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VRRKompakt VRR_2026_01

Gesetzesänderungen

Am 12.12.2025 ist das „Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“ v. 8.12.2025 verkündet worden (s. BGBl 2025 I, Nr. 318).

Das enthält u.a. die Anhebungen der Zuständigkeitsstreitwerte in Zivilsachen für die Amtsgerichte durch die Änderung in § 23 GVG von 5.000 EUR auf 10.000 EUR.

Es enthält aber auch eine weitere Änderung, die in Straf- und Bußgeldsachen von Bedeutung ist: Denn in § 304 Abs. 3 StPO ist die Grenze für den Beschwerdewert bei Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen von 200 EUR auf 300 EUR angehoben worden. Diese Änderungen ist am 1.1.2026 in Kraft getreten.

Aber: Es ist Art. 6 des Gesetzes beachten, der in das EGStPO einen § 19 eingefügt hat. Danach gibt es für die Änderung des Beschwerdewertes eine besondere Übergangsvorschrift. Nach der ist § 304 Abs. 3 StPO in seiner bis einschließlich 31.12.2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31.12.2025 bekannt gemacht (§ 35 StPO) worden ist.

Sportwagen: Minderwert und Nutzungsausfall

Bei einem in begrenzter Stückzahl hergestellten Rennwagen mit einer Straßenzulassung und einem Schaden, bei dem es sich nur um den Austausch von sogenannten Schraubteilen handelt, ist ein Minderwert in einer Größenordnung von 3 % bis 5 % des Wiederbeschaffungswertes angemessen. Bei der Bemessung des merkantilen Minderwertes ist bei einer Privatperson ein Abzug von 19 % vorzunehmen, wenn der Sachverständige den Minderwert auf Preis eines „Bruttopreises“ ermittelt hat. Ein Nutzungsfall für die fehlende Nutzbarkeit dieses Sportwagens scheidet allerdings aus, wenn dem Geschädigten ein weiteres Fahrzeug für die Nutzung im Alltag zur Verfügung steht.

LG Hamburg, Urt. v. 20.5.2025 – 308 O 98/24

BeA-Einsatz: Glaubhaftmachung bei der Ersatzeinreichung

Der Rechtsanwalt, der eine betriebsbereite beA-Karte einsetzen will, muss deren Gültigkeit im Blick behalten. Technische Probleme beim Einsatz rechtfertigen eine Ersatzeinreichung nur bei ausreichendem und rechtzeitigem Vortrag zu einer echten Störung – nicht bei eigenen Versäumnissen.

BGH, Urt. v. 7.10.2025 – VIII ZB 21/25

Handynutzung im Straßenverkehr: Verwertung von „Monocam-Erkenntnissen

Zum Nachweis einer vorschriftswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs kann nicht auf die durch die Überwachung des fließenden Verkehrs durch das „MonoCam“-System in Form einer Aufnahme, Zwischenspeicherung und Auswertung von Bildaufnahmen des Kennzeichens und des Fahrzeugführers vorbeifahrender Kraftfahrzeuge gewonnenen Erkenntnisse zurückgegriffen werden.

OLG Koblenz, Beschl. v. 10.102.2025 – 2 ORbs 31 SsRs 158/23

Rechtsmitteleingang beim falschen EGVP: Weiterleitungspflicht

Ein Rechtsmittel ist erst bei Gericht eingegangen, sobald es auf dem für das zuständige Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach gespeichert ist. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht der Gerichte gebietet keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit bei Eingang einer Rechtsmittelschrift.

