1. Als Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne von § 1 eKFV sind E-Scooter von der Gefährdungshaftung des Halters aus § 7 StVG ausgenommen.
2. Die Darlegungs- und Beweislast für eine von der Betriebserlaubnis abweichende tatsächlich erreichbare Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h trägt derjenige, der die Betriebsgefahr als haftungsbegründend geltend macht.
3. Es besteht kein Beweis des ersten Anscheins für das unsachgemäße Abstellen eines E-Scooters, wenn dieser gegen einen geparkten Pkw gefallen ist.
I. Sachverhalt
Schaden am Kfz durch umgestürzten E Scooter
Der Kläger verlangte Ersatz von Schäden an seinem geparkten Pkw, nachdem ein E-Scooter gegen das Fahrzeug gefallen sein soll. Er nahm die Haftpflichtversicherung des E-Scooters aus Direktklage in Anspruch und stützte sich auf Halter- und Fahrerhaftung sowie hilfsweise auf deliktische Ansprüche wegen unsachgemäßen Abstellens. Er behauptete zudem, der E-Scooter könne tatsächlich schneller als 20 km/h fahren und damit würde eine Haftung nach § 7 StVG eingreifen.
II. Entscheidung
Keine Gefährdungshaftung
Der Senat bestätigt die klageabweisende Entscheidung der Vorinstanz. Insbesondere würde vorliegend eine Gefährdungshaftung nach § 7 StVG ausscheiden. Elektrokleinstfahrzeuge seien nach § 8 Nr. 1 StVG von der Gefährdungshaftung ausgenommen. Der hier betroffene E-Scooter sei als Elektrokleinstfahrzeug nach § 1 eKFV einzuordnen. Er habe eine Zulassung nach der eKFV gehabt. Diese setze eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h voraus.
Keine Ausforschung durch Gutachten
Die Behauptung einer tatsächlich erreichbaren Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h genüge nicht. Die Darlegungs- und Beweislast treffe den Kläger, weil nur dann eine Haftung aus Betriebsgefahr überhaupt in Betracht komme. Eine Beweisaufnahme zur Ermittlung der Höchstgeschwindigkeit sei nicht veranlasst. Das vom Kläger begehrte Gutachten laufe auf einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag hinaus.
Auf Handlungsbedarf des Gesetzgebers verwiesen
Eine einschränkende Auslegung des § 8 Nr. 1 StVG oder eine Analogie zu § 7 StVG lehnt der Senat im Übrigen ab. Der Gesetzgeber habe trotz bekannter Risiken von E-Scootern am Haftungsregime festgehalten. Eine Neubewertung sei Aufgabe des Gesetzgebers.
Kein Verschuldensnachweis
Ein Anspruch aus § 823 BGB komme nur bei schuldhaftem Verhalten von Halter oder Fahrer in Betracht. Der Kläger habe ein unsachgemäßes Abstellen nicht konkret dargelegt. Allein der Umstand, dass der E-Scooter umgefallen sei, trage dies nicht. Ein Anscheinsbeweis greife nicht, da das Umfallen ebenso durch Dritte verursacht worden sein könnte.
III. Bedeutung für die Praxis
Ständige Rechtsprechung fortgesetzt
Das KG setzt die einheitliche Rechtsprechung fort, wonach es nach derzeit geltender Gesetzeslage keine Gefährdungshaftung für E-Scooter gibt, die bauartbedingt nicht schneller als 20 km/h fahren (vgl. auch LG Berlin VRR 4/2025, 13). Wenn der Geschädigte sich insoweit auf eine Ausnahme mit einer höheren Geschwindigkeit durch ein unzulässiges Tuning beruft, muss er hierfür konkrete Anknüpfungstatsachen vortragen, die einen Eintritt in die Beweisaufnahme rechtfertigen würden.
Im Übrigen bleibt es dabei, dass umgestürzte E-Scooter im Alltagsbetrieb Straßenverkehrs zwar häufig vorkommen, der Geschädigte aber nachweisen musste, dass insoweit eine Verkehrssicherungspflicht oder ein Verschulden des letzten Fahrzeugführers oder Halters vorliegt (vgl. OLG Bremen VRR 6/2024, 14). Solange auch ein Umstürzen des E-Scooter aufgrund des Fehlverhaltens Dritter in Betracht kommt wird dieser Nachweise schwierig zu erbringen sein.
Anstehende Gesetzesreform beachten
Insoweit ist allerdings zu beachten, dass vor diesem Hintergrund Reformbestrebungen des Gesetzgebers laufen, die auf eine Gefährdungshaftung auch für Elektrokleinfahrzeuge wie einen E-Scooter abziehen, die im Rahmen einer Gesetzesänderung vom Ausnahmetatbestand des § 8 Nr. 1 StVG wieder ausgenommen werden sollen.











