Beitrag

Zusätzliche Verfahrensgebühr bei gezieltem Schweigen und Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 1 StPO?

Zum Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr in den Fällen des so. gezielten Schweigens und der der Verfahrenseinstellung nach § 154 StPO. (Leitsatz des Verfassers)

LG Mannheim, Beschl. v. 22.10.20254 Qs 61/25

I. Sachverhalt

Mitteilung: Mandant macht vom Schweigerecht Gebrauch

Die Staatsanwaltschaft führte gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Bandendiebstahls. Mit Beschl. v. 22.5.2025 bestellte das AG dem in anderer Sache inhaftierten Beschuldigten gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO i.V.m. § 142 StPO Rechtsanwalt A als Pflichtverteidiger und ordnete ihm für regelmäßige Besuche in der Justizvollzugsanstalt einen Dolmetscher für die arabische Sprache bei. Mit Schriftätzen vom 3.6.2025 und 10.6.2025 teilte der Pflichtverteidiger, dass sein Mandant umfassend von seinem Schweigerecht Gebrauch mache.

Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 22.8.2025 nach § 154 Abs. 1 StPO ein, da die Strafe, die wegen der angezeigten Tat verhängt werden könnte, neben einer rechtskräftigen Verurteilung durch das AG Stuttgart voraussichtlich nicht beträchtlich ins Gewicht falle.

AG setzt die Nr. 4141 VV RVG nicht fest

Der Pflichtverteidiger beantragte die Festsetzung der ihm aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen. U.a. machte er eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG geltend. Der Rechtspfleger hat die Gebühr nicht festgesetzt. Die Erinnerung des Pflichtverteidigers hatte beim AG keinen Erfolg. Ausweislich eines Telefonvermerks hatte die zuständige Dezernentin der Staatsanwaltschaft dem Ermittlungsrichter mitgeteilt, dass die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten allein deshalb erfolgt sei, da gegen diesen durch das Amtsgericht eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten ausgesprochen wurde und die Strafe, die wegen der angezeigten Tat verhängt werden könnte, daneben voraussichtlich nicht beträchtlich ins Gewicht falle. Die Einstellung habe nichts damit zu tun gehabt, dass der Beschuldigte sich entsprechend den Angaben seines Verteidigers nicht zur Sache habe einlassen wollen.

Beschwerde erfolgreich

Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg. Nach Auffassung des LG ist auch die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4114 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 VV RVG entstanden.

II. Entscheidung

Einstellung nach § 154 StPO

Die Gebühr Nr. 4141 VV RVG entstehe, wenn das Strafverfahren nicht nur vorläufig eingestellt und die Hauptverhandlung durch die anwaltliche Mitwirkung entbehrlich werde. Dabei stelle auch eine Sachbehandlung nach § 154 Abs. 1 StPO eine Verfahrenseinstellung mit dem Ziel der Endgültigkeit der Einstellung im Sinne des Gebührentatbestands dar (Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz/Kapischke, 11. Aufl. 2024, RVG VV 4141 Rn 11).

