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Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren; Nachweis der Zahlung der Aktenversendungspauschale

1. Zur (angemessenen) Gebührenbemessung in einem Bußgeldverfahren mit überdurchschnittlicher rechtlicher Schwierigkeit.

2. Als Mittel der Glaubhaftmachung für die Zahlung der Aktenversendungspauschale durch den Verteidiger genügt grundsätzlich- neben der Vorlage der entsprechenden Kostenrechnungen – auch die anwaltliche Versicherung der Zahlung. (Leitsätze des Verfassers)

LG Cottbus, Beschl. v. 25.11.202522 Qs 115/25

I. Sachverhalt

Vorbereitendes Verfahren

Gegen den Betroffenen ist wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz (Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels) eine Geldbuße von 50,00 EUR festgesetzt. Dagegen hat der Verteidiger Einspruch eingelegt Akteneinsicht beantragt. Weiter führte er ausführlich aus, dass der angewandte Bußgeldtatbestand des § 8 Abs. 1 Ziffer 3 SARS-CoV-2-EindV des Landes Brandenburg vom 30.10.2020 nicht dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG genüge.

Gerichtliches Verfahren

Nach Anberaumung eines Termins zur Hauptverhandlung durch das AG beantragte der Verteidiger den Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Diesem Antrag ist das Amtsgericht nachgekommen. Das AG hat dann gegen den Betroffenen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz ein Bußgeld von 50,00 EUR verhängt.

Rechtsbeschwerdeverfahren

Hiergegen hat der Betroffene Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Verteidiger zweimal, einmal zur beabsichtigten Aussetzung des Verfahrens durch das OLG bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg in dem abstrakten Normenkontrollverfahren 87/20 Stellung genommen. Nachdem das OLG Brandenburg das Verfahren zunächst am 3.3.2022 ausgesetzt hat, hat es am 5.9.2024 mit Blick auf die lange Verfahrensdauer ohne Entscheidung des Landesverfassungsgerichts und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Einstellung des Verfahrens angeregt. Der Verteidiger hat darauf ausgeführt, dass der Betroffene freizusprechen sei. Das OLG hat dann am 17.10.2024 das Verfahren gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, die notwendigen Auslagen des Betroffenen sind der Staatskasse auferlegt worden.

Kostenfestsetzung

Der Verteidiger hat unter Vorlage einer Abtretungserklärung des Betroffenen unter Ansatz der Höchstgebühren die notwendigen Auslagen des Betroffenen in Höhe von insgesamt 1.343,51 EUR geltend gemacht. Zur Begründung hat er auf die rechtliche Schwierigkeit des Verfahrens aufgrund der verfassungsrechtlichen Problematik der Verletzung des Bestimmtheitsgebots, die ganz erheblich über dem Durchschnitt liege und zu der jeweils umfassend vorgetragen und Stellung genommen bzw. erwidert worden sei, den gestellten Entbindungsantrag und die ergänzende Akteneinsicht verwiesen. Der Bezirksrevisor hat jeweils nur die Mittelgebühr als angemessen angesehen. Zudem fehle ein Nachweis zur Bezahlung der geltend gemachten Aktenversendungspauschalen.

Das Amtsgericht hat die Gebühren abweichend vom Festsetzungsantrag jeweils nur in Höhe der Mittelgebühr festgesetzt. Die Erstattung der Aktenversendungspauschale hat es jedoch nicht mangels Nachweises abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verteidigers hatte beim LG Erfolg. Die Anschlussbeschwerde des Bezirksrevisors, mit der dieser sich gegen die Erstattung der Aktenversendungspauschalen gewandt hatte, hatte hingegen keinen Erfolg.

