Beitrag

Änderungen im Prozess- und Kostenrecht durch das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (Teil 1)

Das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (BGBl 2925 I Nr. 318) ist in großen Teilen am 1.1.2026 in Kraft getreten; weitere Teile des Gesetzes werden am 1.7.2026 in Kraft treten und werden Gegenstand eines weiteren Beitrags sein. Kernpunkt des Gesetzes ist die Anhebung der Zuständigkeit der Amtsgerichte von Verfahren mit Streitwerten bis einschließlich 5.000 EUR auf einschließlich 10.000 EUR. Ferner ist die erforderliche Berufungssumme in Zivilsachen (§ 511 ZPO) von 600,00 EUR auf über 1.000,00 EUR angehoben worden. Bagatellverfahren nach § 495a ZPO sind seit dem 1.1.2026 bis zu Werten von 1.000 EUR statt bisher 600 EUR möglich. Schließlich ist die Mindestbeschwer für eine Nichtzulassungsbeschwerde von 20.000 EUR auf über 25.000 EUR angehoben worden. Daneben sind in nahezu allen Prozess-bzw. Verfahrensordnungen und Kostengesetzen die erforderlichen Beschwerdewerte in Kostensachen angehoben worden. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit den Änderungen im Einzelnen.

A. Anhebung von prozessualen Wertgrenzen

I. Erste Instanz: Anhebung der Zuständigkeitsgrenze auf 10.000 EUR

1. § 23 Nr. 1 GVG

Gem. § 23 Nr. 1 GVG waren die Amtsgerichte bis 31.12.2025 zuständig für alle Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 5.000 EUR nicht übersteigt. Zum 1.1.2026 ist der Betrag auf einschließlich 10.000 EUR angehoben worden. Aus den Motiven des Gesetzgebers ergibt sich, dass mit der Anhebung die Zuständigkeitsgrenze an die Entwicklung des Geldwerts auf Grundlage des Verbraucherpreisindexes seit der letzten Anhebung im Jahr 1993 angepasst werden soll und darüber hinaus die Amtsgerichte nachhaltig gestärkt werden sollen. Die Anhebung soll zudem das ursprünglich vom Gesetzgeber intendierte streitwertabhängige Zuständigkeitsgefüge zwischen Amts- und Landgerichten in erstinstanzlichen Zivilsachen wiederherstellen und darüber hinaus eine nachhaltige, zukunftsfeste Stärkung der Amtsgerichte bewirken. Der Gesetzgeber geht insoweit davon aus, dass wieder mehr zivilrechtliche Verfahren bei den Amtsgerichten eingehen (BT-Drucks 21/1849, S. 22).

2. Übergangsregelung in § 44 EG-GVG

a) Zeitpunkt der Anhängigkeit

Ebenfalls zum 1.1.2026 ist mit § 44 EG-GVG eine besondere Übergangsregelung zu § 23 Nr. 1 GVG in Kraft getreten. Danach ist § 23 Nr. 1 GVG auf Verfahren, die vor dem 1.1.2026 anhängig geworden sind, in der bis einschließlich 31.12. 2025 geltenden Fassung anzuwenden. Maßgebend für die anzuwendende Wertgrenze ist also der Zeitpunkt der Anhängigkeit, der mit Einreichung der Klageschrift eintritt. Eine über beA erhobene Klage ist gem. § 130a Abs. 5 ZPO eingegangen, sobald sie auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Für vor dem 1.1.2026 anhängig gewordene Verfahren bleibt daher die bisherige Zuständigkeit bestehen, wodurch insbesondere eine gerichtsinterne Umverteilung bereits anhängiger Verfahren vermieden wird.

b) Klagerweiterung und Widerklage

Wird infolge einer Klageerweiterung oder einer Widerklage in einem vor dem 1.1.2026 anhängig gewordenen Verfahren nachträglich der Streitwert von 5.000 EUR überschritten, bleibt es bei der Zuständigkeit des Landgerichts (Verweisung gem. § 506 ZPO).

c) Mahnverfahren

Gem. § 696 Abs. 5 ZPO gilt zwar der Zivilprozess als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn die Streitsache alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird. Die Übergangsregelung in § 44 EG-GVG stellt aber nicht auf die Rechtshängigkeit, sondern auf die Anhängigkeit ab. Bei einem vorausgegangenen Mahnverfahren ist deshalb der Tag maßgebend, an dem der Mahnantrag bei Gericht eingegangen ist. Wenn deshalb beispielsweise der Mahnantrag für eine Forderung in Höhe von 8.000 EUR vor dem 1.1.2026 eingegangen ist und die Sache nach Widerspruch und Stellung des Antrags auf Durchführung des Mahnverfahrens nach dem 31.12.2025 abgegeben wird, ist das Landgericht als Prozessgericht zuständig.

