Der bloße Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einem verspätet eingelegten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist nicht geeignet, die Vollstreckung eines dort angeordneten Fahrverbots zu hemmen. (Leitsätze des Verfassers)
I. Sachverhalt (gekürzt)
Einspruch als unzulässig verworfen
Mit Bußgeldbescheid vom 15.2.2022 wurde dem Betroffenen eine Geschwindigkeitsübertretung vorgeworfen und eine Geldbuße sowie ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt. Der Betroffene wurde durch das AG zunächst freigesprochen. Auf die Rechtsbeschwerde der StA hob das OLG das Urteil auf und verwarf den Einspruch des Betroffenen zugleich als unzulässig. Am 7.3.2023 beantragte der Verteidiger des Betroffenen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zudem teilte der Verteidiger mit, dass dem Betroffenen durch Strafbefehl vom 20.12.2022 die Fahrerlaubnis gem. §§ 69, 69a StGB entzogen worden war und daher die Vollstreckung des Fahrverbotes nunmehr erfolgen solle. Mit Mitteilung vom 4.4.2023 wurde von der Verwaltungsbehörde mitgeteilt, dass eine Ableistung des Fahrverbotes nicht möglich sei, da das Verfahren noch bei Gericht anhängig sei. Sodann wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und der Beschluss des OLG für gegenstandslos erklärt. Nach einem weiteren Rechtsgang wurde der Betroffene im dritten Durchgang am 3.3.2025 durch das AG zu einer Geldbuße von 500 EUR und einem einmonatigen Fahrverbot unter Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde wurde durch das OLG verworfen. Nach Einleitung der Vollstreckung durch die StA teilte der Verteidiger des Betroffenen mit Schriftsatz vom 13.8.2025 mit, dass davon ausgegangen werde, dass sich die Vollstreckung des Fahrverbotes erledigt habe. Dies lehnte die StA ab. Daraufhin beantragte der Verteidiger des Betroffenen die gerichtliche Entscheidung dahingehend festzustellen, dass das mit Urteil des AG gegen den Betroffenen ausgesprochene Fahrverbot bereits vollstreckt ist. Der Antrag war erfolgreich.
II. Entscheidung
Grundsatz des § 47 Abs. 1 StPO
Der nach § 46 OWiG i.V.m. § 458 StPO zulässige Antrag sei begründet. Nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 47 Abs. 1 StPO sei allein der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht geeignet, die Vollstreckung einer Entscheidung zu hemmen (OLG Köln NJW 1987, 80). Da ein Aufschub der Vollstreckung nach § 47 Abs. 2 StPO gerade nicht angeordnet wurde, wäre es der Verwaltungsbehörde ohne weiteres möglich gewesen, das Fahrverbot nach der Verwerfung des Einspruchs durch das OLG zu vollstrecken. Der Betroffene wäre umgekehrt – soweit er im Besitz des Führerscheins gewesen wäre – verpflichtet gewesen, diesen innerhalb der ihm eingeräumten Schonfrist von vier Monaten bei der Verwaltungsbehörde abzugeben. § 47 Abs. 1 StPO verfolge daher den Sinn und Zweck, für den Zeitraum einer schwebenden Rechtskraft Klarheit bezüglich der Frage der Vollstreckbarkeit von Entscheidungen zu schaffen (so wohl auch OLG Köln a.a.O.).
Keine Abweichung wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
Es sei nicht ersichtlich, warum der Grundsatz des § 47 Abs. 1 StPO dadurch durchbrochen werden sollte, dass der Betroffene aufgrund der Entziehung der Fahrerlaubnis gem. §§ 69, 69a StGB zum Zeitpunkt der Entscheidung des OLG und damit eingetretener Rechtskraft des Bußgeldbescheides nicht im Besitz des Führerscheins war. Die Vollstreckbarkeit der ursprünglichen Entscheidung werde hierdurch gerade nicht berührt. Lediglich die Art und Weise der Vollstreckung des Fahrverbotes werde hierdurch dahingehend verändert, dass der Betroffene sein Fahrverbot durch einseitige Anzeige der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Mitteilung, das Fahrverbot antreten zu wollen, ableisten kann (hierzu BeckOK/Krenberger, StVR, § 25 StVG Rn 8). Eine Dispositionsbefugnis oder ein Zustimmungserfordernis durch die Behörde sei gerade nicht vorgesehen, sodass die Mitteilung der Verwaltungsbehörde, dass eine Ableistung nicht möglich sei, unbeachtlich sei. Das Argument der StA, wonach sich der Betroffene als Säumiger Vorteile verschafft hat, die er ohne die Säumnis nicht gehabt hätte, verfange im Ergebnis nicht. Zwar treffe es zu, dass der Betroffene noch im Besitz der Fahrerlaubnis und des Führerscheins war, als der Bußgeldbescheid gegen ihn verhängt wurde und er ohne zulässigen Einspruch den Führerschein binnen vier Monaten nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids hätte abgegeben müssen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass in beiden Fällen ein gegen den Betroffenen verhängtes Fahrverbot vollstreckt wird und sich nur die Art und Weise der Vollstreckung ändert. Allein die Tatsache, dass Betroffene einen für sie günstigen Zeitpunkt für die Vollstreckung wählen oder unterschiedlich hart durch das Fahrverbot getroffen werden, stelle keinen rechtlichen Vorteil dar. Um die gleichen Auswirkungen des Fahrverbots auf den Betroffenen zu erreichen wie bei sofortiger Rechtskraft des Bußgeldbescheides im März 2022, hätte die Behörde zuwarten müssen, bis der Betroffene wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen wäre. Hierfür gebe es aber keinerlei gesetzliche Grundlage, vielmehr sei anerkannt, dass eine Ableistung des Fahrverbots auch während einer bestehenden Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgen kann. Die Ableistung des Fahrverbotes während der erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis sei zudem für den Betroffenen auch noch spürbar, da es dem Betroffenen für diese Dauer auch untersagt war, fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge wie z.B. E-Scooter zu führen.
