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Terminsgebühr nach Abtrennung eines Verfahrens

Wird ein Verfahren abgetrennt und sodann unmittelbar anschließend (zugleich) eingestellt, entsteht in dem abgetrennten Verfahren keine Terminsgebühr (hier nach Nr. 4114 VV RVG). (Leitsatz des Verfassers)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.5.20252 Ws 71/25

I. Sachverhalt

Streit um weitere Terminsgebühr

Der Pflichtverteidiger begehrt die Festsetzung einer Terminsgebühr für ein Verfahren, das in einer Hauptverhandlung durch Abtrennung entstanden und sofort nach § 154 Abs. 1 und 2 StPO eingestellt wurde. Die Hauptverhandlung hat vor einer großen Strafkammer des LG vom 5.4.2024 und bis zum 11.6.2024 stattgefunden.

Abtrennung und zugleich Einstellung des abgetrennten Verfahrens

Im Hauptverhandlungstermin am 15.5.2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die teilweise Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO. Nachdem der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatten, hat die Strafkammer während einer Verhandlungsunterbrechung beschlossen, das Verfahren bezüglich einer Tat der Anklage abzutrennen und zugleich gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO im Hinblick auf die verbliebenen Anklagevorwürfe einzustellen. Dieser Beschluss wurde sodann in der fortgeführten Hauptverhandlung verkündet.

Zusätzliche Verfahrensgebühr und Terminsgebühr werden nicht gewährt

Nach Verurteilung des Angeklagten wegen der restlichen Tatvorwürfe hat der Pflichtverteidiger u.a. die Festsetzung seiner Pflichtverteidigervergütung für das abgetrennte und eingestellte Verfahren beantragt. Dabei machte er eine Terminsgebühr nach Nr. 4114 VV RVG in Höhe von 282,00 EUR sowie eine Zusatz-Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 VV RVG in Höhe von 163,00 EUR jeweils zuzüglich Umsatzsteuer geltend. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Festsetzung dieser Vergütung insgesamt zurück. Durch Abtrennung des Verfahrens mit gleichzeitiger Einstellung sei keine Hauptverhandlung erspart worden, so dass der Gebührentatbestand der Nr. 4141 VV RVG nicht greife. Da eine gesonderte Hauptverhandlung nicht stattgefunden habe, sei auch eine Terminsgebühr nicht entstanden.

Erinnerung hat teilweise Erfolg

Gegen den Festsetzungsbeschluss richtete sich die Erinnerung des Pflichtverteidigers. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nach Einholung einer Stellungnahme der Bezirksrevisorin bei dem LG teilweise abgeholfen und die Zusatz-Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG antragsgemäß festgesetzt. Die Erinnerung im Übrigen ist durch den Einzelrichter zurückgewiesen worden, weil nach der Abtrennung des Verfahrens in dieser Sache eine Hauptverhandlung nicht mehr stattgefunden habe. Dagegen richtet die Beschwerde.

