1. In Straf- und Bußgeldsachen wird die anwaltliche Tätigkeit in Beschwerdeverfahren mit der Verfahrensgebühr abgegolten und findet allein im Rahmen der Bestimmung der Gebührenhöhe Berücksichtigung.
2. Die Vorbemerkung 5 Abs. 4 VV RVG begründet keine allgemeine Ausnahme für Beschwerden gegen Kostenentscheidungen, sondern lediglich für die explizit genannten Beschwerdeverfahren betreffend Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Kostenansätze.
3. Wenn die Gewährung von Akteneinsicht mühevoll über Monate hinweg mit mehreren Anfragen und schließlich mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung „erkämpft“ werden musste, begründet das einen überdurchschnittlichen Aufwand, der bei der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen ist.
4. Für die Festsetzung der Erledigungsgebühr genügt jede Tätigkeit des Verteidigers, welche die Verfahrenserledigung fördert. Diese muss nicht auf die Sachaufklärung gerichtet sein. (Leitsätze des Verfassers)
I. Sachverhalt
Bußgeldbescheid über 75 EUR
Dem Betroffenen ist eine Abstandsunterschreitung zur Last gelegt worden. Deswegen wurde gegen ihn eine Geldbuße von 75 EUR festgesetzt. Der Verteidiger hat dagegen am 30.12.2022 Einspruch eingelegt. Er teilte mit, dass der Betroffene aufgrund anwaltlichen Rats keine Angaben zur Sache machen werde und beantragte die Einstellung des Verfahrens sowie die Gewährung von Akteneinsicht.
Kampf um Akteneinsicht
In Verkennung des Umstands, dass der Einspruch durch einen neuen Verteidiger eingelegt worden war, fragte die Bußgeldbehörde bei dem Rechtsanwalt, der sich ursprünglich als Verteidiger legitimiert hatte und dem bereits Akteneinsicht gewährt worden war, an, ob tatsächlich eine nochmalige Einsichtsgewährung gewünscht werde. Zudem wurde dem ursprünglichen Verteidiger Gelegenheit gegeben, den Einspruch binnen zwei Wochen zu begründen. Am 8.2.2023 wurde die unerledigte Akteneinsicht durch die Kanzlei des zwischenzeitlichen Verteidigers moniert, worauf zunächst keine Reaktion erfolgte. Aufgrund einer erneuten Erinnerung des Verteidigers vom 7.3.2023 sah sich die Sachbearbeiterin der Bußgeldstelle veranlasst, den Betroffenen direkt anzuschreiben und zu einer Mitteilung, von wem er verteidigt werde, aufzufordern. Für den Fall einer ausbleibenden Rückmeldung wurde angekündigt, den Schriftverkehr direkt mit dem neuen Rechtsanwalt zu führen. Dem Verteidiger wurde mitgeteilt, dass die Akteneinsichtsgewährung erfolgen werde, sobald der Betroffene erklärt habe, von wem er verteidigt werde. Hierauf beantragte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 9.3.2023 die gerichtliche Entscheidung, dass die Verwaltungsbehörde angewiesen werde, dem Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren. Der Antrag wurde auf zwei Seiten unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Literatur begründet. Die Bußgeldbehörde wandte sich hierauf nochmals an den ursprünglichen Verteidiger, der mit E-Mail vom 11.3.2023 seine Mandatsniederlegung erklärte. Zur Akteneinsichtsgewährung an den zwischenzeitlichen Verteidiger kam es erst am 5.4.2023.
Kampf gegen Aktenversendungspauschale
Mit Schriftsatz vom 21.4.2023 beantragte der Verteidiger, die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Aktenversendungspauschale in Höhe von 12 EUR durch gerichtliche Entscheidung aufzuheben. Der Antrag enthielt eine dreiseitige Begründung. Zudem waren mehrere unveröffentlichte amtsgerichtliche Beschlüsse, auf die sich der Verteidiger stützte, beigefügt.
Akte gerät beim AG außer Kontrolle – Einstellung
Am 25.4.2023 wurde dem Verteidiger Gelegenheit gegeben, den Einspruch binnen acht Tagen zu begründen. Gleichzeitig wurde die Akte dem AG zur Entscheidung über die beanstandete Aktenpauschale vorgelegt. Der Verteidiger beantragte am selben Tag die Überlassung weiterer Unterlagen zur Prüfung des Tatvorwurfs. Hierzu nahm die Verwaltungsbehörde in einem zweiseitigen Schreiben vom 28.4.2023, mit dem zumindest die Bedienungsanleitung für das Messgerät ergänzend zugänglich gemacht wurde, Stellung. Die am 16.5.2023 von der Bußgeldstelle abverfügte Akte ging am 23.5.2023 bei der Staatsanwaltschaft ein; die Weiterleitung an den Bußgeldrichter wurde am 1.6.2023 angeordnet. Akteneingang beim AG war am 13.6.2023. Dort geriet die Akte alsbald nach der Verfahrenserfassung außer Kontrolle, was erst am 11.4.2024 bemerkt wurde. Mit Beschl. v. 23.4.2024 stellte der Bußgeldrichter das Verfahren wegen eingetretener Verfolgungsverjährung ein. Die Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen lehnte er ab. Auf die hiergegen vom gerichtete sofortige Beschwerde änderte das LG Ravensburg die Kostenentscheidung dahin ab, dass die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse zur Last fallen (vgl. Beschl. v. 11.11.2024 – 1 Qs 54/25, AGS 2024, 561).