Kein Argument: Weitere Erforderlichkeit des Fahrverbots
Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht, dass das AG in seinem Urt. v. 3.3.2025 die Anordnung eines Fahrverbotes weiterhin für erforderlich erachtete. Die Anordnung des Fahrverbotes in einem Urteil sei losgelöst von der Frage der Vollstreckung eines solchen. Denn die Anordnung eines Fahrverbotes sei – bei Vorliegen der Voraussetzungen – auch schon deshalb angezeigt, da die Eintragung im Fahreignungsregister im Wiederholungsfall bei künftigen Zumessungserwägungen oder auch für die Frage, ob dem Betroffenen eine viermonatige Schonfrist zu gewähren ist, regelmäßig von Bedeutung (OLG Düsseldorf zfs 2023, 169 = VRR 2/2023, 24 [Deutscher]). Eine Anordnung nach § 25 Abs. 6 StVG. dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, habe das AG gerade nicht getroffen.
III. Bedeutung für die Praxis
Argumentation überzeugt
1. Sicherlich ein Extremfall. Er gab aber dem AG die Gelegenheit, den Zusammenhang von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Vollstreckung einer Entscheidung näher zu beleuchten. Die Argumentation überzeugt. Eine rechtskräftige Entscheidung bleibt auch nach einem Antrag auf Wiedereinsetzung vollstreckbar, bis dieser Antrag bewilligt wird, sofern kein Aufschub der Vollstreckung hach § 47 Abs. 2 StPO angeordnet wird. Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam (§ 25 Abs. 2 Satz 1 StVG). Für den Beginn der Verbotsfrist genügte hier die Mitteilung, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis in dem anderen Verfahren angezeigt hat (vgl. OLG Karlsruhe NZV 2005, 211 = VRR 2005, 37 [Böhm]; näher Gübner, in: Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl. 2024, Rn.1657). Hiernach war das Fahrverbot rechtskräftig angeordnet und vollständig vollstreckt worden.
2. Einige ergänzende Anmerkungen:
a) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB hindert nicht die Anordnung eines Fahrverbots nach § 25 StVG in einem anderen Verfahren (OLG Düsseldorf a.a.O.). Gleiches gilt für die verwaltungsrechtliche Entziehung (Deutscher, in: Burhoff, a.a.O., Rn.794 m.Nw.).
b) Eine Anrechnung einer evtl. vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis in dem Strafverfahren war ausgeschlossen, weil eine solche Anrechnung gem. § 25 Abs. 6 StVG nur bei der vorläufigen Entziehung im selben Verfahren möglich ist (OLG Zweibrücken zfs 2021, 231).
c) Die Anordnung des Fahrverbots im letzten Urt. v. 3.3.2025 ist aus den vom AG genannten Gründen kein Argument im Vollstreckungsverfahren. Ohnehin scheint die Erforderlichkeit schon wegen des Zeitablaufs von über drei Jahren seit Erlass des Bußgeldbescheids fraglich (näher Deutscher, in: Burhoff. a.a.O., Rn.1476 ff.)
d) Die Dauer einer auf polizeirechtlicher Grundlage angeordneten Sicherstellung des Führerscheins eines Betroffenen ist nicht auf ein später gegen diesen wegen der Tat, die den Anlass für die Sicherstellung gegeben hat, angeordnetes Fahrverbot anzurechnen (AG Landstuhl VRR 11/2024, 33 [Deutscher]). Eine Anrechnung des von einem Polizeibeamten mündlichen ausgesprochenen und befolgten Fahrverbots findet in der Vollstreckung nicht statt, kann aber zum Absehen vom Fahrverbot führen (OLG Zweibrücken zfs 2016, 411).











