1. Erfolgt die Rechtsmitteleinlegung durch den Verteidiger ohne das Wissen und ohne die Zustimmung, aber nicht gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Verurteilten, sind die Kosten im Falle der Erfolglosigkeit oder Rücknahme dem Verurteilten aufzuerlegen, weil das Rechtsmittel ihm gemäß § 297 StPO zuzurechnen ist.
2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verteidiger das Rechtsmittel gegen den erst nach der Einlegung des Rechtsmittels geäußerten Gegenwillen des Verurteilten weiterverfolgt.
3. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob das Rechtsmittel durch einen allgemein zur Einlegung von Rechtsmitteln bevollmächtigten Wahlverteidiger oder – wie hier – durch einen beigeordneten Pflichtverteidiger eingelegt wird. (Leitsätze des Gerichts)
I. Sachverhalt
Rechtsmittel durch den Verteidiger
Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger eines Verurteilten in einem Strafvollstreckungsverfahren. Ihm wurde ein für den Verurteilte nachteiliger Beschluss am 10.1.2025 gegen elektronisches Empfangsbekenntnis förmlich zugestellt. Dem Verurteilten ging die beglaubigte Abschrift des Beschlusses – einschließlich der Mitteilung über die an seinen Verteidiger bewirkte förmliche Zustellung – am 17.1.2025 formlos zu. Am 13.1.2025 hat der Verteidiger – ohne vorher Rücksprache mit dem Verurteilten genommen zu haben – sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des LG eingelegt.
Einlegung ohne vorherige Rücksprache mit dem Mandanten
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde des Verurteilten als unbegründet zu verwerfen. Mit Schreiben vom 17.2.2025 hat der Verurteilte zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Stellung genommen und ausgeführt, dass aus seiner Sicht bereits „Erledigung“ eingetreten sei, da er bereits am zweiten Werktag nach dem formlosen Zugang der Beschlussabschrift Rechtsmittelverzicht erklärt habe. Er bitte insoweit, von einer ungünstigen Kostenentscheidung zu seinen Lasten abzusehen. Auf den Hinweis des OLG, dass der erwähnte Rechtsmittelverzicht (noch) nicht aktenkundig sei, hat der Verurteilte mit weiterem Schreiben vom 28.2.2025 die Kopie eines auf den 21.1.2025 datierten, von ihm handschriftlich verfassten Schreibens eingereicht, in dem er erklärt hatte: „Darum erkläre ich hiermit den Verzicht auf Rechtsmitteleinlegung gegen den Beschluss.“ Der Verteidiger hat dahingehend Stellung genommen, dass die Beschwerde nun auch aus seiner Sicht als gegenstandslos zu betrachten sei. Tatsächlich habe er „ohne ausdrückliche Beauftragung“ durch den Mandanten fristwahrend sofortige Beschwerde eingelegt, da er an den Tagen nach der förmlichen Zustellung des Beschlusses ortsabwesend gewesen sei. Die Kosten seien dem Verurteilten insofern nicht aufzuerlegen.
II. Entscheidung
Das OLG hat den nach Ablauf der Wochenfrist aus § 311 Abs. 2 StPO erklärten „Verzicht“ des Verurteilten auf die Einlegung von Rechtsmitteln als Rücknahme der durch den Verteidiger eingelegten sofortigen Beschwerde behandelt (vgl. BGH, Beschl. v. 12.1.1971 – 3 StR 282/71). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat es gemäß § 473 Abs. 1 S. 1 StPO dem Verurteiltem auferlegt.
Grundsätzlich: Rechtsmittel des Mandanten = Kosten der Rücknahme beim Mandanten
Gemäß § 473 Abs. 1 S. 1 StPO treffen die Kosten eines zurückgenommenen Rechtsmittels denjenigen, der es eingelegt hat. Dabei sind Rechtsmittel, die der Verteidiger gemäß § 297 StPO eingelegt hat, kostenrechtlich dem von ihm verteidigten Angeklagten zuzurechnen (MüKoStPO/Maier, 2. Aufl. 2024, StPO, § 473, Rn 36; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. § 473 Rn 8; LR-Hilger, StPO, 26. Aufl. § 473 Rn 11.). Denn gemäß § 297 StPO ist der Verteidiger – gleich ob Wahl- oder Pflichtverteidiger – grundsätzlich befugt, kraft seiner Stellung als selbstständiges Organ der (Straf-)Rechtspflege aus eigenem Recht und in eigenem Namen für seinen Mandanten Rechtsmittel einzulegen (vgl. KK-StPO/Paul, 9. Aufl. 2023, § 297 Rn 3; Meyer JurBüro 1992, 74). Da es sich vor diesem Hintergrund in den Fällen des § 297 StPO nicht um ein eigenes Rechtsmittel des Verteidigers, sondern um ein dem jeweiligen Angeklagten zuzurechnendes Rechtsmittel handelt, hat Letzterer grundsätzlich im Fall der Rücknahme oder der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 1 S. 1 StPO – und dem darin zum Ausdruck kommenden Veranlassungsprinzip – auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
Ausnahme: Rechtsmitteleinlegung ausdrücklich gegen den Mandantenwillen
Es sei zwar, so das OLG – anerkannt, dass ein Strafverteidiger die Kosten des Rechtsmittels ausnahmsweise dann selbst zu tragen habe, wenn er gänzlich ohne Bevollmächtigung bzw. Beiordnung oder gar gegen den ausdrücklichen Willen des Angeklagten oder Verurteilten Rechtsmittel einlegt (OLG Celle, Beschl. v. 2.4.1997 – 1 Ss 350/96; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 1.12.1975 – 3 Ss 155/75, NJW 1976, 249 [250]; OLG München, Beschl. v. 29.4.1983 – 2 Ws 440/83, NJW 1983, 1688, 1689). Denn in jenen Fällen, in denen der Verteidiger nicht im Sinne des § 297 StPO rechtsmittelbefugt sei, sei das Rechtsmittel dem Angeklagten im Sinne des Veranlassungsprinzips ausnahmsweise nicht zuzurechnen.