II. Berufungsinstanz: Anhebung des Werts des Beschwerdegegenstands auf 1.000 EUR

1. § 511 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2 ZPO

In § 511 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2 ZPO ist der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands von 600 EUR auf 1.000 EUR angehoben worden. Das bedeutet, dass die Berufung einen Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 1.000 EUR voraussetzt, sofern die Berufung nicht vom Gericht des ersten Rechtszuges gem. § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen worden ist.

Aus den Motiven des Gesetzgebers ergibt sich auch hier, dass mit der Anhebung die Berufungswertgrenze an die Inflation angeglichen werden soll (BT-Drucks 21/2777, S. 13).

2. Übergangsregelung in § 47 EG-ZPO

Ebenfalls zum 1.1.2026 ist mit § 47 EG-ZPO eine besondere Übergangsregelung zu § 511 ZPO in Kraft getreten. Danach ist § 511 ZPO in der bis einschließlich 31.12.2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn

1. die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31.12.2025 verkündet oder, wenn eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist oder

2. die mündliche Verhandlung, auf die die anzufechtende Entscheidung ergeht, bis einschließlich 31.12.2025 geschlossen worden ist; in schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten.

Wenn der Beklagte beispielsweise vor dem 1.1.2026 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 700 EUR verurteilt worden ist und er dagegen nach dem 31.12.2025 Berufung einlegt, ist die Berufung zulässig.

III. Bagatellverfahren: Anhebung der Wertgrenze auf 1.000 EUR

1. § 495a ZPO

In § 495a S. 1 ZPO ist der Streitwert für die Bestimmung des Verfahrens nach billigem Ermessen von 600 EUR auf 1.000 EUR angehoben worden. Das bedeutet, dass sog. Bagatellverfahren vor dem Amtsgericht bis zu einem Wert von 1.000 EUR statt bislang 600 EUR angeordnet werden können.

2. Übergangsregelung

Der Gesetzgeber hat für die Verfahren nach § 495a ZPO keine § 44 EG-GVG oder § 47 EG-ZPO vergleichbare eigenständige Übergangsregelung eingeführt. Deshalb kann das sog. Bagatellverfahren in allen Verfahren angeordnet werden, die am 1.1.2026 noch anhängig sind. Weil die Anpassung in § 495a ZPO dazu dient, einen Gleichlauf mit der Anhebung des Berufungswerts herzustellen (BT-Drucks 21/2777, S. 13), steht das auch im Einklang mit der Übergangsregelung in § 47 EG-ZPO. Dort wird angeordnet, dass eine zulassungsfreie Berufung nur bei einem den Wert des Beschwerdegegenstands übersteigenden Betrag von 1.000 EUR möglich ist. Ist ein Verfahren also seit dem 1.1.2026 bei einem Wert des Beschwerdegegenstands bis 1.000 EUR nicht berufungsfähig, kann das AG gem. § 495a ZPO im Bagatellverfahren entscheiden.

IV. Nichtzulassungsbeschwerde: Anhebung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer auf 25.000 EUR

1. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

In § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der erforderliche Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von 20.000 EUR auf 25.000 EUR angehoben worden. Das bedeutet, dass die Nichtzulassungsbeschwerde eine mit der Revision geltend zu machende Beschwer von mehr als 25.000 EUR voraussetzt, sofern das Berufungsgericht die Berufung nicht als unzulässig verworfen hat. Ist die Berufung als unzulässig verworfen worden, ist die Nichtzulassungsbeschwerde weiterhin gem. § 544 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wertunabhängig zulässig (§ 544 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Diese moderate Erhöhung berücksichtigt aus Sicht des Gesetzgebers, dass der Zugang zur Revisionsinstanz oftmals eine große Bedeutung sowohl für die Parteien als auch für eine einheitliche Rechtsprechung hat. Dieser Zugang sollte deshalb nicht unverhältnismäßig eingeschränkt oder für bestimmte Sachgebiete faktisch ausgeschlossen werden (BT-Drucks 21/2777, S. 13).

