Zur Zulässigkeit einer Abtretung einer Kostenerstattungsforderung. (Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung, begehrt von dem beklagten Jobcenter die Erstattung der Kosten eines isolierten Vorverfahrens aus abgetretenem Recht. Als Bevollmächtigte eines Mandanten hat die Klägerin Widerspruch gegen einen Bescheid des Beklagten erhoben und reichte hierzu ein vom Mandanten unterzeichnetes und mit der Überschrift „Vollmacht“ versehenes Dokument ein, das u.a. folgenden Wortlaut hatte:
Abtretungsklausel
„[Die Klägerin] wird von [dem Mandanten] bevollmächtigt, mich zu vertreten,
1. – 3. pp.
4. Der Mandant tritt den Vergütungsanspruch gegen den für die ALG-II Leistungen verantwortlichen Leistungsträger („Jobcenter“) […] auf Ersatz der [der Klägerin] zustehenden Rechtsanwaltsvergütung an [die Klägerin] ab. [Die Klägerin] nimmt diese Abtretung an. […]“.
SG und LSG setzen nicht fest
Der Beklagte half dem Widerspruch teilweise ab und verfügte, dass die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu 51,07 % auf Antrag erstattet würden. Auf die von der Klägerin eingereichte Kostennote setzte der Beklagte die erstattungsfähigen Kosten auf null EUR Den von der Klägerin im eigenen Namen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte zurück. Das SG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen, das LSG die von ihm zugelassene Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da sie weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens des Mandanten gegen den Beklagten habe. Insbesondere sei der Kostenerstattungsanspruch nicht wirksam an die Klägerin abgetreten worden. Die in der Vollmachtsurkunde vorgesehene Abtretung sei als überraschende Klausel (§ 305c BGB) nicht Vertragsbestandteil geworden. Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzungen des § 398 BGB und des § 305c Abs. 1 BGB.
Die Revision der Klägerin hatte Erfolg.
II. Entscheidung
Aufhebung wegen Verfahrensfehler: Nicht erfolgte Beiladung des Mandanten
Das BSG hat das Urteil des LSG aufgehoben, da es an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel leide, da die notwendige Beiladung des Mandanten der Klägerin bislang nicht erfolgt sei.
Obiter dictum zur Wirksamkeit der Abtretungsklausel
Aufgrund der fehlenden Beiladung des Mandanten konnte das BSG über die im Verfahren materille bedeutsame Frage: Ist die Abtretungsklausel in der Vollmacht wirksam? noch keine Entscheidung (mit Bindungswirkung für das LSG nach § 170 Abs. 5 SGG) treffen. Es hat aber darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung und vorbehaltlich neuer Erkenntnisse im wieder eröffneten Berufungsverfahren die Abtretungsklausel in der Vollmachterklärung wirksam sei. Der Wirksamkeit stehe insbesondere § 305c Abs. 1 BGB nicht entgegen. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Abtretung eines Kostenerstattungsanspruchs sei zu bejahen.
Kontrolle am Maßstab der §§ 305 ff. BGB
Die Abtretungsklausel in der Vollmacht der Klägerin unterliege der Kontrolle am Maßstab der §§ 305 ff. BGB, weil es sich nach den Feststellungen des LSG um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) iS des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB handelt, nämlich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
Keine überraschende Klausel
Die Abtretungsklausel sei Bestandteil des Vertrags zwischen der Klägerin und ihrem Mandanten geworden. Dem stehe § 305c Abs. 1 BGB nicht entgegen. Nach dieser Norm würden Bestimmungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich seien, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen brauche, nicht Vertragsbestandteil. Die Regelung intendiere, dass der AGB-unterworfene Vertragsteil darauf vertrauen könne, dass sich die einzelnen Regelungen im Großen und Ganzen im Rahmen dessen halten, was nach den Umständen bei Abschluss des Vertrages erwartet werden könne (so zum wortgleichen § 3 AGBG BT-Drucks 7/3919, S 19). Wesensmerkmal einer überraschenden Klausel sei der ihr innewohnende „Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt“ (BGH, Urt. v. 21.6.2016 – VI ZR 475/15, NJW-RR 2017, 501 m.w.N.). Sie sei dadurch gekennzeichnet, dass sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweiche (Ungewöhnlichkeit) und der Vertragspartner des Verwenders nach den Gesamtumständen mit ihr nicht zu rechnen braucht (sog Überraschungsmoment; u.a. BGH, Urt. v.28.5.2014 – VIII ZR 179/13). Zugrunde zu legen sei die Perspektive eines vertragstypischen Durchschnittskunden nach objektiven Kriterien (BGH, Urt. v. 25.1.2018 – VII ZR 219/14). Die Erwartungen des Vertragspartners würden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt (BGH vom 28.5.2014 – VIII ZR 179/13, NJW 2024, 2940). Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrages andererseits (BGH, a.a.O., m.w.N.).
