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Anwaltliche Gebührenbemessung bei häufig vorkommenden Verkehrsordnungswidrigkeiten

1. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren als unterdurchschnittlich zu bewerten, wenn es sich um ein häufig vorkommende Verkehrsordnungswidrigkeit handelt, die wegen ihrer statistischen Häufigkeit in der Regel routinemäßig und ohne wesentlichen Zeitaufwand vom Rechtsanwalt bearbeitet werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Betroffenen ein Fahrverbot drohte.

2. Der Hauptverhandlungstermin mit einer Dauer von nur 14 Minuten ist als unterdurchschnittlich zu bewerten.

2. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die vorgegebenen Gebührenrahmen der Gebühren in Teil 5 VV RVG für die Verteidigertätigkeit in allen Instanzen, unabhängig von der Art der Ordnungswidrigkeit gelten. So auch für solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens geahndet werden und oft mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind. (Leitsätze des Verfassers)

AG Zeitz, Beschl. v. 19.11.202513 OWi 1246/24

I. Sachverhalt

Nach Verfahrenseinstellung Auslagen des Betroffenen bei der Landeskasse

Gegen den Betroffenen war ein Bußgeldverfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 57 km/h anhängig. In dem sind gegen eine Geldbuße von 480,00 EUR festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden. Das AG hat das Bußgeldverfahren im Hauptverhandlungstermin eingestellt. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Landeskasse auferlegt.

Festsetzung der Gebühren unterhalb der Mittelgebühr

Der Verteidiger hat dann Festsetzung der notwendigen Auslagen beantragt, und zwar die Grundgebühr Nr. 5100 Verteidiger, die Verfahrensgebühr für das Verfahren vor Verwaltungsbehörde Nr. 5103 VV RVG, die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren Nr. 5109 VV RVG und die Terminsgebühr Nr. 5110 jeweils in Höhe der Mittelgebühr nebst Auslagen und USt. Dagegen hat die Vertreterin der Staatskasse eingewendet, dass das Bußgeldverfahren wegen der geringen Bußgeldhöhe und dem allgemein geringen Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als unterdurchschnittliches Bußgeldverfahren einzustufen sei. Daher seien die Verfahrensgebühren nach Nr. 5103 VV RVG und Nr. 5109 VV RVG sowie die Terminsgebühr nach Nr. 5110 VV RVG nicht in Höhe der jeweiligen Mittelgebühren erstattungsfähig. Die Bezirksrevisorin beantragte daher die Verfahrensgebühren nach Nr. 5103 VV RVG und Nr. 5109 VV RVG je auf max. 140,00 EUR und die Terminsgebühr nach Nr. 5110 VV RVG auf max. 150,00 EUR festzusetzen. Das AG hat die Verfahrensgebühren und die Terminsgebühr jeweils unterhalb der Mittelgebühr festgesetzt.

II. Entscheidung

Allgemeines

Bei den Gebühren handele es sich um Rahmengebühren im Sinne von § 14 RVG. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimme der Verteidiger die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen selbst. Hierzu zählen vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Hier seien vom Verteidiger unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Gebühren zu hoch festgesetzt, so dass sie, da die beantragten Gebühren die angemessenen Gebühren um 20 % übersteigen. zu reduzieren seien.

Umstände des Einzelfalls

Im vorliegenden Fall drohten dem Betroffenen durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße von 480,00 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat. Der Fall sei weder schwierig noch umfangreich gewesen.

Der Rechtsanwalt habe für den Betroffenen Einspruch eingelegt und gleichzeitig Akteneinsicht beantragt. Gegenüber dem AG habe der Verteidiger aufgrund der qualitativ schlechten Fahrerfotos die Einstellung des Verfahrens angeregt. Das Fahrzeug sei als Familienfahrzeug versichert und werde auch so genutzt. Anhand der in der Akte befindlichen Fahrerfotos könne nicht erkannt werden, wer der Fahrer zur Tatzeit war.

In der Hauptverhandlung, welche nur 14 Minuten gedauert habe, sei nach Inaugenscheinnahme der Beweise das Verfahren ausgesetzt und die Einholung eines anthropologischen Gutachtens zur Frage der Identifizierung des Betroffenen als Fahrer anhand der Fahrerfotos angeordnet worden. Da gemäß gutachterlicher Feststellung die Fahrereigenschaft des Betroffenen anhand der Messfotos nicht ausreichend festgestellt werden konnte, sei das Verfahren dann am 4.8.2025 gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt worden.

Bewertung der Umstände

Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien als unterdurchschnittlich in einem Bußgeldverfahren zu bewerten. Dabei sei berücksichtigen gewesen, dass Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die auf einem Geschwindigkeitsverstoß beruhen, wegen ihrer statistischen Häufigkeit in der Regel routinemäßig und ohne wesentlichen Zeitaufwand vom Rechtsanwalt bearbeitet werden können. Auch wenn der Verteidiger hier eine gewisse Zeit aufgewendet habe, um den Fall bearbeiten zu können, bleibe doch festzuhalten, dass es lediglich kurzer Schriftsätze ohne rechtliche Schwierigkeiten oder unübersichtliche Tatereignisse bedurfte.

Teil 5 VV RVG gilt für alle Bußgeldverfahren

Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die vorgegebenen Gebührenrahmen der Gebühren Nr. 5103, 5109 und 5110 VV RVG für die Verteidigertätigkeit in allen Instanzen, unabhängig von der Art der Ordnungswidrigkeit gelten. So auch für solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens geahndet würden und oft mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden seien (vgl. auch LG Osnabrück, Beschl. v. 21.3.2012 – 15 Os 12/12; LG Duisburg, Beschl. v. 15.5.2014 – 69 Os 10/14; LG Hannover, Beschl. v. 3.2.2014 – 48 Os 79/13).

