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VRRKompakt VRR_2026_02

Abbiegeunfall: Linksabbieger

Der Fahrer eines landwirtschaftlichen Gespanns (Traktor mit voll beladenem Anhänger), der berechtigt in eine Vorfahrtstraße nach links einbiegen will, muss in der Regel sofort anhalten, sobald ein auf der Vorfahrtstraße herannahender Verkehrsteilnehmer für ihn sichtbar wird. Er darf den Einbiegevorgang nur dann fortsetzen, wenn er nach der Verkehrslage darauf vertrauen kann, dass er die Fahrbahn für den herannahenden Verkehrsteilnehmer rechtzeitig frei machen kann. Ein Fahrer muss seine Geschwindigkeit bei Dunkelheit auf der Landstraße mit eingeschaltetem Abblendlicht so einrichten, dass er innerhalb des Lichtkegels rechtzeitig anhalten kann.

OLG Schleswig, Urt. v. 28.11.2025 – 7 U 61/25

Mitfahrt bei Fahruntüchtigem: Mitverschulden

Die absolute Fahruntüchtigkeit des Fahrers wegen Alkohol (hier 1,59 Promille) kann im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich erwiesenermaßen unfallursächlich ausgewirkt hat. Der Beweis des ersten Anscheins spricht für die Ursächlichkeit der Trunkenheit, wenn sich der Unfall in einer Verkehrslage und unter Umständen ereignet, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können. Verletzte Beifahrer, Mitfahrer oder Fahrgäste müssen sich weder das das Verschulden des Fahrers noch die die Betriebsgefahr des benutzten Fahrzeuges entgegenhalten lassen. Auf den Insassen des Kraftfahrzeugs, der weder Halter noch Fahrer ist, erstreckt sich § 17 Abs. 1 StVG nicht. Die Mitfahrt mit einem erkennbar alkoholbedingt Fahruntüchtigen kann nach § 9 StVG, 254 BGB grundsätzlich einen Verstoß gegen die eigenen Obliegenheiten darstellen, da mit einer solchen Fahrt eine erhöhte Unfallwahrscheinlichkeit einhergeht. Die Erkennbarkeit der Alkoholisierung muss von der Gegenseite dargelegt und nachgewiesen werden.

OLG Schleswig, Urt. v. 28.11.2025 – 7 U 61/25

Fahrstreifenwechsel: Sorgfaltspflichten betreffend nachfolgenden Verkehr

Der Abbruch eines Spurwechsels stellt keinen eigenen, neuen Spurwechsel dar, sodass die bei einem Spurwechsel nach § 7 Abs. 5 StVG zu beachtenden Sorgfaltspflichten nicht gelten. Die Rücklenkbewegung nach einem abgebrochenen Spurwechsel stellt eine Weiterfahrt auf dem ursprünglich befahrenen Fahrstreifen dar, wenn der bisherige Fahrstreifen noch nicht vollständig verlassen wurde. Der besondere Schutz aus § 7 Abs. 5 S. 1 StVO umfasst den Verkehr auf der anderen, nicht jedoch rückwärtigen Verkehr auf der eigenen Fahrspur. Der auf demselben Fahrstreifen hinterherfahrende Verkehr ist kein „anderer Verkehrsteilnehmer“ im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO.

OLG Celle, Urt. v. 5.11.2025 – 14 U 66/25

Elektronisches Empfangsbekenntnis: Gegenbeweis für einen abweichenden Zustellzeitpunkt

Allein auf Grundlage der Daten des beA-Nachrichtenjournals zu rein objektiven Umständen, insb. zur Frage, wann ein Schriftstück bei einem Prozessbevollmächtigen eingegangen und von diesem erstmals geöffnet wurde, lässt sich ohne weitere Anhaltspunkte – etwa Äußerungen, die auf eine frühere Empfangsbereitschaft hindeuten – regelmäßig noch nicht auf den erforderlichen Annahmewillen des Prozessbevollmächtigen schließen.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.12.2025 – 25 U 114/24

Wiedereinsetzung: Ausgestaltung der Rechtsbehelfsbelehrung

Es besteht keine Pflicht zur drucktechnischen Hervorhebung des Anwaltszwangs in Rechtsbehelfsbelehrungen.