Mitwirkung/“gezieltes Schweigen“

Für die Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens genüge gebührenrechtlich jede Tätigkeit des Verteidigers, die zur Förderung der Verfahrenseinstellung geeignet sei (vgl. zu Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG BGH, Urt. v. 18.9.2008 – IX ZR 174/07, NJW 2009, 368). Eine Kausalität werde nicht gefordert: Es genüge jede auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 27. Aufl. 2025, VV 4141 Rn 11 m.w.N.). Der eigenständige Beitrag müsse allerdings – über Untätigkeit oder sachfremde Tätigkeiten hinaus – die Einstellung in quantitativer und qualitativer Hinsicht fördern, obschon er nicht intensiv oder zeitaufwändig einwirken müsse (Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, RVG VV 4141 Rn 7). Mitwirkung in diesem Sinne sei auch der Rat des Rechtsanwalts, sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen („gezieltes Schweigen“; vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2011 – IX ZR 123/10, AGS 2011, 128 = RVGreport 2011, 182 = NJW 2011, 1605, Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., Rn 9). Die anwaltliche Mitwirkung werde nach der Formulierung des Abs. 2 Satz 1 gesetzlich vermutet. Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der Mitwirkung liege also beim Gebühren- oder Erstattungsschuldner (Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., Rn 13). Hier habe der Pflichtverteidiger – in der Akte dokumentiert – seinem Mandanten zum gezielten Schweigen geraten. Nach Aktenlage sei das Verfahren nicht offenkundig von vornherein nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen gewesen. Angesichts der Beweislage nach Aktenlage war ein gezieltes Schweigen auf Förderung der Verfahrensbeendigung ohne Hauptverhandlung gerichtet und hierzu objektiv geeignet. Auf eine (Mit-)Ursächlichkeit im konkreten Fall komme es insoweit nicht an. Somit sei hier gleichgültig, dass die Staatsanwaltschaft erklärt habe, das Verfahren unabhängig von einer Aussage des Beschuldigten aus Opportunitätsgründen eingestellt zu haben.

Keine Ausnahme

Die vom AG aus der Rechtsprechung des BGH angeführte Ausnahme greife hier nicht: Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit einem gezielten Schweigen seines Mandanten lässt danach keine Erledigungsgebühr entstehen, wenn die Verwaltungsbehörde das Verfahren unabhängig von einer diesbezüglichen Erklärung einstellt, weil aus anderen Gründen offenkundig ist, dass der Mandant des Rechtsanwalts die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen haben kann. Dann sei eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit des Verteidigers nicht ersichtlich (vgl. zu Ordnungswidrigkeiten BGH, Urt. v. 20.1.2011 – IX ZR 123/10, AGS 2011, 128 = RVGreport 2011, 182 = NJW 2011, 1605). Ein solcher Ausnahmefall – welcher bereits die objektive Eignung zur Förderung der Verfahrensbeendigung ohne Hauptverhandlung entfallen ließe – liege hier gerade nicht vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht etwa aus der Entscheidung des LG Stuttgart vom 11.12.2024 (20 Qs 24/24 zu Nr. 5151 VV RVG): Hier fehlte es an der objektiven Eignung des gezielten Schweigens aufgrund der im Hinblick auf die bevorstehende gesetzliche Änderung des Tetrahydrocannabinol-Grenzwertes erfolgten endgültigen Einstellung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens. Die Straflosigkeit des Betroffenen war hier schon objektiv und gesetzlich zwingend absehbar. Die jetzt geltende Regelung der Nr. 4141 VV RVG hat den Grundgedanken des § 84 Abs. 2 BRAGO übernommen, nämlich intensive und zeitaufwändige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führten, gebührenrechtlich zu honorieren (BT-Drs. 15/1971, S. 227; BGH, Urt. v. 5.11.2009 – IX ZR 237/08, NJW 2010, 1209). Die Befriedungsgebühr der Nr. 4141 VV RVG solle den Anreiz, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen, erhöhen, und somit zu weniger Hauptverhandlungen führen (BT-Drs. 15/1971, S. 227 f.). Ziel der Regelung sei damit eine Verringerung der Arbeitsbelastung der Gerichte. Dieses Ziel solle durch eine adäquate Vergütung des Verteidigers bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung erreicht werden (BGH, Urt. v. 14.4. 2011 − IX ZR 153/10, NJW 2011, 3166).

Aber: ggf. Evidenz?