2. Übergangsregelung in § 47 EG-ZPO

Die am 1.1.2026 in Kraft getretene besondere Übergangsregelung in § 47 EG-ZPO gilt auch hier (s.o. bei § 511 ZPO).

B. Anhebung von kostenrechtlichen Wertgrenzen

I. ZPO-Beschwerdeverfahren: Anhebung des Werts des Beschwerdegegenstands auf 300 EUR

1. § 567 Abs. 2 ZPO

In § 567 Abs. 2 ZPO ist der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands von 200 EUR auf 300 EUR angehoben worden. Die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung über Kosten ist deshalb seit dem 1.1.2026 nur noch zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 EUR übersteigt. Nach den Motiven des Gesetzgebers berücksichtigt diese Anhebung, dass seit der Einführung der früheren Wertgrenze in Höhe von 200 EUR zum 1.7.2004 durch das KostRMoG die Gerichtsgebühren durch das 2. KostRMoG, das KostRÄG 2021 und das KostBRÄG 2025 dreimal angehoben worden sind und zudem der Verbraucherpreisindex um 52 Prozent gestiegen ist (BT-Drucks 21/2777, S. 13).

2. Betroffene Beschwerdeverfahren

Sofortige Beschwerden gegen eine Entscheidung über Kosten sind nach der ZPO in drei verschiedenen Fällen möglich:

a) Beschwerden gegen gerichtliche Kostenentscheidungen

Beschwerden gegen Kostenentscheidungen sind in §§ 91a Abs. 2, 93 i.V.m. 99 Abs. 2, 269 Abs. 5, 494 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 EUR übersteigt. Darüber hinaus erfordern diese Beschwerden, dass der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt. Insoweit ist der erforderliche Berufungsstreitwert von 600 EUR auf 1.000 EUR angehoben worden. Das bedeutet, dass sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidungen zum einen voraussetzen, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 300 EUR übersteigt und zum anderen, dass die Berufungssumme von 1.000 EUR überschritten werden muss.

Beispiel:

Die Parteien erklären den Rechtsstreit (Streitwert 800 EUR) in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Das Gericht hebt gem. § 91a ZPO durch Beschluss die Kosten gegeneinander auf. Die Verfahrenskosten belaufen sich bei einem Streitwert in Höhe von 800 EUR auf 783,95 EUR.

Der Wert des Beschwerdegegenstands (Kosteninteresse) übersteigt zwar den Betrag von 300 EUR (§ 567 Abs. 2 ZPO). Allerdings übersteigt der Streitwert der Hauptsache 1.000 EUR nicht (§ 91a Abs. 2 S. 2 ZPO), so dass die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung gem. § 91a ZPO ausgeschlossen ist.

b) Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse

Gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO findet gegen die im Kostenfestsetzungsverfahren getroffene Entscheidung sofortige Beschwerde statt, wenn gem. § 567 Abs. 2 ZPO der Wert des Beschwerdegegenstands seit dem 1.1.2026 300 EUR statt 200 EUR übersteigt. Wird dieser Beschwerdewert nicht überschritten, findet gem. § 11 Abs. 2 RPflG die befristete Erinnerung statt.

c) Beschwerden gegen die Vergütungsfestsetzung gem. § 11 RVG

Gem. § 11 Abs. 2 S. 3 RVG ist die im Verfahren gem. § 11 RVG getroffene Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde gem. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ZPO anfechtbar, wenn gem. § 567 Abs. 2 ZPO der Wert des Beschwerdegegenstands seit dem 1.1.2026 300 EUR statt 200 EUR übersteigt. Wird dieser Beschwerdewert nicht überschritten, findet gem. § 11 Abs. 2 RPflG die befristete Erinnerung statt.

3. Übergangsregelung in § 47 EG-ZPO

Die zum 1.1.2026 eingefügte besondere Übergangsregelung in § 47 EG-ZPO ist wie bei der Berufung (§ 511 ZPO) und der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) auch bei der sofortigen Beschwerde gem. § 567 ZPO zu beachten. Danach ist § 567 Abs. 2 ZPO in der bis einschließlich 31.12.2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn

1. die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31.12.2025 verkündet oder, wenn eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist oder

2. die mündliche Verhandlung, auf die die anzufechtende Entscheidung ergeht, bis einschließlich 31.12.2025 geschlossen worden ist; in schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten.