Einfacher Sachverhalt

Der Verfahrensgegenstand der Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften habe keiner tiefergehenden Sachverhaltsaufklärung bedurft. Es habe sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt gehandelt, der keine schwierigen Sach- oder Rechtsfragen aufgeworfen habe. Es sei ausschließlich um die Feststellung gegangen, ob der Betroffene tatsächlich der Fahrer zum Tatzeitpunkt gewesen sei oder nicht.

Hauptverhandlungstermin kurz

Der Hauptverhandlungstermin habe auch nur eine kurze Dauer von 14 Minuten gehabt. Dieser Termin sei daher in Bezug auf die Vergütungsrahmen als unterdurchschnittlich anzusetzen, da er deutlich unter einer halben Stunde gelegen habe (vgl. u.a. LG Saarbrücken, Beschl. v. 14.3.2012 – 2 Qs 8/12). Inhaltlich sei es im Verfahren lediglich um die Feststellung gegangen, ob der Betroffene anhand der Messfotos als Fahrer identifiziert werden könne Es seien weder messtechnische noch rechtlich schwierige Sachverhalte zu erörtern gewesen, weshalb es auch nur einer unterdurchschnittlichen Verhandlungsvorbereitung bedurft habe.

Drohendes Fahrverbot?

Wenngleich dem Betroffenen im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung neben der Geldbuße ein Fahrverbot von einem Monat gedroht hätte, bleibe bei einer Gesamtabwägung aller in § 14 RVG genannten Kriterien festzuhalten, dass die Sache keinesfalls als durchschnittlich, sondern vielmehr als unterdurchschnittlich zu bezeichnen gewesen sei. Zwar hebe sich das angedrohte Fahrverbot von einem Monat das Verfahren etwas aus der Masse der alltäglichen Geschwindigkeitsüberschreitungen heraus. Jedoch habe der Verteidiger nicht nachvollziehbar darlegen können, dass dieses Fahrverbot eine besonders große Bedeutung gerade für den Betroffenen gehabt hätte. Dass der Betroffene aufgrund des Fahrverbots von einem Monat seine Tätigkeit als Spezialist für Computer und IT Technik nicht mehr in ausreichendem Maße hätte nachkommen können, sei nicht dargelegt worden. Zum einen kann in dieser Brache oft im Homeoffice gearbeitet werden. Daneben hätte auch die Möglichkeit bestanden, den Beginn des Fahrverbots innerhalb eines Zeitraum von vier Monaten selbst zu bestimmen.

Aufgrund der Gesamtumstände seien daher die Verfahrensgebühren nach Nrn. 5103, 5109 VV RVG und die Terminsgebühr nach Nr. 5110 VV RVG den Ausführungen der Bezirksrevisorin folgend und wie von dieser vorgeschlagen unterhalb der Mittelgebühren als angemessen anzusehen und festzusetzen. Die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG ist auf 110 EUR festgesetzt worden.

III. Bedeutung für die Praxis

Zu niedrig festgesetzt

Einer der vielen Fällen der Festsetzung der anwaltlichen Gebühren in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren, in denen diese von den Gerichten zu niedrig festgesetzt werden. M.E. war die von dem Verteidiger vorgenommene Bestimmung der Gebühren in Höhe jeweils der Mittelgebühr zutreffend und angemessen.

Mittelgebühr wäre in dem „normalen Fall“ angemessen gewesen

Es handelt sich nämlich um einen ganz „normalen“ Fall der Geschwindigkeitsüberschreitung, so dass in diesem „Feld-/Wald-/Wiesenfall“ die Festsetzung der Mittelgebühren angemessen gewesen wäre (zu allem Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl., 2026 Vorbem. 5 VV Rn 54 m.zahlr.w.N. aus der Rechtsprechung). Für mich sind keine Umstände erkennbar, die ein Unterschreiten der Mittelgebühr rechtfertigen würden. Das lässt sich insbesondere nicht mit dem vom AG herangezogenen weiten Anwendungsbereich der Gebührentatbestände – Stichwort: Geltung auch für die Bereiche des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts – rechtfertigen. Denn das AG übersieht insoweit, dass der Gesetzgeber diese Unterscheidung im RVG nicht macht. Zudem übersieht es, wenn es insoweit auf höhere Geldbußen abstellt, dass hier auch eine Geldbuße in Höhe von 480 EUR festgesetzt war und dem Betroffenen zudem ein Fahrverbot drohte, eine Verurteilung also erhebliche Beeinträchtigungen zur Folge gehabt hätte. Das führt ja auch dazu, dass in der Rechtsprechung die Verhängung ein Fahrverbot von vielen Gerichten zur Begründung der Mittelgebühr herangezogen wird. So aber eben wohl nicht beim AG Zeitz.

Und schließlich: Es ist sicherlich richtig, dass die Hauptverhandlungsdauer, die maßgeblich zur Reduzierung der Mittelgebühr bei der Terminsgebühr herangezogen worden ist, mit 14 Minuten nicht lang war. Aber: Der Umstand wird m.E. aufgewogen durch die drohenden Folgen einer Verurteilung, also der Bedeutung der Sache, so dass die Frage, ob beim AG in Bußgeldverfahren eine Hauptverhandlungsdauer von 30 Minuten die Regel ist, dahinstehen kann.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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