Erfolge die Rechtsmitteleinlegung durch den Verteidiger – wie hier – jedoch lediglich ohne das Wissen und ohne die Zustimmung – aber nicht gegen den ausdrücklichen Willen – des Angeklagten, seien die Kosten im Falle der Erfolglosigkeit oder im Falle der Rücknahme des Rechtsmittels dem Angeklagten aufzuerlegen, weil das Rechtsmittel ihm gemäß § 297 StPO zuzurechnen sei (vgl. hierzu bereits OLG Hamm, Beschl. v. 14.8.2008 – 3 Ws 309/08; NJW 2008, 3799). Aus dem Gesetzeswortlaut des § 297 StPO ergebe sich insoweit, dass die Grenze der Zurechnung des Rechtsmittels erst dann erreicht sei, wenn die Rechtsmitteleinlegung dem „ausdrücklichen“ Willen des Angeklagten bzw. Verurteilten widerspreche. Anders als für die Frage der Rechtsmittelbefugnis im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels – dort sei anerkannt, dass der Angeklagte durch die nachträgliche Äußerung seines entgegenstehenden Willens dem Verteidiger die Befugnis für die weitere Durchführung des Rechtsmittels noch nachträglich entziehen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 12.1.1971 – 3 StR 282/71; Beschl. v. 18.8.1988 – 4 StR 316/88; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.12.1982 – 1 Ws 999/82) –, könne es bei der Frage der kostenrechtlichen Beurteilung wegen des in § 473 Abs. 1 StPO zum Ausdruck kommenden Veranlassungsprinzips im Grundsatz zunächst nur auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels und nicht auf einen gegebenenfalls an späterer Stelle geäußerten entgegenstehenden Willen des Angeklagten ankommen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Verteidiger das Rechtsmittel gegen den erst nach der Einlegung des Rechtsmittels geäußerten Gegenwillen des Angeklagten weiterverfolgt (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 16.5.2012 – 3 Ws 52/12; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.7.2015 – 2 Ws 300/15). Zudem könne es aufgrund des Wortlauts der Norm – „ausdrücklich“ – und aufgrund der Erwägung, dass das über die Kosten des Rechtsmittels entscheidende Gericht nicht die mandatsinterne Kommunikation zwischen dem Verteidiger und seinem Mandanten aufklären könne, nur auf den auch im Außenverhältnis gegenüber dem Gericht zum Ausdruck kommenden Widerwillen des Angeklagten ankommen.
Wahl- und Pflichtverteidiger
Diese Grundsätze gelten – da § 297 StPO nicht zwischen den Fällen der Wahl- und Pflichtverteidigung differenziert (MüKoStPO/Allgayer, 2. Aufl. 2024, StPO, § 297 Rn 8) – nach Ansicht des OLG unabhängig davon, ob das Rechtsmittel durch einen allgemein zur Einlegung von Rechtsmitteln bevollmächtigten Wahlverteidiger (OLG Hamm, Beschl. v. 14.8.2008 – 3 Ws 309/08) oder – wie hier – durch einen beigeordneten Pflichtverteidiger eingelegt werde. Anderes gelte, wenn das Rechtsmittel durch einen Anwalt eingelegt wurde, der weder Pflichtverteidiger ist noch über eine Bevollmächtigung (zur Rechtsmitteleinlegung) verfügt (vgl. MüKoStPO/Maier, a.a.O., § 473 Rn 43; OLG Jena, Beschl. v. 25.1.2006 – 1 Ws 16/06).
III. Bedeutung für die Praxis
Zutreffende Entscheidung
1. Die Entscheidung ist zutreffend. Das OLG stellt klar heraus, dass im Grundsatz der Mandant für die Kosten seines Rechtsmittels, wobei nicht übersehen werden darf, dass der Verteidiger nach § 297 StPO zwar „für den Beschuldigten“ ein Rechtsmittel einlegen kann, es sich aber auch bei diesem Rechtsmittel um ein Rechtsmittel des Beschuldigten handelt, zu dessen Kosten er also herangezogen werden kann. Nur dann, wenn der Verteidiger – egal ob Wahlanwalt oder Pflichtverteidiger – ohne Bevollmächtigung bzw. Beiordnung oder sogar gegen den ausdrücklichen Willen des Mandanten Rechtsmittel einlegt, gilt der Grundsatz: Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen. Und das ist in dem Fall dann der Verteidiger.
Innenverhältnis Verteidiger/Mandant
2. Eine ganz andere Frage ist, ob ggf. auch in dem ersten Fall, wenn also die Kommunikation zwischen Verteidiger und Mandanten gestört war und es deshalb an einer Absprache über die Rechtsmitteleinlegung gefehlt hat, nicht doch der Verteidiger im Innenverhältnis Verteidiger/Mandant haftet und die Kosten aus dem Grundsatz der Verletzung des Anwaltsvertrages übernehmen muss. Dabei dürfte es sich um die Gebühr Nr. 3602 KV GKG und die beim Verteidiger angefallenen Gebühren für die Rechtsmittelinstanz handeln.











