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Auswirkungen der Änderungen der Postlaufzeiten durch das PostG

1. Bei einfachen Briefsendungen entspricht eine Zustellung am nächsten Werktag nicht mehr den gewöhnlichen Postlaufzeiten, so dass die Aufgabe eines einfachen Briefes am Werktag vor Fristablauf keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen vermag.

2. Bei Einschreiben darf ein Rechtsmittelführer hingegen gegenwärtig darauf vertrauen, dass dies am nächsten Werktag zugestellt wird. (Leitsätze des Gerichts)

OLG Hamm, Beschl. v. 11.11.2025III 5 Ws 450/25

I. Sachverhalt

Beschwerdefrist versäumt

In einem Bewährungswiderrufsverfahren hat das LG durch Beschl. v. 24.9.2025 Strafaussetzungen aus mehreren Entscheidungen widerrufen. Der Beschluss ist dem Verurteilten am 1.10.2025 zugestellt worden. Mit einem am 7.10.2025 aufgegebenen Einschreiben, welches beim LG am 9.10.2025 eingegangen ist, hat der Verurteilte „Einspruch“ eingelegt und um Entschuldigung sowie darum gebeten, von einem Widerruf abzusehen. Die GStA hat u.a. beantragt, dem Verurteilten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das OLG ist dem gefolgt.

II. Entscheidung

Wiedereinsetzung von Amts wegen

Das OLG hat gemäß §§ 44, 45 Abs. 2 Satz. 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gewährt, weil sich aus den Akten ergebe, dass den Verurteilten an der Versäumung der Begründungsfrist kein Verschulden treffe.

Postlauffristen im Normalfall

Nach ständiger Rechtsprechung dürfe ein Rechtsmittelführer darauf vertrauen, dass bei einer Aufgabe der Rechtsmittelschrift zur Post die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten würden (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 9.7.2021 – 2 Ws 194/21; BGH, Beschl. v. 19.5.2020 – IX ZA 4/20; BGH NJW 2009, 2379; OLG Oldenburg NStZ-RR 2014, 113; OLG Hamm NJW 2009, 2230). Insofern sei allerdings zu beachten, dass sich die Beförderungszeiten durch die Aufhebung von § 2 Post-Universaldienstleistungsverordnung und das Inkrafttreten von § 18 PostG verlängert haben.

Altes Recht

Nach altem Recht sei bei Versand eines einfachen Briefes davon auszugehen, dass dieser bereits einen Werktag nach der Einlieferung beim Empfänger eingehe (OLG Celle, Beschl. v. 9.7.2021 – 2 Ws 194/21). Denn dies entspreche nicht nur den üblichen Laufzeiten nach § 2 Nr. 3 Post-Universaldienstleistungsverordnung, wonach im Jahresdurchschnitt mindestens 80 Prozent der Briefsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden mussten, sondern auch den Angaben der Deutschen Post AG auf ihrer Internetseite, wonach die Betriebsprozesse darauf ausgelegt sind, rund 90 % aller nationalen Briefsendungen bereits einen Werktag nach der Einlieferung beim Empfänger auszuliefern (OLG Celle, Beschl. v. 9.7.2021 – 2 Ws 194/21).

Neues Recht

Nach neuem Recht sehe § 18 PostG hingegen als Laufzeitvorgabe nunmehr vor, dass von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 95 Prozent an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zuzustellen sind. Hintergrund dieser Neuregelung ist, dass aufgrund der abnehmenden Bedeutung des Briefversandes als Mittel der schnellen Kommunikation in Zukunft statt der Geschwindigkeit stärker dessen Verlässlichkeit in den Vordergrund gerückt werden sollte (BT-Drucks 20/10283 S. 107). Bei einfachen Briefsendungen entspreche daher eine Zustellung am nächsten Werktag nicht mehr den gewöhnlichen Postlaufzeiten, so dass eine Aufgabe eines einfachen Briefes am Werktag vor Fristablauf keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen könne (OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.9.2025 – 6 UF 176/25; OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.2.2025 – 1 Ws 15/25 -, Rn 12 – 13, juris).

Andere Bewertung bei Einschreiben

Eine andere Bewertung sei jedoch – jedenfalls gegenwärtig – nach Auffassung des Senats vorzunehmen, wenn das Rechtsmittelschreiben – wie hier – per Einschreiben aufgegeben werde. Nach Änderung der Beförderungspraxis durch die Deutsche Post AG ersetze das Einschreiben den vorherigen sog. Prio-Brief (https://www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/post-einschreiben-prio-brief-100.html). Auf ihrer Internetseite gebe die Deutsche Post AG hierzu die Auskunft, dass – wenngleich eine Laufzeitgarantie nicht übernommen werde – Einschreiben in der Regel am nächsten Werktag zugestellt werden (vgl. https://www.deutschepost.de/de/e/einschreiben/haeufige-fragen.html). Anhaltspunkte dafür, dass diese Auskunft unzutreffend sei, seien nicht ersichtlich. Während die Bundesnetzagentur im Zuge ihres Qualitätsmonitorings auf ihrer Internetseite Statistiken zu den Laufzeiten einfacher Briefe nach altem Recht veröffentlicht habe (vgl. https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Post/Qualitaetsmonitoring/start.html), liege nach einer Internetrecherche des Senats noch kein Datenmaterial zu den Beförderungszeiten nach aktueller Rechtslage vor. Gegenwärtig dürfe ein Rechtsmittelführer sich daher darauf verlassen, dass ein per Einschreiben aufgegebener Brief am nächsten Werktag zugestellt werde (ebenso: Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. 2025, § 233 ZPO Rn 23.28).

III. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung hat nicht nur für das Strafverfahren und ggf. dort einzuhaltende Fristen Bedeutung, sondern für alle Verfahren, wenn es um den fristgemäßen Zugang von Eingaben geht. Es gilt.

Aufgepasst 1

Ähnlich haben hinsichtlich normaler Sendung schon die vom OLG Hamm erwähnten OLG entschieden, und zwar OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 18.9.2025 – 6 UF 176/25 für das Familienrecht und OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.2.25 – 1 Ws 15/25 ebenfalls zu § 44 StPO. Also in Zukunft aufgepasst bei normalen Briefsendungen.

Aufgepasst 2

Die Ausführungen des OLG zum Einschreiben sind allerdings „neu“. Aber auch an der Stelle: Vorsicht! Denn das OLG weist „vorsorglich“ ausdrücklich im Hinblick darauf, dass die Laufzeitangaben zur Zustellung von Einschreiben der Deutschen Post AG nicht mehr auf einer gesetzlichen Vorgabe beruhen, dass zukünftig eine andere Beurteilung geboten sein kann, wenn sich neue Erkenntnisse zu den tatsächlichen Laufzeiten ergeben.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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