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VRRKompakt VRR_2026_03

Gespann von Zugfahrzeug und Anhänger: Haftung zueinander

Beim Gespann von Zugfahrzeug und Anhänger haften die jeweiligen Halter im Verhältnis zueinander gemäß § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG nicht aus Gefährdung, sondern nach allgemeinem vertraglichen und deliktischen Haftungsrecht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Anhänger im Unfallzeitpunkt oder kurz zuvor unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug gelöst hat.

BGH, Urt. v. 10.2.2026 – VI ZR 155/25

Gebrauchtwagenkauf: Beschaffenheitsvereinbarung als Bastlerfahrzeug

Beim Verbrauchsgüterkauf genügt die Vereinbarung des Verkaufs „als Bastlerfahrzeug“ nur dann den Anforderungen von § 476 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn zugleich die einzelnen Merkmale, die von den objektiven Anforderungen abweichen, mitgeteilt werden.

OLG Celle, Urt. v. 11.2.2026 – 7 U 46/25

Urteilsunterschrift: Kurzfristige Verhinderung eines mitwirkenden Richters

Die nur kurzfristige Verhinderung eines mitwirkenden Richters reicht für die wirksame Ersetzung seiner Unterschrift durch einen Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden nach § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht aus.

BGH, Urt. v. 14.1.2026 – XII ZR 23/23

Geschwindigkeitsüberschreitung: Vorsatz

Enthält der Bußgeldbescheid keine Angaben zur Schuldform, ist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach obergerichtlicher Rechtsprechung grds. vom Vorwurf fahrlässigen Handelns auszugehen. Bei einer wirksamen Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgenentscheidung hat das Gericht zu prüfen, welche Ahndung für das fahrlässige Verhalten tat- und schuldangemessen ist. Aufgrund der Bindung des Tatrichters an die insoweit in Rechtskraft erwachsene Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist es ihm verwehrt, eine Vorsatzform statt Fahrlässigkeit anzunehmen.

OLG Naumburg, Beschl. v. 30.1.2026 – 1 ORbs 9/26

Geschwindigkeitsüberschreitung: Notstand wegen plötzlichem Harndrang

Ein unter dem ihm bekannten Krankheitsbild „plötzlicher Harndrang“ leidender Betroffener muss ggf. auf Autofahrten gänzlich verzichten oder auch Windeln nutzen. Auch ein einfaches Einnässen auf dem Fahrersitz ist zur Vermeidung von Verkehrsverstößen unproblematisch möglich und zumutbar, wenn der Betroffene sich trotz des bekannten Problems jederzeit möglichen plötzlichen und unangekündigten Harndrangs zu der Fahrt entschieden hat. Die Verkehrssicherheit steht nicht zur Disposition an chronischem plötzlichem Harndrang leidender Fahrzeugführer.

AG Dortmund, Urt. v. 3.2.2026 – 729 OWi-224 Js 21/26 OWi-2/26

Fahrverbot: Beschränkung

Ein Fahrverbot kann beschränkt werden auf Kraftfahrzeuge jeder Art mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen der „LKW-Führerscheinklassen“ C, C1, C1E und CE.

AG Dortmund, Urt. v. 22.1.2026 – 729 OWi-220 Js 711/25 OWi-160/25

Vertretervollmacht: Formulierung und Beschränkung

Die zu § 329 StPO entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 24.1.2023 – 3 StR 386/21) geltenden inhaltlichen Anforderungen an eine Vertretungsvollmacht haben auch im Rahmen von § 73 OWiG Beachtung zu finden. § 137 StPO stellt keine Vorschrift dar, die die Vertretungsvollmacht beschränken könnte.

OLG Jena, Beschl. v. 18.2.2026 – 3 ORbs 171 SsRs 10/26

Terminsverlegung: Urlaub des Angeklagten

Spätestens ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Anklageschrift muss der Angeklagte damit rechnen, dass in absehbarer Zeit ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt wird. Dies muss er bei der Urlaubsplanung berücksichtigen. Wenn er gleichwohl einen Urlaub bucht, muss er bei einem Termin im Urlaubszeitraum diesen gegebenenfalls stornieren.

LG Cottbus, Beschl. v. 3.2.2026 – 23 Qs 4/26 jug.

Entziehung der Fahrerlaubnis: Konsum von BtM

Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln kann zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Eine Bindungswirkung an die Urteilsgründe eines Strafurteils nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG. besteht nur, wenn sich den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen lässt, dass und mit welchen Erwägungen das Strafgericht die Fahreignung des Antragstellers angenommen hat. Der Fahrerlaubnisentziehung steht auch nicht entgegen, dass der Fahrerlaubnisinhaber für seine Berufstätigkeit als Karosseriebauer und für seine Weiterbildung zum Kfz-Meister dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist.

OVG Münster, Beschl. v. 11.2.2026 – 16 B 1431/25

Entziehung der Fahrerlaubnis: Konsum harter Drogen

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bereits dadurch gerechtfertigt, dass der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme harter Drogen (Crack, Kokain) eingeräumt hat.

OVG Schleswig, Beschl. v. 28.1.2026 – 4 MB 30/25

Entziehung der Fahrerlaubnis: Cannabismissbrauch

Eine nicht fernliegende verkehrssicherheitsrelevante Wirkung i.S.v. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV liegt jedenfalls dann vor, wenn der in § 24a Abs. 1a StVG genannte Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum erreicht oder überschritten ist. Bei bei einer einmalig gebliebenen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss setzt die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens voraus, dass zusätzliche aussagekräftige Umstände für die Annahme einer Wiederholungsgefahr („Zusatztatsachen“) vorliegen. Zusatztatsachen, die zusammen mit einer einmalig gebliebenen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss auf eine Wiederholungsgefahr hinweisen und damit die Annahme von Cannabismissbrauch i.S.v. § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV begründen, können sich beispielsweise aus der Verkehrsvorgeschichte, aufgrund besonderer Bedingungen der Verkehrsteilnahme, aus Umständen des Tatgeschehens (mangelndes Trennungsvermögen) oder aus Hinweisen zur fehlenden Trennungsbereitschaft ergeben.

VG Düsseldorf, Beschl. v. 22.1.2026 – 14 L 4268/25

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