Beispiel:

Die Parteien erklären den Rechtsstreit (Streitwert 800 EUR) in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Das Gericht hebt gem. § 91a ZPO durch Beschluss die Kosten gegeneinander auf und übergibt die Entscheidung vor dem 1.1.2026 der Geschäftsstelle.

Weil der Beschluss vor dem 1.1.2026 der Geschäftsstelle übergeben worden ist, muss der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR überschreiten und die Berufungssumme 600 EUR übersteigen. Die sofortige Beschwerde ist deshalb zulässig. Wäre die Entscheidung gem. § 91a ZPO der Geschäftsstelle nach dem 31.12.2025 übergeben worden, wäre die sofortige Beschwerde ausgeschlossen, weil die erforderliche Berufungssumme 1.000 EUR nicht übersteigt.

II. StPO-Beschwerdeverfahren: Anhebung des Werts des Beschwerdegegenstands auf 300 EUR

1. § 304 Abs. 3 StPO

In § 304 Abs. 3 StPO ist der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands wie in § 567 Abs. 2 ZPO von 200 EUR auf 300 EUR angehoben worden. Auf die entsprechenden Ausführungen kann deshalb verwiesen werden.

2. Betroffene Beschwerdeverfahren

Sofortige Beschwerden gegen eine Entscheidung über Kosten sind nach der StPO in zwei verschiedenen Fällen möglich:

a) Beschwerden gegen gerichtliche Kostenentscheidungen

Beschwerden gegen Kostenentscheidungen gem. § 464 Abs. 3 StPO i.V.m. § 304 Abs. 3 StPO sind zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 EUR übersteigt. Darüber hinaus erfordern diese Beschwerden, dass eine Anfechtung der in § 464 Abs. 1 StPO genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer statthaft ist. Die Kostenentscheidung soll nicht weiter anfechtbar sein als die Hauptentscheidung. Die Kosten- und Auslagenentscheidung ist deshalb insbesondere unanfechtbar in den Fällen, in denen das Gesetz die Hauptentscheidung ausdrücklich für nicht anfechtbar erklärt (z.B. §§ 153 Abs. 2 S. 4, 153a Abs. 2 S. 4 und 5, 161a Abs. 3 S. 4, 163a Abs. 3 S. 3, 304 Abs. 4, 5, 310 Abs. 2, 390 Abs. 5 S. 2, 400 Abs. 2 S. 2, 406a Abs. 1, § 406e Abs. 4 S. 2 StPO).

b) Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse

Gem. §§ 464b S. 3, 4, 304 ff. StPO findet gegen die im Kostenfestsetzungsverfahren getroffene Entscheidung sofortige Beschwerde statt, wenn gem. § 304 Abs. 3 StPO der Wert des Beschwerdegegenstands seit dem 1.1.2026 300 EUR statt 200 EUR übersteigt. Wird dieser Beschwerdewert nicht überschritten, findet gem. § 11 Abs. 2 RPflG die befristete Erinnerung statt.

3. Übergangsregelung in § 19 EG-StPO

Die zum 1.1.2026 eingefügte besondere Übergangsregelung in § 19 EG-StPOZPO bestimmt, dass § 304 Abs. 3 StPO in seiner bis einschließlich 31.12.2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31.12.2025 bekannt gemacht (§ 35 StPO) worden ist.

III. Beschwerdeverfahren in Bußgeldsachen: Anhebung des Werts des Beschwerdegegenstands auf 300 EUR

Für Bußgeldsachen kann wegen der Verweisung in § 46 Abs. 1 OWiG zunächst auf die für Strafsachen geltenden Ausführungen verwiesen werden.

Kostenentscheidungen der Staatsanwaltschaft oder Kostenbescheide der Bußgeldbehörde sind gem. 108a Abs. 2 OWiG bzw. 105 OWiG mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 62 OWiG anfechtbar, über den der Richter unanfechtbar entscheidet. Mangels Anfechtbarkeit dieser Entscheidung mit der Beschwerde kommt es hier auf einen Beschwerdewert nicht an.

Für Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft oder Kostenfestsetzungsbescheide der Bußgeldbehörde (§ 106 OWiG) gilt wegen § 304 Abs. 3 StPO und § 108 Abs. 1 S. 2 OWiG ab 1.1.2026 ein erforderlicher Wert des Beschwerdegegenstands in Höhe von 300 EUR.

