Die sogenannte Mittelgebühr ist regelmäßig dann anzusetzen, wenn ein „Normalfall“ vorliegt, also ein Fall, in dem sämtliche Umstände durchschnittlicher Art sind. Die gesetzlichen Regelungen des RVG geben keinen Anlass, in den Fällen straßenverkehrsrechtlicher Bußgeldverfahren grundsätzlich davon auszugehen, dass der Ansatz der Mittelgebühr als Ausgangspunkt nicht gerechtfertigt wäre. (Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Erfolgreiche Verteidigung im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren
Der Rechtsanwalt hat den Betroffenen in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren. Nach Abschluss des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt worden. Das AG hat entsprechend dem Antrag des Verteidigers die Gebühren jeweils in Höhe der Mittelgebühr festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors hatte keinen Erfolg. Das LG hat die Bemessung der Rahmengebühren durch den Verteidiger nicht beanstandet.
II. Entscheidung
Bemessung der Rahmengebühren im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren
Die vom Verteidiger geltend gemachten Gebühren entsprächen billigem Ermessen und seien daher verbindlich (§ 14 Abs. 1 S. 1, S. 4 RVG). Die Bemessung von Rahmengebühren habe der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen vorzunehmen. Unbillig – und somit nach § 14 Abs. 1 S. 4 RVG unverbindlich – sei der von dem Rechtsanwalt ermittelte Gebührenansatz erst dann, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20 % über der angemessenen Gebühr liege, weil dem Rechtsanwalt insoweit eine Toleranzgrenze eingeräumt werde (vgl. BGH, Urt. v. 31.10.2006, NJW-RR 2007, 420, 421 m.w.N.; OLG Hamm, Beschl. v. 24.7.2014 – III-1 Ws 305/14). Maßgebliche Kriterien für die Bemessung von Rahmengebühren seien u.a. der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten. Die sog. Mittelgebühr sei dabei regelmäßig dann anzusetzen, wenn ein „Normalfall“ vorliege, also ein Fall, in dem sämtliche Umstände durchschnittlicher Art seien (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl. 2025, § 14 Rn 10). Dabei geben nach Auffassung des LG die gesetzlichen Regelungen des RVG keinen Anlass, in den Fällen straßenverkehrsrechtlicher Bußgeldverfahren grundsätzlich davon auszugehen, dass der Ansatz der Mittelgebühr als Ausgangspunkt nicht gerechtfertigt wäre (vgl. Gerold/Schmidt/, a.a.O., § 14 Rn 54 m.w.N.).
Bei der konkreten Bemessung der Gebühren stellt das LG auf folgende Umstände ab:
Bedeutung der Sache
Die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber sei nicht als unterdurchschnittlich anzusehen. Die im Bußgeldbescheid ausgesprochene Geldbuße in Höhe von 187,50 EUR habe zwar im unteren Bereich gelegen, jedoch nicht am untersten Rand des Gebührenrahmens, der von 60,00 EUR bis 5.000,– EUR reiche.
Umfang der Tätigkeit des Verteidigers
Im Zwischenverfahren habe der Verteidiger zudem Einsicht in die – seinerzeit bereits 52 Blatt umfassende – Verfahrensakte genommen und nach Zustellung des Bußgeldbescheides Einspruch für seinen Mandanten eingelegt. Diesen Einspruch habe der Verteidiger sodann mit einem weiterem Schriftsatz – unter Bestreiten der Fahrereigenschaft des Auftraggebers – näher begründet. Zudem habe der Verteidiger sich in diesem Schriftsatz auch mit von dem Betroffenen angefertigten Lichtbildern auseinandergesetzt und diese zur Akte gereicht. Nach den Angaben des Verteidigers zur Begründung des Kostenfestsetzungsantrags hat er vor Abfassung des Begründungsschriftsatzes anhand einschlägiger Fachliteratur die anthropologische Seite wegen möglichen Abstreitens der Fahreigenschaft aufgrund Bildqualität/ Gesichtsteilverdeckung geprüft und in diesem Zusammenhang seinen Mandanten selbst Bilder fertigen lassen. Anhaltspunkte für einen unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand des Verteidigers im Hinblick auf vergleichbare Angelegenheiten in diesem Verfahrensstadium böten sich der Kammer insoweit nicht.