KG, Beschl. v. 4.11.2025 – 3 ORbs 203/25

Terminierung der Hauptverhandlung: Statthaftigkeit einer Beschwerde

§ 305 Satz 1 StPO steht der Statthaftigkeit einer Beschwerde des Angeklagten gegen eine Terminbestimmung oder gegen die Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung nicht entgegen, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Terminanordnung sei rechtswidrig, weil das Gericht das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe und in dieser fehlerhaften Ausübung eine besondere, selbstständige Beschwer liege. Hat der Vorsitzende bei der Terminierung zwischen dem Interesse des Angeklagten, durch zwei Verteidiger seines Vertrauens verteidigt zu werden, und den Interessen der Strafrechtspflege abgewogen und dargelegt, dass wegen einer hohen Belastung der Kammer ausweist, und dargelegt, dass eine Verlegung auf den 6.11.2025 wegen der Verhinderung weiterer Verteidiger nicht in Betracht kommt. Diese Erwägungen lassen einen Ermessensfehler nicht erkennen.

OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 28.10.2025 – 3 Ws 493/25

Pflichtverteidiger: Schwierige Beweislage

Dem Beschuldigten ist wegen der Schwierigkeit der Sachlage ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn die Beweislage komplex ist im Hinblick auf offene Fragen zur Verwertbarkeit polizeilicher Softwareauswertungen, der möglichen Notwendigkeit sachverständiger Beratung und der richterlichen Prüfung eines Wiedererkennens auf technischer Bildgrundlage ohne nachvollziehbare Kriterien.

AG Reutlingen, Beschl. v. 24.5.2025 – 5 Ds 29 Js 1276/25

Entziehung der Fahrerlaubnis – Zeitpunkt des Ergreifens einer Verwarnung

Eine Verwarnung ist erst ergriffen im Sinne von § 4 Abs. 6 S. 1 – 3 StVG, wenn das Verwarnungsschreiben dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber zugegangen ist. Für die Verringerung des Punktestands nach § 4 Abs. 6 S. 3 StVG sind die im Fahrerlaubnisregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde am Tag des Ausstellens der ergriffenen Ermahnung oder Verwarnung nach § 4 Abs. 8 StVG übermittelten und damit bekannten Zuwiderhandlungen maßgebend.

BVerwG, Urt. v. 4.9.2025 – 3 C 8/24

Täuschung bei der Fahrprüfung: Aufhebung der Fahrerlaubnis ohne Gutachten

Eine Fahrerlaubnis, die aufgrund einer Täuschung erteilt wurde, obwohl ihr Inhaber die theoretische Prüfung nicht selbst erfolgreich abgelegt hatte, darf in der Regel aufgehoben werden, ohne dass dem Inhaber zuvor Gelegenheit gegeben werden müsste, seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Rahmen einer behördlich angeordneten Begutachtung nachzuweisen.

OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.11.2025 – 12 ME 92/25

Glaubhaftmachung: Anwaltliche Versicherung

Als Mittel der Glaubhaftmachung für die Zahlung der Aktenversendungspauschale durch den Verteidiger genügt grundsätzlich – neben der Vorlage der entsprechenden Kostenrechnungen – auch die anwaltliche Versicherung der Zahlung.

LG Cottbus, Beschl. v. 25.11.2025 – 22 Qs 115/25

Bußgeldverfahren: Bemessung der Rahmengebühren

Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren als unterdurchschnittlich zu bewerten, wenn es sich um ein häufig vorkommende Verkehrsordnungswidrigkeit handelt, die wegen ihrer statistischen Häufigkeit in der Regel routinemäßig und ohne wesentlichen Zeitaufwand vom Rechtsanwalt bearbeitet werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Betroffenen ein Fahrverbot drohte. Ein Hauptverhandlungstermin mit einer Dauer von nur 14 Minuten ist als unterdurchschnittlich zu bewerten. Es ist zu berücksichtigen, dass die vorgegebenen Gebührenrahmen der Gebühren in Teil 5 VV RVG für die Verteidigertätigkeit in allen Instanzen, unabhängig von der Art der Ordnungswidrigkeit gelten. So auch für solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens geahndet werden und oft mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind.

AG Zeitz, Beschl. v. 19.11.2025 – 13 OWi 1246/24

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