LG Görlitz, Beschl. v. 8.12.2025 – 2 S 104/25

Nötigung: Aufstellen eines Transparents auf einem Bahngleis

Ein bei laufendem Zugbetrieb über die Bahnschienen gespanntes Transparent kann sich gegenüber einem Lokführer, jedenfalls dann, wenn er den dahinter befindlichen Raum nicht überblicken und seinen Zug vor dem Durchbrechen des Transparents nicht mehr zum Stehen bringen kann, als körperlich empfundener Zwang darstellen. Das Aufstellen eines Transparents auf den Bahnschienen mit dem Hinweis aus einen in Wirklichkeit nicht vorhandenen Gleisbruch weist keinen Bezug zum Schutzbereich der Wahrnehmung der Grundrechte von Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) – unwahre Tatsachenbehauptungen werden durch die Meinungsfreiheit nicht geschützt – oder Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) auf.

BayObLG, Beschl. v. 17.9.2025 – 201 StRR 59/25

Fahren ohne Fahrerlaubnis: Ausländische Fahrerlaubnis

Einer ausländischen Fahrerlaubnis ist nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FEV die Anerkennung im Inland nur dann zu versagen, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellungsstaat zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht beachtet worden ist. Die Aufzählung dieser Erkenntnisquellen ist abschließend; selbst ein Geständnis.

BayObLG, Beschl. v. 18.12.2025 – 204 StRR 469/25

Straßenverkehrsgefährdung: Urteilsfeststellungen

Bei alltäglichen Unfällen wie einem „Parkrempler“ bestehen bei einer Verurteilung wegen einer Straßenverkehrsgefährdung erhöhte Feststellungsanforderungen hinsichtlich der Kausalität zwischen Fahruntüchtigkeit und konkreter Gefahr.

OLG Dresden, Beschl. v. 2.12.2025 – 1 ORs 27 SRs 636/25

Absehen vom Fahrverbot: Zeitablauf

Zwar wird in der Rechtsprechung ganz überwiegend ein Zeitraum von zwei Jahren herangezogen, nach dem das Fahrverbot seinen Sinn als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme verliert. Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots kann im Einzelfall aber auch nach einer Gesamtschau als maßgeblichen Umstände auch nach einer kürzeren Frist erfolgen.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.1.2026 – IV-2 ORbs 146/25

Fahrverbot: Geschwindigkeitsüberschreitung wegen Belästigung durch Fahrgast

Von einem Fahrverbot kann abgesehen werden, wenn der festgestellte Lebenssachverhalt zugunsten der Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalls gerechtfertigt ist und die Verhängung eines Fahrverbots trotz der Pflichtverletzung unangemessen wäre. Davon kann bei einer weiblichen Taxifahrerin ausgegangen werden, die von zwei männlichen Fahrgästen nachts belästigt wird und die Fahrt daher schnell beenden will und deshalb nicht auf die Geschwindigkeitsanzeige achtet.

AG Singen, Urt. v. 13.10.2025 – 6 OWi 51 Js 21212/25

Strafbefehl: Wirksamkeit der Rücknahme des Einspruchs

Auch ein mit allgemeiner Vertretungsbefugnis ausgestatteter Verteidiger bedarf für die vollständige oder teilweise Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl gemäß § 410 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO ergänzend einer besonderen Ermächtigung.

BayObLG, Beschl. v. 2.12.2025 – 206 StRR 359/25

Aktenvorlage an das Amtsgericht: Verfahrensvoraussetzung

Die willentliche Zuleitung der Akten durch die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG ist Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Bußgeldverfahren

BayObLG, Beschl. v. 5.12.2025 – 201 ObOWi 899/25

Rechtsbeschwerdefrist: Abwesenheitsverhandlung

Ist der Betroffene in der Hauptverhandlung nicht anwesend, beginnt bei einem in seiner Abwesenheit verkündeten Urteil die Frist zur Anbringung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nur dann bereits mit der Verkündung des Urteils zu laufen, wenn der Betroffene bei der Urteilsverkündung von einem nach § 73 Abs. 3 OWiG mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist. Das gilt auch dann, wenn der Betroffene vom persönlichen Erscheinen entbunden war.