§ 133 Abs. 2a OWiG enthält für Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbescheide der Bußgeldbehörde gem. § 106 OWiG eine besondere Übergangsregelung. Dort ist bestimmt, dass § 108 Abs. 1 S. 2 OWiG ist in seiner bis einschließlich 31.12.2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist, wenn die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31.12.2025 bei der Geschäftsstelle eingeht.

IV. Beschwerdeverfahren im GKG

1. Betroffene Beschwerdeverfahren

In

  • § 66 Abs. 2 S. 1 GKG – Beschwerde gegen Erinnerungsentscheidungen über den Gerichtskostenansatz –,

  • § 67 Abs. 1 S. 1 GKG – Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung durch das Prozessgericht –,

  • § 68 Abs. 1 S. 1 GKG – Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung gem. § 63 Abs. 2 GKG – und

  • § 69 S. 1 GKG – Beschwerde gehen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr –

ist der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands von 200 EUR auf 300 EUR angehoben worden. Die Beschwerde ist in diesen Fällen seit dem 1.1.2026 nur noch zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 EUR übersteigt. Nach den Motiven des Gesetzgebers berücksichtigt auch diese Anhebung, dass seit der Einführung der früheren Wertgrenze in Höhe von 200 EUR zum 1.7.2004 durch das KostRMoG die Gerichtsgebühren durch das 2. KostRMoG, das KostRÄG 2021 und das KostBRÄG 2025 dreimal angehoben worden sind und zudem der Verbraucherpreisindex um 52 Prozent gestiegen ist (BT-Drucks 21/2777, S. 13).

2. Übergangsregelung in § 72 GKG

Ebenfalls zum 1.1.2026 ist mit § 72 GKG eine besondere Übergangsregelung in Kraft getreten. Danach sind die §§ 66, 68 und 69 GKG sind in ihrer bis einschließlich 31.12.2025 geltenden Fassung (Beschwerdewert mindestens 200,01 EUR) weiter anzuwenden

1. in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1.1.2026 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31.12.2025 eingelegt worden ist;

2. in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG und nach dem StVollzG, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1.1.2026 rechtskräftig geworden ist;

3….

Satz 1 gilt entsprechend bei Verweisungen auf die dort genannten Vorschriften

Beispiel 1:

Am 1.7.2025 ist Klage über eine Zahlungsforderung i.H.v. 3.000 EUR eingereicht worden. Das Urteil ergeht am 6.1.2026. Der Kostenschuldner legt gegen den Ansatz der 3,0 Verfahrensgebühr Nr. 1210 KV GKG Erinnerung ein, die vom Gericht zurückgewiesen wird. Dagegen legt der Kostenschuldner mit dem Ziel der Ermäßigung auf eine 1,0 Verfahrensgebühr Nr. 1211 KV GKG Beschwerde gem. § 66 Abs. 2 GKG ein.

Die 3,0 Verfahrensgebühr beträgt bei einem Streitwert i.H.v. 3.000 EUR 376,50 EUR, die 1,0 Verfahrensgebühr 125,50 EUR. Wegen § 72 Nr. 1 GKG gilt hier aufgrund der Anhängigkeit des Verfahrens vor dem 1.1.2026 noch ein Wert des Beschwerdegegenstands i.H.v. 200,01 EUR, der hier mit 251,00 EUR erreicht ist.

Beispiel 2:

Am 1.7.2025 ist Klage über eine Zahlungsforderung i.H.v. 3.000 EUR eingereicht worden. Das Urteil ergeht am 6.1.2026 und wird mit der vom AG zugelassenen Berufung angefochten.

Der Kostenschuldner legt gegen den Ansatz der 4,0 Verfahrensgebühr Nr. 1220 KV GKG Erinnerung ein, die vom Gericht zurückgewiesen wird. Dagegen legt der Kostenschuldner mit dem Ziel der Ermäßigung auf eine 2,0 Verfahrensgebühr Nr. 1222 KV GKG Beschwerde gem. § 66 Abs. 2 GKG ein.

Die 4,0 Verfahrensgebühr bei einem Streitwert i.H.v. 3.000 EUR beträgt 502,00 EUR, die 2,0 Verfahrensgebühr 251,00 EUR. Wegen § 72 Nr. 1 GKG gilt hier aufgrund der Einlegung des Rechtsmittels in der Hauptsache nach dem 31.12.2025 ein Wert des Beschwerdegegenstands i.H.v. 300,01 EUR, der hier mit 251,00 EUR nicht erreicht ist.