Nicht inhaltlich ungewöhnlich
Nach diesen Maßstäben sei die Abtretungsklausel jedenfalls nicht inhaltlich ungewöhnlich. Denn sie weiche nicht von den Erwartungen der maßgeblichen Personengruppe ab. Abzustellen sei auf die Erkenntnismöglichkeiten einer durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten natürlichen Person, die eine Vollmacht für die Vertretung im Verwaltungs- und Vorverfahren (§ 13 Abs. 1 SGB X) und/oder Gerichtsverfahren (§ 202 S. 1 SGG i.V.m. § 81 ZPO) erteilt. Eine solche Person gehe davon aus, dass das Tätigwerden des Rechtsanwaltes nur gegen eine Vergütung erfolge. In der Praxis stelle es die Regel dar, dass Rechtsanwälte nur entgeltlich tätig werden, da sie mit dieser Erwerbstätigkeit grundsätzlich ihren Lebensunterhalt sicherstellen. Eine unentgeltliche Tätigkeit sei möglich, bilde jedoch die Ausnahme (vgl. § 4 RVG). Die Abtretung des gegenüber dem Verfahrensgegner bestehenden Kostenerstattungsanspruchs des Mandanten an den Bevollmächtigten betreffe diesen Vergütungsanspruch und stehe damit in engem inhaltlichen Zusammenhang mit der durch die Vollmacht dokumentierten Mandatierung. In der Literatur finde sich sogar der Hinweis, dass die Abtretung des Anspruchs auf Kostenfestsetzung bei Vertretungen durch Rechtsanwälte die Regel sei (so Roos/Blüggel in Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 63 Rn 46).
Andere Gesetze
Dieser enge inhaltliche Zusammenhang von Vergütungsanspruch und Abtretung spiegelt sich auch in geltenden Gesetzen selbst wider. So liege der für das Strafverfahren geltenden Regelung des § 43 S. 1 RVG die Annahme zugrunde, dass der Mandant einen Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen an den Rechtsanwalt abtreten könne. Der Gesetzgeber selbst sei bei der Schaffung des § 43 S. 1 RVG davon ausgegangen, dass sich der Rechtsanwalt „in der Regel den Erstattungsanspruch bereits bei Auftragserteilung, möglicherweise im Zusammenhang mit der Vollmacht, abtreten lassen [wird]“ (BT-Drucks 15/1971, S. 199). Durch § 9 Satz 2 BerHG erfolge für seinen Anwendungsbereich sogar ein Übergang des Kostenerstattungsanspruchs gegen den Gegner qua Gesetz. Ähnliches gelte für § 126 Abs. 1 ZPO, wonach die für die Partei bestellten Rechtsanwälte berechtigt seien, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben. Aus all diesen Regelungen werde deutlich, dass die Geltendmachung von Honoraransprüchen durch einen Rechtsanwalt direkt gegenüber dem Gegner nicht unüblich sei. In diesem Sinne habe der BGH auch jüngst hinsichtlich einer von einer ähnlichen Interessenlage gekennzeichneten Klausel eines Vertrages über die Beauftragung eines Unfallsachverständigen, wonach der Geschädigte einen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigengutachtens gegen den Unfallverursacher in Höhe des Honorars an den Sachverständigen abtrete, als nicht ungewöhnlich angesehen (BGH, Urt. v. 23.1.2024 – VI ZR 230/22, VersR 2024, 790).