BayObLG, Beschl. v. 19.11.2025 – 201 ObOWi 685/25

beA: Glaubhaftmachung der Ersatzeinreichung

Die Einhaltung der Vorgaben des § 32b Abs. 3 S. 2 StPO ist eine in der Revision von Amts wegen zu prüfende Wirksamkeitsvoraussetzung. Für den Ausnahmefall einer die Frist wahrenden Ersatzeinreichung nach § 32b Abs. 3 S. 3 StPO ist im Interesse der Rechtssicherheit zu verlangen, dass das Gericht wie auch die Beteiligten jedenfalls den genauen Zeitpunkt, zu dem der Behörde die elektronische Übermittlung des Dokuments nicht möglich gewesen sein soll, und den Hindernisgrund nachvollziehen und gegebenenfalls prüfen können. Bedienfehler können die Ersatzübermittlung nicht rechtfertigen.

BayObLG, Beschl. v. 8.12.2025 – 203 StRR 409/25

Wiedereinsetzung: Postlaufzeiten nach neuem Recht

Bei einfachen Briefsendungen entspricht eine Zustellung am nächsten Werktag nicht mehr den gewöhnlichen Postlaufzeiten, so dass die Aufgabe eines einfachen Briefes am Werktag vor Fristablauf keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen vermag. Bei Einschreiben darf ein Rechtsmittelführer hingegen gegenwärtig darauf vertrauen, dass dies am nächsten Werktag zugestellt wird.

OLG Hamm, Beschl. v. 11.11.2025 – III-5 Ws 450/25

Entziehung der Fahrerlaubnis: Cannabismissbrauch

Für die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13a S. 1 Nr. 2 Buchst. a) 2. Alt. FeV ist eine einmalig gebliebene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss (3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum) nicht ausreichend, sondern müssen zusätzliche aussagekräftige Umstände („Zusatztatsachen“) hinzutreten, die darauf hindeuten, dass der Betroffene künftig Cannabis im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung missbräuchlich konsumieren wird. Cannabisabhängigkeit ist durch klinische Diagnosekriterien und damit durch ein pathologisches Muster des Konsumverhaltens geprägt, das über die bloße Regelmäßigkeit des Konsums hinausgeht und auf das durch die Häufigkeit des Konsums nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann. Demgemäß ist allein der Umstand, dass ein Fahrerlaubnisinhaber bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle angegeben hat, er rauche jeden Abend einen Joint, kein ausreichender Anhaltspunkt für eine Cannabisabhängigkeit und für die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 13a S. 1 Nr. 1 FeV.

VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.12.2025 – 13 S 1559/25

Entziehung der Fahrerlaubnis: Täuschung bei der Erstellung eines Sachverständigengutachtens

Der Umstand, dass eine Begutachtungsstelle ein von ihr erstelltes positives Gutachten über die Kraftfahreignung nachträglich zurückzieht, weil sie davon ausgeht, bei Erstellung des Gutachtens über Abstinenznachweise getäuscht worden zu sein, rechtfertigt die Annahme, dass ein positives Eignungsgutachten fehlt.

VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 8.10.2025 – 7 L 1592/25

Gegenstandswert: Hinweis auf Gebühren nach dem Gegenstandswert

Ein Hinweis darauf, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, ist grundsätzlich für jeden einzelnen Auftrag zu erteilen; der Auftrag kann allerdings mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten umfassen. Ein Hinweis auf die Gebührenberechnung nach dem Gegenstandswert darf es nicht dem Mandanten überlassen, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein und welcher Teil der nach dem Auftrag geschuldeten Tätigkeiten nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird. Unterlässt der Rechtsanwalt pflichtwidrig einen Hinweis, dass sich die gesetzlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, stellt die Belastung mit einer nach dem Gegenstandswert berechneten Gebührenforderung keinen ersatzfähigen Schaden dar, wenn der Mandant die Belastung nicht auf rechtlich zulässigem Weg vereiden konnte.

BGH, Beschl. v. 13.11.2025 – IX ZR 175/24

Reisekosten: Kanzleiverlegung des Pflichtverteidigers

Gemäß Vorbemerkung 7 Abs. 3 VV RVG kann ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt, bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden wären. Dies muss sich auch der Pflichtverteidiger entgegenhalten lassen.

LG Hagen, Beschl. v. 19.1.2026 – 44 Qs 1/26

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