II. Entscheidung

Keine Terminsgebühr, da keine eigenständige Hauptverhandlung

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des OLG kann der Verteidiger in dem abgetrennten und sodann unmittelbar anschließend (zugleich) eingestellten Verfahren keine Terminsgebühr nach Nr. 4114 VV RVG beanspruchen. Das LG habe die beantragte Terminsgebühr nach Nr. 4114 VV RVG für das abgetrennte und gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO eingestellte Verfahren mit zutreffender Begründung versagt. Die einzige Handlung bzw. Entscheidung der Strafkammer habe sich nach Abtrennung der Verfahren in der zeitgleich im selben Beschluss tenorierten Einstellung nach § 154 Abs. 1 und 2 StPO in einer Verhandlungspause erschöpft, die weder eine Mitwirkung noch die Anwesenheit der übrigen Verfahrensbeteiligten erforderte und bei der es auch keine Mitwirkung der übrigen Verfahrensbeteiligten gab, so dass keine neben der bereits im führenden Verfahren entstandenen Terminsgebühr zusätzlich zu vergütende Teilnahme des Verteidigers an einem weiteren (Hauptverhandlungs-)Termin im Sinne der Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG, Nrn. 4108-4109 VV RVG vorliege. Rechtsfehlerfrei habe das LG darauf abgestellt, dass eine weitere Hauptverhandlung in dem abgetrennten Verfahren nicht mehr stattgefunden habe, sondern dieses bereits mit Verkündung des einheitlichen Beschlusses seine Erledigung gefunden habe. Zwar gelte der in der Verhandlungspause gefasste und sodann in der Hauptverhandlung verkündete Beschluss als in der Hauptverhandlung erlassen. Es sei auch durch die Abtrennung, wie der Rechtsanwalt zutreffend vortrage, eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit entstanden. Die erfolgreiche Geltendmachung einer weiteren Terminsgebühr erfordere indes eine eigenständige Hauptverhandlung in der abgetrennten Sache, die vorliegend ersichtlich nicht stattgefunden habe (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 6.9.2016 – 1 Ws 348/16 m.w.N.; Schneider/Volpert, RVG, 9. Aufl. 2021, VV 4108-4111 Rn 19).

LG Bremen anderer Fall

Soweit sich der Rechtsanwalt auf die Entscheidung des LG Bremen vom 13.6.2012 (5 Qs 146/12, AGS 2013, 279 = StRR 2012, 479 = VRR 2012, 357 = RVGreport 2013, 231) beruft, lag dieser Fall insoweit anders, als nach Abtrennung des Verfahrens die Einstellung desselben gesondert und nicht im selben Beschluss (gleichzeitig), wie im vorliegenden Fall, erfolgte.

III. Bedeutung für die Praxis

Im Ergebnis zutreffend

1. Die Entscheidung dürfte Ergebnis zutreffend sein. Allerdings kann man m.E. bezweifeln, ob mit der Abtrennung des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 und 2 StPO, wovon das OLG ausgeht, eine neue Angelegenheit entstanden ist (zur Trennung von Verfahren Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, Teil A Rn 2177 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung; Burhoff AGS 2023, 1). Denn es dürfte sich bei den Vorwürfen in dem abgetrennten Verfahren immer noch um Vorwürfe handeln, die auch Gegenstand des Gesamtverfahrens war. Die Frage spielt allerdings für die vom OLG entschiedene Frage, ob in dem abgetrennten Verfahren auch noch eine Terminsgebühr entstanden ist, keine Rolle, denn das OLG hat die Frage mit einer anderen Begründung verneint, nämlich, dass eine eigenständige Hauptverhandlung in dem abgetrennten Verfahren nicht mehr durchgeführt worden ist. Das dürfte zutreffend sein, denn das Verfahren war mit der Abtrennung und der Verkündung der Einstellungsentscheidung beendet. Insofern ist die Formulierung des OLG, der in der Verhandlungspause gefasste und sodann in der Hauptverhandlung verkündete Beschluss gelte als in der Hauptverhandlung erlassen, wenn nicht widersprüchlich bzw. zumindest missverständlich, es sei denn das OLG meint, dass der Abtrennungs-/Einstellungsbeschluss in der fortgeführten Hauptverhandlung des Ursprungsverfahrens erlassen worden ist.

Ggf. wäre Verfahrensgebühr angefallen

2. Geht man davon aus, dass die Annahme des OLG – eigenständige Angelegenheit „abgetrenntes Verfahren“ zutreffend ist, ist auch die Gewährung der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG durch die Urkundsbeamtin im Erinnerungsverfahren zutreffend. Allerdings hätte dann m.E. ggf. auch noch eine Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG für das abgetrennte Verfahren gewährt werden können/müssen. Deren Festsetzung war aber vom Pflichtverteidiger nicht beantragt, so dass sich dazu weder die Urkundsbeamtin noch das LG oder das OLG äußern mussten.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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