Wer ein Fahrzeug über das auf dem Parkschein ausgewiesene Parkzeitende hinaus auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellt, begeht verbotene Eigenmacht. Der Grundstückseigentümer darf infolgedessen das Fahrzeug abschleppen lassen; eine Wartepflicht trifft ihn insoweit regelmäßig nicht. (Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
Parkzeit auf Parkplatz überschritten
Die Beklagte betreibt einen privaten Parkplatz und hat dort Parkscheinautomaten aufgestellt. Die Klägerin stellte ihren Pkw gegen 8:11 Uhr auf dem Parkplatz ab und löste für 4 EUR einen bis 10:51 Uhr gültigen Parkschein. Da die bezahlte Parkzeit überschritten war, beauftragte die Beklagte die Streithelferin, das Fahrzeug abzuschleppen. Die Klägerin erhielt es erst nach Zahlung der Abschleppkosten von 587,50 EUR zurück. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung dieses Betrags. Das AG und das LG habe die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos.
II. Entscheidung
Ausgangspunkt
Als Anspruchsgrundlage komme nur die Vorschrift des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Betracht. Der Zweck der Zahlung der Klägerin an das Abschleppunternehmen habe darin bestanden, eine von der Beklagten geltend gemachte Forderung zu erfüllen, nämlich einen Ersatzanspruch in Höhe der Abschleppkosten, deren Begleichung die Beklagte aufgrund des Vertrags mit der Streithelferin dieser schuldete (zum Abschleppunternehmen als bloße Zahlstelle (BGHZ 181, 233 Rn 11 = VRR 2009, 298 [Deutscher]). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch seien nicht gegeben, weil die Leistung der Klägerin nicht ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Der Beklagten habe gegen die Klägerin aufgrund einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gem. § 677, § 683 Satz 1, § 670 BGB ein Anspruch auf Zahlung der Abschleppkosten zugestanden. Indem die Klägerin das Fahrzeug nach Ablauf der bezahlten Parkzeit nicht entfernte, habe sie eine verbotene Eigenmacht i.S.v. § 858 Abs. 1 BGB begangen. Das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Parkplatz stelle nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar, wenn es unbefugt erfolgt. Der verbotenen Eigenmacht könne sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt (§ 859 Abs. 1, Abs. 3 BGB; BGHZ a.a.O. Rn 12 ff.; NJW 2012, 528 Rn 6 = VRR 2012, 103 [v. Gayl]). Er könne gem. § 683 Satz 1 BGB i.V.m. § 670 BGB wie ein Beauftragter Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen (zum Ganzen zuletzt BGH NJW 2024, 279 Rn 9, 12 m.w.N.).
Unbefugtes Abstellen
Unbefugt sei das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück nicht nur dann, wenn das Parken überhaupt nicht erlaubt ist, sondern auch dann, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Nutzt der Fahrzeugführer den Parkplatz, ohne sich an diese Vertrags- und Einstellbedingungen zu halten, wie die Einhaltung einer Höchstparkdauer (Parkscheibe), die Beschränkung der Parkberechtigung auf einen bestimmten Personenkreis (Kundenparkplatz) oder die Zahlung der Parkgebühr und das Auslegen des Parkscheins, fehle die Zustimmung des Parkplatzbetreibers für die Besitzausübung (§ 858 Abs. 1 BGB; BGH NJW 2016, 863 = VRR 4/2016, 6 [Schulz-Merkel]; NJW 2016, 2407 Rn 6). Nichts anderes gelte, wenn der Fahrzeugführer – wie hier – beim Abstellen des Fahrzeugs einen Parkschein löst, die bezahlte Parkzeit aber überschreitet. Wer ein Fahrzeug über das auf dem Parkschein ausgewiesene Parkzeitende hinaus auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellt, begehe verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB). Unbefugt sei die Nutzung des Parkplatzes nicht nur dann, wenn der Fahrzeugführer sich bereits beim Abstellen des Fahrzeugs nicht an die von dem Parkplatzbetreiber aufgestellten Bedingungen hält, sondern auch dann, wenn er den Parkplatz weiter nutzt, obwohl er die Bedingungen dafür nicht länger erfüllt, z.B. weil er die kostenfreie Höchstparkzeit (Parkscheibe) überschreitet. Auch wer sein auf einem jedermann zugänglichen privaten Parkplatz abgestelltes Fahrzeug – wie hier – nach Ablauf der bezahlten Parkzeit nicht entfernt, begehe verbotene Eigenmacht. Daran ändert es nichts, wenn – soweit die Parkbedingungen dies vorsehen – die Parkzeit hätte verlängert werden können. Das Lösen eines weiteren Parkscheins erlaube erst ab diesem Zeitpunkt das weitere Parken. Für die nicht bezahlte Parkzeit verbleibe es dabei, dass die Bedingung, unter der der Parkplatzbetreiber die Zustimmung zur Besitzausübung erteilt hat, nicht eingehalten ist. Das gilt, da § 858 Abs. 1 BGB kein Verschulden voraussetzt (BGH NJW 2010, 3434 Rn 10 m.w.N.), unabhängig von der Länge der Parkdauer sowie unabhängig davon, aus welchen Gründen die bezahlte Parkzeit nicht eingehalten wird. Insbesondere kommt es nicht darauf an, welche Absichten der mit dem Fahrzeughalter nicht notwendigerweise identische Fahrzeugführer bei dem Abstellen des Fahrzeugs verfolgt hat.