II. Entscheidung

Gebührenbemessung

Die vom Verteidiger vorgenommene Bemessung der Rahmengebühren jeweils in Höhe der Höchstgebühr war nach Auffassung des LG hinsichtlich der Grund- und Verfahrensgebühren (Nrn. 5100, 5103, 5107, 5113 VV RVG) unbillig hoch und damit nicht verbindlich (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Das LG hat die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr, die Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG mit 30 % über der Mittelgebühr, die Verfahrensgebühr Nr. 5107 VV RVG 30 % unter der Mittelgebühr und die Verfahrensgebühr Nr. 5113 VV RVG ebenfalls 30 % über der Mittelgebühr festgesetzt. Dabei hat es (jeweils) gebührenerhöhend die rechtlichen Schwierigkeiten und die Auseinandersetzung mit der verfassungsrechtlichen Problematik sowie bei der Verfahrensgebühr Nr. 5113 VV RVG den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit berücksichtigt. Gebührenmindernd sind die geringe Höhe der Geldbuße und der geringe Aktenumfang herangezogen worden sowie bei der Verfahrensgebühr Nr. 5107 VV RVG die geringen anwaltlichen Tätigkeiten. Ausgangspunkt der Bemessung war jeweils die Mittelgebühr.

Nachweis der Zahlung der Aktenversendungspauschalen

Die Anschlussbeschwerde des Bezirksrevisors weiteren Beteiligten habe in der Sache keinen Erfolg. Die Festsetzung der beiden Aktenversendungspauschalen Nr. 9003 KV GKG in Höhe von jeweils 12,00 EUR sei nicht zu beanstanden.

Zu Recht Glaubhaftmachung verlangt

Die Rechtspflegerin habe zu Recht eine Glaubhaftmachung der Zahlung verlangt. Denn gemäß §§ 464b S. 3 StPO, 104 Abs. 2 ZPO müsse der Erstattungsgläubiger im Kostenfestsetzungsverfahren die geltend gemachten Auslagen ausreichend glaubhaft machen. Dies gelte auch hinsichtlich der beantragten Honorarauslagen für die Akteneinsicht in Höhe von zweimal 12,00 EUR. Diese könnten nur zugesprochen werden, wenn sie entstanden seien. Ein entsprechender Zahlungsnachweis sei zwar nicht zur Akte gelangt. Als Mittel der Glaubhaftmachung genüge insoweit aber – neben der Vorlage der entsprechenden Kostenrechnungen – auch die anwaltliche Versicherung der Zahlung, die der Verteidiger abgegeben habe.