Grundgebühr, Verfahrensgebühren, Befriedungs- und „Beschwerdegebühr“
Im Kostenfestsetzungsverfahren machte der Betroffene nunmehr die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG mit 132 EUR, die Verfahrensgebühr für das Verwaltungsverfahren Nr. 5103 VV RVG mit 240 EUR und die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren Nr. 5109 VV RVG mit 228 EUR jeweils oberhalb der Mittelgebühr geltend. Zudem begehrt er eine Erledigungsgebühr Nr. 5115 VV RVG i Höhe von 176 EUR. Für das Beschwerdeverfahren hat er unter Berufung auf Nr. 5200 VV RVG eine Verfahrensgebühr in Höhe von 71,50 EUR und nach Nr. 7002 VV RVG eine Auslagenpauschale geltend gemacht.
Gegen nur teilweise Festsetzung Rechtsmittel
Das AG hat die Gebühren Nr. 5100 und 5103 VV RVG nur in Höhe der Mittelgebühr von 110 EUR bzw. 176 EUR festgesetzt. Die Erledigungsgebühr Nr. 5115 und die Verfahrensgebühr Nr. 5200 VV RVG für das Beschwerdeverfahren wurden in voller Höhe abgesetzt. Im Übrigen wurde dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen. Dagegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel hat er auf die Positionen beschränkt, bei denen keine antragsgemäße Entscheidung erfolgte.
II. Entscheidung
Das Rechtsmittel hatte in der Sache überwiegend Erfolg.
Kein Erfolg bei der Verfahrensgebühr Nr. 5200 VV RVG für das Beschwerdeverfahren
Die sofortige Beschwerde hatte allerdings keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Absetzung gesonderter Gebühren für das Beschwerdeverfahren gewendet hat. Der Festsetzung dieser Gebühren stehe § 19 Abs. 1 Nr. 10a RVG entgegen. Danach werde in Straf- und Bußgeldsachen die anwaltliche Tätigkeit in Beschwerdeverfahren mit der Verfahrensgebühr abgegolten und finde allein im Rahmen der Bestimmung der Gebührenhöhe Berücksichtigung (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 27. Aufl. 2025, Vorb. 4 VV Rn 14). Auf die Vorbem. 5 Abs. 4 VV RVG könne sich der Betroffene nicht stützen, denn diese begründe keine allgemeine Ausnahme für Beschwerden gegen Kostenentscheidungen, sondern lediglich für die explizit genannten Beschwerdeverfahren betreffend Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Kostenansätze. Das Beschwerdeverfahren, für welches der Beschwerdeführer eine gesonderte Gebührenfestsetzung begehre, betreffe jedoch die Kostengrundentscheidung, die in Vorbem. 5 Abs. 4 VV RVG keine Erwähnung findet. Der eindeutige Gesetzeswortlauf lasse keine abweichende Auslegung zu; eine ausfüllungsbedürftige planwidrige Regelungslücke sei nicht zu erkennen. Der anwaltlichen Tätigkeit sei somit allein bei der Bemessung der Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG Rechnung zu tragen, was in der angefochtenen Entscheidung geschehen sei. Ob dies in angemessener Weise erfolgt sei, unterliege nicht der Prüfung der Kammer, da die antragsgemäß festgesetzte Gebühr ausdrücklich von der Beschwerde ausgenommen wurde.
Aber keine Reduzierung bei Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG und bei der Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG
Toleranzbereich
Dem gegenüber sei die Reduzierung der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG und der Verfahrensgebühr Nr. 5103 RVG zu Unrecht erfolgt. Zutreffend verweise der Beschwerdeführer darauf, dass eine vom Antrag abweichende Gebührenfestsetzung auf die Fälle der Unbilligkeit beschränkt sei, in Normalfällen von der Mittelgebühr auszugehen sei und Anträge, die sich in einem Toleranzbereich von 20 % bewegen, zu akzeptieren seien. Davon, dass die nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG im konkret vorliegenden Verfahren zu berücksichtigenden Umstände unterdurchschnittlich gewesen wären, seien in der angefochtenen Entscheidung nicht dargelegt worden. Anknüpfungspunkte hierfür seien auch nicht ersichtlich. Folglich habe die anwaltliche Gebührenbemessung, die sich noch im Rahmen des zu akzeptierenden Toleranzbereichs bewegt, nicht korrigiert werden dürfen.
Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit des Verteidigers im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde rechtfertige die Festsetzung einer über der Mittelgebühr liegenden Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG. Dass die Gewährung von Akteneinsicht habe mühevoll über Monate hinweg mit mehreren Anfragen und schließlich mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung „erkämpft“ werden müssen, habe bereits einen überdurchschnittlichen Aufwand begründet. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der geforderten Auslagenpauschale habe der Verteidiger in nicht zu beanstandender Weise die prozessualen Rechte des Betroffenen wahrgenommen. Wenngleich die begehrte Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage für den Betroffenen von untergeordneter Bedeutung gewesen sei, sei sie für seinen Verteidiger schon hinsichtlich des Umfangs der Antragsbegründung mit erheblichem Aufwand verbunden gewesen. Diesem sei – da § 19 Abs. 1 Nr. 10a RVG die Festsetzung einer gesonderten Gebühr ausschließt – bei der Bemessung der Verfahrensgebühr Rechnung zu tragen. Jedenfalls der Gesamtumfang der in der Akte dokumentierten anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde rechtfertige eine Bewertung als überdurchschnittlich, wobei die beantragte Gebührenhöhe nicht unbillig erscheinen würden.
Erledigungsgebühr Nr. 5115 VV RVG
Auch die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG sei festzusetzen. Zur Rechtfertigung dieser Gebühr könne sich der Betroffene zwar nicht auf den Einstellungsantrag seines Verteidigers im Legitimationsschreiben vom 30.12.2022 berufen. Insoweit habe es sich ersichtlich um einen formularmäßig verwendeten Textbaustein ohne jeden Bezug zum konkreten Bußgeldverfahren gehandelt, der von vornherein nicht geeignet gewesen sei, das Verfahren im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung zu fördern. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Anregung noch vor Akteneinsichtsgewährung und damit ohne Kenntnis der fallbezogenen Gegebenheiten einschließlich der Beweislage erfolgt sei.
Andererseits genüge für die Festsetzung der Erledigungsgebühr jede Tätigkeit des Verteidigers, welche die Verfahrenserledigung fördere. Diese muss nicht auf die Sachaufklärung gerichtet sein (BGH, Urt. v. 20.1.2011 – IX ZR 123/10, NJW 2011, 1605 = AGS 2011, 128) und kann auch in einer Aktivität zur Herbeiführung der Verjährung bestehen (LG Oldenburg, Beschl. v. 22.5.2013 – 5 Qs 149/13, AGS 2013, 408). Hieran gemessen sei durch den konkreten Ablauf des Verfahrens vor der Bußgeldstelle die Erledigungsgebühr angefallen. Dem Betroffenen könne insbesondere nicht entgegengehalten werden, der Eintritt der Verfolgungsverjährung liege allein darin begründet, dass die Verfahrensakte nach ihrem Eingang beim erkennenden Gericht außer Kontrolle geraten sei. Verfolgungsverjährung sei angesichts des Erlasses des Bußgeldbescheids am 12.122022 mit Ablauf des 12.6.2023 und damit noch vor dem Akteneingang beim AG am 13.6.2023 eingetreten. Folglich lägen die Gründe für den Verjährungseintritt allein im Vorverfahren. Zwar sei die Verjährung durch die verzögerte Sachbearbeitung der Bußgeldstelle und der Staatsanwaltschaft begünstigt worden. Ohne das Festhalten am Akteneinsichtsgesuch, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und die Anforderung weiterer Unterlagen – mithin ein umfangreiches und sachgerechtes Verteidigungsverhalten – erscheine die überlange Verfahrensdauer jedoch kaum vorstellbar. Zudem habe es für die Gewährung der Erledigungsgebühr nicht der Feststellung einer Kausalität der Maßnahmen des Verteidigers für den Eintritt der Erledigung bedurft. Vielmehr bestehe eine Vermutung für die Ursächlichkeit. Diese lasse sich hier jedenfalls nicht widerlegen.
III. Bedeutung für die Praxis
In allen Punkten zutreffend
Die Entscheidung ist in allen Punkten zutreffend. Das gilt insbesondere für die geltend gemachte „Beschwerdegebühr“ Nr. 5200 VV RVG. Die Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 62 OWiG im Zwischenverfahren gehört entsprechend § 19 Abs. 1 Nr. 10a RVG zu der Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und begründet keine weitere Angelegenheit und damit auch nicht die Verfahrensgebühr Nr. 5200 VV RVG (LG Wuppertal, AGS 2019, 254 = DAR 2019, 477 = RVGreport 2019, 146; unzutreffend a.A. AG Senftenberg, AGS 2013, 231). Insoweit gelten dieselben Überlegungen wie bei der Beschwerde (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025, Rn 574 ff.; Burhoff, AGS 2023, 241). Aus der Vorbem. 5 Abs. 4 VV RVG – bzw. im Strafverfahren der Vorbem. 4 Abs. 5 VV RVG – folgt nichts anderes. Von den Regelungen werden, auch insoweit hat das LG Recht – nur die dort aufgeführten Rechtsmittel erfasst. Das sind nicht der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG und/oder Beschwerden.