Schwierigkeit
Die Schwierigkeit der Angelegenheit entspreche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einem durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren betreffend eine Geschwindigkeitsüberschreitung. In solchen Verfahren seien häufig das Maß der Überschreitung und/oder – wie vorliegend – die Fahrereigenschaft des Betroffenen streitig. Dass diese Angelegenheit deutlich weniger schwierig als der Durchschnitt dieser Fälle gewesen sei, sei nicht ersichtlich, auch wenn – jedenfalls zunächst – nur die Frage zu klären gewesen sei, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt habe.
Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt
Nach alledem sei vor diesem Hintergrund jeweils die Ansetzung der Mittelgebühr im vorliegenden Fall berechtigt. Dies gelten auch für die Terminsgebühr. Zwar habe die Hauptverhandlung vor dem AG ausweislich des Sitzungsprotokolls tatsächlich nur zehn Minuten gedauert. Allerdings sei im Termin auch ein Zeuge vernommen worden. Zudem sei mit der Gebühr für die Hauptverhandlung auch die gesamte die Hauptverhandlung vorbereitende Tätigkeit des Verteidigers mit abzugelten (vgl. LG Wuppertal DAR 1985, 94; LG Freiburg AnwBl 1998, 213). Selbst wenn – was offenbleiben könne – jeweils eine leicht unterdurchschnittliche Gebühr anzusetzen gewesen wäre, würde der Gebührenansatz des Verteidigers jedenfalls die angemessene Gebühr nicht um 20 % überschreiten, so dass er bindend sei.
III. Bedeutung für die Praxis
Zutreffend
1. Der Entscheidung ist nichts hinzuzufügen, außer: Zutreffend. Das LG hat die anwaltlichen Gebühren zutreffend bemessen. Zutreffend ist es vor allem, dass auch im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren bei der Gebührenbemessung die Mittelgebühr zugrunde zu legen ist und nicht – wie teilweise in der Rechtsprechung angenommen wird – bei durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeiten im Regelfall nur unter den Mittelgebühren liegende Gebühren (so z.B. unzutreffend LG Dresden, Beschl. v. 14.9.2023 – 5 Qs 56/23, AGS 2023, 496; LG Koblenz, Beschl. v. 22.8.2023 – 6 Qs 38/23, AGS 2024, 17; und auch LG Münster, Beschl. v. 14.6.2024 – 12 Qs 16/24, AGS 2024, 493). Dafür ergibt sich aus dem RVG keine Begründung, so dass die wohl herrschende Meinung in der Frage zu Recht von der Mittelgebühr ausgeht (zu allem Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, Vorbem. 5 VV Rn 54 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Terminsgebühr
2. Bemerkenswert ist im Übrigen noch, dass das LG auch für die nur 10 Minuten dauernde Hauptverhandlung die Mittelgebühr angesetzt hat. Auch da sind andere Gerichte bei zum Teil länger dauernden Hauptverhandlungen von einer Terminsgebühr unterhalb der Mittelgebühr ausgegangen (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 3.12.2009 – 2 Ws 270/09 für 22 Minuten; LG Braunschweig, StraFo 2011, 377 = JurBüro 2011, 524 = AGS 2011, 539 für 20 Minuten; LG Hamburg, Beschl. v. 15.2.2012 – 621 Qs 60/11 für 7 und 25 Minuten; LG Heilbronn, RVGreport 2017, 174 für 51 Minuten; LG Koblenz, JurBüro 2006, 364 für 20 Minuten; AG Betzdorf, Beschl. v. 23.2.2009 – 2090 Js 28238/8.jug 2 Ds für 10 Minuten; AG Koblenz, AGS 2007, 191 für 10 Minuten).