Sonstige Vorgaben des AGB
Auch sonst stünden die Vorgaben für AGB (§§ 305 ff. BGB) der Wirksamkeit der Abtretungsklausel nicht entgegen. Insbesondere benachteilige die Klausel den Mandanten nicht i.S. des § 307 Abs. 1 BGB unangemessen (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.2024 – VI ZR 230/22, VersR 2024, 790), zumal sie ihm die Last der Abwicklung der Vergütungsansprüche mit der Klägerin einerseits und seiner Kostenerstattungsansprüche gegenüber dem Beklagten andererseits nehme (vgl. BGH, a.a.O.). Es handele sich auch nicht um eine nach § 3a Abs. 1 S. 2 RVG in einer Vollmacht unzulässige Vergütungsvereinbarung.
Sonstige Unwirksamkeitsgründe
Das BSG hat auch im Übrigen keine Anhaltspunkte gesehen, dass die Abtretung aus anderen Gründen nicht wirksam zustande gekommen sein sollte. Insbesondere stehe § 399 BGB der Abtretung nicht entgegen. Zwar sei der abgetretene Anspruch des Mandanten mangels eigener Zahlung an den Bevollmächtigten noch auf Freistellung von der Forderung des Bevollmächtigten gerichtet. Dies stehe einer Abtretung indes nicht entgegen, da Abtretungsempfänger (Zessionar) der Bevollmächtigte selbst sei (grundlegend BGH, Urt. v. 22.1.1954 – I ZR 34/53, BGHZ 12, 136). Auch der Umstand, dass es sich um die Abtretung eines künftigen, nämlich erst in der Zukunft entstehenden Anspruchs auf Kostenerstattung (nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X) handele, hindere ihre Wirksamkeit nicht. Dies gilt für das BSG auch unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit der Abtretungsklausel. Ein künftiger Anspruch könne wirksam abgetreten werden, wenn er bei der Abtretung so umschrieben werde, dass er spätestens bei seiner Entstehung nach Gegenstand und Umfang bestimmbar, mithin die aufgrund der Abtretung in Anspruch genommene Forderung (Gegenstand, Umfang, Person des Schuldners) genügend individualisierbar sei. Es dürfe nur noch die Entstehung fehlen, um die Übertragung mit der Entstehung der Forderung ohne weiteres und zweifelsfrei wirksam werden zu lassen. Das sei der Fall. Aus der Formulierung der Abtretungsklausel ergebe sich, dass hiermit (auch) Kostenerstattungsansprüche (nach § 63 Abs. 1 SGB X) gemeint seien, die aus der Vertretung des Mandanten gegenüber dem Beklagten entstehen.
III. Bedeutung für die Praxis
Gilt auch für andere Verfahren
Deutliche Worte vom BSG zur Wirksamkeit der in der Vollmacht der Klägerin enthaltenen Abtretungserklärung betreffend des ggf. entstehenden Kostenerstattungsanspruch. Die Ausführungen des BSG überzeugen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die – übliche – Abtretungserklärung unwirksam sein sollte. Als Rechtsanwalt sollte man aber – zur Sicherheit – vielleicht doch auf diese Klausel hinweisen und diesen Hinweis festhalten. Dann ist die Abtretung mit Sicherheit nicht „überraschend“. Im Übrigen: Die Entscheidung ist zwar in einem sozialgerichtlichen Verfahren ergangen. Die Ausführungen des BSG haben aber auch in anderen Verfahren, und zwar sowohl in zivil-, strafrecht-, bußgeld- und verwaltungsrechtlichen Verfahren Bedeutung.