V. Beschwerdeverfahren im RVG

1. Betroffene Beschwerdeverfahren

In

  • § 33 Abs. 3 S. 1 RVG – Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts – und in

  • § 56 Abs. 2 S. 1 RVG, der auf § 33 Abs. 3 S. 1 RVG verweist – Beschwerde gegen die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts –

ist der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands von 200 EUR auf 300 EUR angehoben worden. Die Beschwerde ist in diesen Fällen seit dem 1.1.2026 nur noch zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 EUR übersteigt. Nach den Motiven des Gesetzgebers berücksichtigt die Anhebung, dass seit der Einführung der früheren Wertgrenze in Höhe von 200 EUR zum 1.7.2004 durch das KostRMoG die Gerichtsgebühren durch das 2. KostRMoG, das KostRÄG 2021 und das KostBRÄG 2025 dreimal angehoben worden sind und zudem der Verbraucherpreisindex um 52 Prozent gestiegen ist (BT-Drucks 21/2777, S. 13).

2. Übergangsregelung in § 61 RVG

Ebenfalls zum 1.1.2026 ist die frühere Übergangsregelung in § 61 RVG, die für Übergangsfälle anlässlich des Übergangs von der BRAGO zum RVG zum 1.7.2004 eingeführt wurde und die mittlerweile bedeutungslos geworden ist, durch den neugefassten § 61 RVG ersetzt. Danach ist 33 RVG in seiner bis einschließlich 31.12. 2025 geltenden Fassung (Beschwerdewert mindestens 200,01 EUR) weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem 1.1.2026 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am 1.1.2026 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt Satz 1 nicht für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31.12.2025 eingelegt worden ist.

Beispiel 1:

Am 1.12.2025 ist Klage durch Rechtsanwalt A über 10.000 EUR eingereicht worden. Für den Beklagten bestellt sich am 10.1.2026 Rechtsanwalt B. Der Kläger nimmt die Klage vor dem einzigen Termin auf 5.000 EUR zurück. Im Urteil wird der Streitwert gem. § 63 Abs. 2 GKG auf 10.000 EUR festgesetzt.

Wegen § 32 Abs. 1 RVG ist die Streitwertfestsetzung auf 10.000 EUR auch für die Anwaltsgebühren maßgebend. Deshalb können auch die Terminsgebühren beider Rechtsanwälte solange nach einem Wert von 10.000 EUR berechnet werden, bis der Gegenstandswert für die Terminsgebühren beider Anwälte jeweils auf gesonderten Antrag gem. § 33 RVG auf 5.000 EUR ermäßigt werden. Bei einer Beschwerde gegen diese Wertfestsetzungen gilt für Rechtsanwalt A ein Beschwerdewert in Höhe von mindestens 200,01 EUR und für Rechtsanwalt B von mindestens 300,01 EUR.

Beispiel 2:

In der Verkehrsstrafsache wird Rechtsanwalt A am 10.12.2025 zum Pflichtverteidiger bestellt. Rechtsanwalt B wird dem Nebenkläger am 10.1.2026 zum Beistand bestellt und für die Adhäsionsanträge im Wege der PKH beigeordnet. Das Adhäsionsverfahren endet durch Vergleich. Für das Adhäsionsverfahren erhalten beide Anwälte eine 2,0 Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG aus der Staatskasse.

Wird der Gegenstandswert für das Adhäsionsverfahren für beide Anwälte gem. § 33 RVG auf Antrag festgesetzt, gilt bei einer Beschwerde gegen diese Wertfestsetzung für Rechtsanwalt A ein Beschwerdewert in Höhe von mindestens 200,01 EUR und für Rechtsanwalt B in Höhe von mindestens 300,01 EUR.

Legt Rechtsanwalt A gegen eine Erinnerungsentscheidung über die Festsetzung seiner Pflichtverteidigervergütung Beschwerde ein, muss der Beschwerdewert mindestens 200,01 EUR erreichen. Legt Rechtsanwalt b gegen eine Erinnerungsentscheidung über die Festsetzung seiner Vergütung als Beistand Beschwerde ein, muss sich der Beschwerdewert dagegen auf mindestens 300,01 EUR belaufen.

Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Düsseldorf

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