme vom Fahrverbot seien nicht ersichtlich. Auf die Rechtsbeschwerde der StA hat das BayObLG den Vorwurf der Cannabisfahrt gem. §§ 154a Abs. 2 StPO, 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG ausgeschieden, den Tenor neu gefasst und zusätzlich eine Geldbuße von 500 EUR bei Bewilligung einer Ratenzahlung festgesetzt.

II. Entscheidung

Kein Fahrverbot ohne Geldbuße

Wie das AG selbst konzediert, leide das Urteil schon deshalb an einem materiell-rechtlich durchgreifenden, zur hier erkannten Urteilsabänderung zwingenden Rechtsfehler, weil die isolierte Anordnung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots ohne die gleichzeitige Festsetzung einer Geldbuße nach dem ausdrücklichen und eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, und überdies speziell bei – wie hier – Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 bis Abs. 2a StVG nach dem ebenso klaren Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG als den maßgeblichen Rechtsgrundlagen für sämtliche in Betracht kommenden bußgeldrechtliche Fahrverbote nicht möglich ist. Das AG habe damit (bewusst) auf eine gesetzlich nicht vorgesehene, mithin unzulässige Rechtsfolge erkannt, mag auch das hierfür genannte Motiv offengelegt worden sein. Die Anordnung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots setze ausnahmslos die Tatahndung mit einem – hier bewusst nicht festgesetzten – Bußgeld voraus. Jede andere Sicht setze sich über die dem Gesetzgeber vorbehaltene und von diesem bewusst getroffene Entscheidung hinweg, nach der das bußgeldrechtliche Fahrverbot als flankierende Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme ausgeformt ist und deshalb nur zusätzlich bzw. neben der Festsetzung einer Geldbuße, jedoch nicht an deren Stelle oder als alleinige Rechtsfolge die Ahndung mit einer Geldbuße ersetzen kann und darf, weshalb etwa auch die Anordnung eines Fahrverbots neben einer bloßen Verwarnung nach § 56 OWiG von vornherein nicht in Betracht kommt. Nur diese Auffassung entspreche im Übrigen dem System des Ordnungswidrigkeitenrechts, das keine Strafe kennt und die Verhängung eines Fahrverbots als Nebenfolge ansieht (st.Rspr.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.9.1993 – 2 Ss [OWi] 268/93-[OWi] 75/93 II, DAR 1994, 204; OLG Hamm, Beschl. v. 14.10.2003 – 4 Ss OWi 604/03; aus der diese Auffassung teilenden einhelligen Lit. u.a. König, in Hentschel/König StVR, 48. Aufl. 2025, § 25 StVG Rn 12; Deutscher, in Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl. 2024, Rn 1722).

Regelfahrverbot angeordnet

Es bestehe für den Senat keine Veranlassung, von der nach lfd. Nr. 241 BKat verwirkten Regelgeldbuße in Höhe von 500 EUR abzuweichen. Aufgrund der festgestellten eingeschränkten Einkommenssituation sei dem Betroffenen gemäß § 18 OWiG Zahlungserleichterung durch die Gestattung, die Geldbuße in Teilbeträgen zu zahlen, zu gewähren. Sonstige Umstände, die es gebieten, von dieser – die Fahrerlaubnis unberührt lassenden – Regelfolge ausnahmsweise abzuweichen, oder welche die Annahme rechtfertigen könnten, der Zweck des Fahrverbots könnte allein mit einer erhöhten Geldbuße erreicht werden, lägen nicht vor. Angesichts des höheren Unrechtsgehalts und der Gefährlichkeit einer derartigen Ordnungswidrigkeit verstehe sich vielmehr die grundsätzliche Angemessenheit eines Fahrverbots und seiner vorgesehenen Regeldauer von selbst (zu den engen Voraussetzungen eines Absehens vom gesetzlichen Regelfahrverbot bei einer Alkoholfahrt vgl. BayObLG, Beschl. v. 28.9.2023 – 202 ObOWi 780/23, VRR 3/2024, 28 [Deutscher] = NZV 2024, 146 [Krenberger]; Beschl. v. 30.6.2025 – 201 ObOWi 405/25, zfs 2025, 709 = VRR 10/2025, 23 [Deutscher], jew. m.w.N.).

III. Bedeutung für die Praxis

Ratlosigkeit

Als pensionierter Amtsrichter mit über 30 Jahren Berufserfahrung stellt sich bei mir angesichts der Entscheidung des AG ein Gefühl der Ratlosigkeit ein. Fehler können im Drang der täglichen Geschäfte immer und jedem passieren. Aber schon die Tenorierung einer Cannabisfahrt und deren Nennung in den Gründen ohne jedwede Feststellungen sind grenzwertig. Erst recht gilt das für das Fahrverbot ohne Geldbuße. Dass dies nicht zulässig ist, ergibt sich schon eindeutig aus dem Gesetz. Umso fassungsloser macht es, dass das AG dies bewusst so gemacht haben will wohl wissend, dass das BayObLG das Urteil mit Recht aufheben würde. Eine Herabsetzung der Regelgeldbuße mit Ratenzahlung hätte hier nähergelegen. Man kann für diesen Amtsrichter nur hoffen, dass er nur nicht den Mut hatte, einen Fehler bei der Tenorierung in der Hauptverhandlung nicht eingestehen zu wollen. Anderenfalls stellt sich die Frage einer Rechtsbeugung. Oder war eine Zurückverweisung beabsichtigt, um dann das Fahrverbot wegen Zeitablaufs entfallen lassen zu können? Wenn das so war, hat das BayObLG diesen Plan mit der eigenen Sachentscheidung (§ 79 Abs. 6 OWiG) zunichte gemacht. Wenn man denn das Fahrverbot hätte entfallen lassen wollen, hätte man das unter Erhöhung der Regelfeldbuße (§ 4 Abs. 4 BKatV) mit einem Zusammentreffen von einem Bündel von besonderen Umständen begründen können: etwa dem Wegfall der Erforderlichkeit nach verwaltungsrechtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis (auch wenn das für sich allein nicht genügt: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.12.2022 – IV-2 RBs 179/22, zfs 2023, 169 = VRR 2/2023, 24 [Deutscher]), des hieraus folgenden Arbeitsplatzverlustes und der erzieherischen Einwirkung der Regelgeldbuße angesichts des geringen Einkommens des Betroffenen. So wie hier geschehen geht es jedenfalls nicht.

RiAG a.D. Dr. Axel Deutscher, Bochum/Herne

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