Die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft, Verfahren nach ihrem Ermessen gemäß § 154 Abs. 1 StPO einzustellen, führe nicht stets dazu, die objektive Eignung der anwaltlichen Mitwirkung zur Förderung der Verfahrensbeendigung ohne Hauptverhandlung und damit die Zusatzgebühr zu verneinen. Dies liefe dem Normzweck von Nr. 4141 VV RVG zuwider. Im vorliegenden Fall stehe der Tatverdacht des Bandendiebstahls gemäß § 244 StGB mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe im Raum. Bei einer Verurteilung wäre mit der Einzelstrafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts vom 28.8.2024 eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden gewesen. Es sei daher nicht von vornherein evident, dass die Staatsanwaltschaft das hiesige Verfahren einstellen würde, was eine objektive Eignung entfallen ließe. Etwas anderes könnte gelten, wenn etwa wegen einer mehrjährigen Freiheitsstrafe von der Strafverfolgung einer Tat abgesehen würde, die allenfalls mit einer geringen Geldstrafe zu ahnden wäre.

III. Bedeutung für die Praxis

Grundsätzlich zutreffend

Zutreffend und im Einklang mit der h.M. in der Literatur (vgl. außer den o.a. Nachweisen auch noch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025, Nr. 4141 VV Rn 16) ist die Auffassung des LG, dass auch das sog. gezielte Schweigen Mitwirkung i.S.d. Nrn. 4141, 5115 VV RVG darstellt (dazu BGH, Urt. v. 20.1.2011 – IX ZR 123/10, AGS 2011, 128 = RVGreport 2011, 182 = NJW 2011, 1605). Zutreffend ist es auch, dass das LG grundsätzlich auch die Tätigkeiten in Zusammenhang mit einer Einstellung nach § 154 StPO als Mitwirkung nach Nr. 4141 VV RVG ansieht (so auch die ganz überwiegende Rechtsprechung anderer Gerichte wie z.B. OLG Stuttgart, RVGreport 2010, 263 = AGS 2010, 292; LG Arnsberg, StraFo 2017, 131 = AGS 2017, 216; LG Nürnberg, Beschl. v. 6.7.2022 – 12 KLs 503 Js 1439/14; LG Saarbrücken, AGS 2015, 225; LG Verden, AGS 2021, 26; AG Aschaffenburg, Beschl. v. 15.12.2020 – 390 AR 81/20, AGS 2021, 80; AG Koblenz, RVGreport 2020, 262 = AGS 2020, 508; AG Mettmann, RVGreport 2011, 228.

Kritik

Allerdings: Wenn das LG darauf abstellt/hinweist, dass dann, wenn von vornherein evident, ist dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO einstellen wird, eine objektive Eignung der anwaltlichen Mitwirkung zur Förderung der Verfahrensbeendigung durch gezieltes Schweigen entfällt, muss man das kritisch sehen. Diese Einschränkung beruht zwar auf der Rechtsprechung des BGH im BGH, Urt. v. 20.1.2011 – IX ZR 123/10, AGS 2011, 128 = RVGreport 2011, 182 = NJW 2011, 1605. Ich habe aber schon in Zusammenhang mit dem Urteil darauf hingewiesen (vgl. die Anmerkung in RVGreport 2011, 182), dass durch eine solche Verknüpfung nämlich quasi durch die Hintertür darauf abgestellt wird, dass die Mitwirkung des Verteidigers „ursächlich“ für die Einstellung gewesen sein müsse. Das wird aber von der ganz h.M. in Rechtsprechung und Literatur abgelehnt (vgl. die Nachweise bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4141 Rn 31; a.A. KG RVGprofessionell 2007, 79; AG Betzdorf JurBüro 2008, 589). Zu dieser Frage vermisst man in der Entscheidung des LG Ausführungen. Auch der BGH (a.a.O.) hatte dazu aber nicht Stellung genommen. Ich sehe die Ausnahme zudem auch deshalb kritisch, weil sie, was ja auch hier beim AG und dem Vertreter der Landeskasse angeregt worden ist, dazu führen wird, die „Ursächlichkeit“ zu verneinen, weil die Einstellung von vornherein „evident“ gewesen sein soll, das vom LG dazu angeführte Beispiel überzeugt m.E. nicht. Die Ansicht führt im Übrigen auch zu Mehrarbeit, da ja die Evidenz immer geprüft werden müsste, genau das Gegenteil soll aber mit der Nr. 4141 VV RVG erreicht werden.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…