Anwaltliche Versicherung nicht zwingend ausreichend

Soweit die jeweiligen Gebührentatbestände oder etwaigen Auslagen sich nicht aus der Gerichts- oder Verfahrensakte ergäben, streitig oder nicht anderweitig für den Urkundsbeamten ohne weiteres ersichtlich seien, habe der beigeordnete oder bestellte Anwalt sie wie ein Erstattungsgläubiger im Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 104 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Es müsse dargelegt werden, dass eine Gebühr oder eine Auslage tatsächlich angefallen sei und dass die Ansätze erforderlich gewesen seien. Auch bei Zweifeln an der Urheberschaft oder inhaltlichen Richtigkeit eines Antrags könne der Urkundsbeamte weitere Auskünfte zur Glaubhaftmachung einholen und die Vorlage von Originaldokumenten verlangen. Ein Ansatz sei glaubhaft dargelegt, wenn der Erklärungsempfänger bei objektivierender Betrachtung und freier und verständiger Würdigung des gesamten Vorbringens die Einschätzung gewinne, dass der anspruchsauslösende Tatbestand höchstwahrscheinlich zutreffend vorgetragen worden sei. Hierfür reiche es aus, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Vergütungstatbestandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen. Es bedürfe keiner vollständigen Gewissheit, wohl aber der Erkenntnis, dass Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung nicht angebracht seien. Um einen derartigen Sachstand herbeizuführen, könne sich der Anwalt grundsätzlich sämtlicher Nachweismöglichkeiten bedienen. Zur Glaubhaftmachung könnten gem. § 294 Abs. 1 ZPO alle üblichen Beweismittel verwendet werden, sofern sie präsent seien sowie die Versicherung an Eides statt und auch die anwaltliche Versicherung. Grundlage der Entscheidung sei ein den konkreten Umständen angepasstes Maß an Glaubhaftigkeit. Die Frage, ob als entstanden angemeldete Kosten hinreichend glaubhaft gemacht seien, sei stets im Einzelfall und angepasst an die konkreten Umstände zu beurteilen, wobei die tatsächlich zur Verfügung stehenden Beweismittel, die Höhe der Auslagen und die Bedeutung der Angelegenheit, aber auch Zumutbarkeitserwägungen eine Rolle spielen können. Insbesondere dann, wenn dem Anwalt greifbare Belege fehlen, bleibe ihm die Bekräftigung seines Vortrages, indem er die Richtigkeit der Angaben anwaltlich versichere. Das könne zwar – müsse allerdings nicht stets – hinreichen, um den Ansatz als glaubhaft ansehen zu können. Denn die anwaltliche Versicherung müsse anders als bei den Post- oder Telekommunikationsentgelten von dem Urkundsbeamten nicht zwingend als genügend für die Glaubhaftmachung anerkannt werden. Das ergebe sich aus dem Umkehrschluss zu § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO. So könne es z.B. für die Erstattung der Aktenversendungspauschale ausreichen, wenn der Rechtsanwalt eine Kopie der gerichtlichen Anforderung der Pauschale vorlege und im Übrigen anwaltlich versichere, die Pauschale eingezahlt zu haben (vgl. AG Gummersbach, Beschl. v. 10.5.2013 – 85 Owi -17 Js 845/12-205/12; AnwKomm-RVG/Schneider/Volpert, 9. Aufl. 2021, § 55 Rn 46 und Burhoff/Volpert/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, Teil A Rn 915). Die anwaltliche Versicherung reiche damit nicht hinsichtlich jeden Ansatzes zur Glaubhaftmachung aus. Eine anwaltliche Versicherung reiche insbesondere nicht aus, wenn Belege für geltend gemachte Kosten greifbar bzw. beim Antragsteller vorhanden seien, die Glaubhaftmachung also weder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden noch unzumutbar sei. Letztendlich sei dies aber eine Einzelfallentscheidung. Aufgrund der aus der Akte ersichtlich erfolgten zwei Akteneinsichten des Verteidigers, der von diesem vorgelegten Kostennoten und des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs, indem die Aktenversendungspauschalen, die jeweils nur einen Betrag von 12,00 EUR ausmachen, im Falle einer Nichtzahlung beim solventen Verteidiger schon längst vollstreckt worden wären, sei der Kammer die anwaltliche Versicherung zur Zahlung dieser ausreichend. Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung seien vorliegend nicht angebracht.

III. Bedeutung für die Praxis

Weitgehend zutreffend

Die Entscheidung ist m.E. sowohl hinsichtlich der Bemessung der Rahmengebühren (§ 14 Abs. 1 S. 1 RVG) als auch hinsichtlich der Frage der Glaubhaftmachung weitgehend zutreffend.

Gebührenbemessung

1. Bei der Bemessung der Rahmengebühren hat das LG – so weit ersichtlich – alle Umstände des Einzelfalls, die auf die Gebührenbemessung Einfluss haben, herangezogen. Man wird allerdings trefflich darum streiten können, ob bei der Bemessung der Verfahrensgebühr Nr. 5107 VV RVG nun gleich die Mittelgebühr um 30 % unterschritten werden musste oder ob es nicht ausgereicht hätte, es bei der vom AG festgesetzten Mittelgebühr zu belassen.

Nachweis der Zahlung

2. Die Ausführungen des LG zu den Anforderungen an den Nachweis der Zahlung klingen ein wenig „gönnerhaft“. Sie entsprechen zwar der Rechtsprechung in dieser Frage (vgl. KG, Rpfleger 2017, 116 = RVGreport 2017, 18; OLG Düsseldorf, RVGreport 2009, 264 = JurBüro 2009, 370; Beschl. v. 22.9.2014 – III-1 Ws 246/14, III-1 Ws 272/14, 1 Ws 246/14, 1 Ws 272/14; RVGreport 2009, 264 = JurBüro 2009, 370; OLG Köln, NStZ-RR 2014, 64 = RVGreport 2014, 105; LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 26.2.2020 – 2 Qs 18/20; LG Münster, Beschl. v. 4.9.2020 – 20 Qs-62 Js 11968/18–9/20). Warum ggf. bei einem Betrag von 24 EUR die anwaltliche Versicherung der Zahlung nicht ausreichen soll, erschließt sich mir nicht. Das darin anklingende Misstrauen gegenüber dem Rechtsanwalt/Verteidiger ist für mich nicht nachvollziehbar.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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