Kein Vorrang vertraglicher Ansprüche
Die vertraglichen Ansprüche seien nicht vorrangig gegenüber Besitzschutzansprüchen. Allerdings sei zwischen den Parteien ein Mietvertrag über einen Fahrzeugabstellplatz zustande gekommen. Indem die Beklagte das Parken zulässt, erfülle sie die ihr obliegende vertragliche Hauptpflicht zur Besitzverschaffung (§ 535 Satz 1 BGB) und erteile gleichzeitig die Zustimmung zur (dinglichen) Besitzausübung (§ 854 Abs. 1 BGB; BGH NJW 2016, 863 Rn 15, 18 = VRR 4/2016, 6 [Schulz-Merkel]). Innerhalb eines Vertragsverhältnisses stelle nicht jedes vertragswidrige Verhalten gegenüber dem anderen Vertragspartner eine verbotene Eigenmacht dar. Es entspreche ständiger Rechtsprechung des BGH, dass dem Vermieter gegen den Mieter, der die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, keine Besitzschutzansprüche aus § 859 Abs. 1 BGB zustehen (BGH NJW 1977, 1818 Rn 24; NJW-RR 2004, 493; NJW 2010, 3434 Rn 10). Bei einem Vertrag über die Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes gelte dies jedoch, wie der Senat bereits entschieden hat, nicht in gleicher Weise. Ein solcher Vertrag unterscheide sich als anonymes Massengeschäft wesentlich von einem individuellen Mietvertrag über Räume. Der Betreiber biete den Parkplatz keinem bestimmten Vertragspartner, sondern der Allgemeinheit für ein kurzzeitiges Parken an. Zu einem persönlichen Kontakt komme es dabei regelmäßig nicht. Die Verkehrsöffentlichkeit sei auf den einfachen Zugang auch zu privaten Parkplätzen angewiesen. Auf Seiten des Parkplatzbetreibers sei ein gewichtiges Interesse gegeben, die Zustimmung zur Besitzausübung von der Zahlung eines Mietpreises abhängig zu machen. Das sei für den Nutzer klar erkennbar (BGH NJW 2016, 863 Rn 17 f = VRR 4/2016, 6 [Schulz-Merkel]; NJW 2020, 755 Rn 40 = VRR 3/2020, 7 [Hillenbrand]).
Keine Wartepflicht
Hieraus folge ferner, dass keine nachwirkenden Treuepflichten den Parkplatzbetreiber an dem Abschleppen des unbefugt abgestellten Fahrzeugs hindern. Zwar könne sich das Abschleppen als unzulässig erweisen, wenn dadurch unverhältnismäßig große Nachteile zugefügt werden, die durch die Wahl anderer ebenso zur Abwehr geeigneter und zumutbarer Maßnahmen hätten vermieden werden können (§ 242 BGB; BGHZ 181, 233 Rn 16 = VRR 2009, 298 [Deutscher]). Eine Wartepflicht treffe den Grundstückseigentümer aber insoweit regelmäßig nicht (LG München I, Urt. v. 23.6.2022 – 31 S 10227/19 = juris Rn 16; AG München, NJW-RR 2002, 200; zu Verstößen gegen Parkverbote BVerwG DAR 2002, 470; NJW 2014, 2888 Rn 16; a.A. AG Frankfurt NJW-RR 1989, 83, 84). Das Gesetz gebe im Gegenteil vor, dass die Wiederbeschaffung des entzogenen Besitzes eines Grundstücks grundsätzlich sofort erfolgen muss (§ 859 Abs. 3 BGB).
III. Bedeutung für die Praxis
Ergänzung der ständigen Rechtsprechung
Der V. Senat fasst in dem vorliegenden Urteil die Grundätze seiner Rechtsprechung zum Anspruch eines privaten Parkplatzbetreibers auf Ausgleich der für das Abschleppen eines unbefugt abgestellten Kfz erbrachten Aufwendungen zusammen. Dabei ist die Feststellung bedeutsam, dass unbefugte Eigenmacht nicht nur bei vollständiger Nichtleistung der Parkgebühr vorliegt, sondern auch bei Überschreitung der gebuchten und bezahlten Parkdauer. Zudem hat der BGH klargestellt, dass den Berechtigten grundsätzlich keine Wartepflicht beim Einleiten des Abschleppens trifft (im Ansatz bereits in BGH NJW 2016, 2407 Rn 9). Das geht weiter als die Vorgaben beim verwaltungsrechtlichen Abschleppen von öffentlichen Parkplätzen (s. BVerwGE 149, 254 = NJW 2014, 2888; König, in: Hentschel/König, StVR, 48. Aufl. 2025, § 12 StVO Rn 68 m.Nw.).











