1. Der Geschädigte kann sich wegen der Erstattungsfähigkeit des in Rechnung gestellten Betrages bei der Reparatur seines Fahrzeuges gegenüber der Kaskoversicherung nicht auf das im Kfz-Haftpflichtbereich entwickelte sogenannte Werkstattrisiko wegen einer möglicherweise überhöhten Rechnung berufen.
2. Ein Kaskoversicherer schuldet vielmehr nur den Ersatz der nach objektiven Kriterien zu bestimmenden, für die Reparatur erforderlichen Kosten. (Leitsätze des Gerichts)
I. Sachverhalt
Frontscheibe doppelt so teuer wie Herstellerpreis
Der Kläger hatte die Beklagte als Kaskoversicherung in Anspruch genommen und sein Fahrzeug nach einem Versicherungsfall in einer von ihm ausgewählten Werkstatt reparieren lassen. Dabei ging es insbesondere um die Reparatur der Frontscheibe, die als Ersatzteil in der Werkstatt mit einem Betrag von 3.216,76 EUR (netto) angeführt worden ist, während der Versicherer nur einen Betrag in Höhe von 1.479,47 EUR (netto) erstattet hat und darauf hingewiesen hat, dass die Frontscheibe aus seiner Sicht 1.737,29 EUR teurer als die vom Fahrzeughersteller genannten Preise gewesen wäre. Den von der Versicherung begehrten Lieferschein über die Anschaffung der Frontscheibe zu diesem Preis über die Werkstatt legte der Versicherungsnehmer allerdings nicht vor, sondern hat sich auf das sogenannte „Werkstattrisiko“ berufen, welches der BGH für den Kfz-Haftpflichtbereich entwickelt hat. Er war der Meinung, dass er sich eine gegebenenfalls erhöhte Abrechnung der Windschutzscheibe nicht entgegenhalten lassen muss, sondern den Versicherer auf einen Regress gegenüber der Werkstatt verweisen kann.
II. Entscheidung
Kein Werkstattrisiko im Versicherungsvertragsrecht
Diese Bewertung hat das LG nicht geteilt und darauf hingewiesen, dass dieser Fall mit einem Leistungsanspruch aus der Kaskoversicherung anders zu beurteilen wären als ein Verkehrsunfall als Haftpflichtschaden. Die vom BGH für die Haftpflichtfälle entwickelte Rechtsprechung zum sogenannten „Werkstattrisiko“ wäre nicht auf einen Leistungsanspruch in der Kaskoversicherung übertragbar. Dieser Fall aus der Kaskoversicherung wäre dadurch gekennzeichnet, dass es um einen vertraglich vereinbarten Leistungsanspruch gehen würde, während im Haftpflichtfall der Geschädigte es mit einem Schädiger zu tun hat, der ihn in die Situation erst gedrängt hat, sein Fahrzeug reparieren zu müssen. Im Versicherungsrecht der Kaskoversicherung würde es dagegen um eine bedingungsgemäße Leistung gehen, die unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Kosten nur den tatsächlich als notwendig anzusetzenden Betrag erfassen würde. Überflüssige oder zu teuer angesetzte Arbeiten wären daher, anders als im Haftpflichtrecht, vom Versicherer im Vertragsrecht nicht zu erstatten.
IIII. Bedeutung für die Praxis
Behandlung in der Rechtsprechung umstritten
Das Landgericht Hamburg hat insoweit einen anderen Lösungsweg gewählt als das Landgericht Nürnberg-Fürth, welches in einer schon im Jahr 2022 veröffentlichten Entscheidung die Auffassung vertreten hat, dass das vom BGH entwickelte Werkstattrisiko auch im Bereich der Kaskoversicherung gelten würde (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 24.1.2022 – 2 S 4702/21). Nach diesen Grundsätzen müsste der Versicherer die gesamte Reparaturleistung erstatten und könnte dann aufgrund eines übergegangenen Ersatzanspruchs seines Versicherungsnehmers nach § 86 VVG gegenüber der Werkstatt entsprechend regressieren. Wenn die Rechnung noch nicht bezahlt worden ist, könnte der Versicherungsnehmer dann nur eine Zahlung an die Werkstatt Zug um Zug gegen die Abtretung eines Anspruches vom ihm gegenüber der Werkstatt an den Kaskoversicherer verlangen.
Auslegung des Begriffs „erforderliche Reparaturkosten“
In der Sache geht es dabei im Bereich des Versicherungsvertragsrechts darum, wie der Begriff der „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ nach Ziff. A 1.5.2 AKB aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers auszulegen ist. Wenn insoweit auf den Schutz des Versicherungsnehmers, der einen konkreten Auftrag erteilt hatte, mit seiner subjektiven Sichtweise abgestellt wird, könnten die gleichen Grundsätze wie im Haftpflichtrecht eingreifen. Dafür spricht, dass der Versicherungsnehmer erwarten darf, dass der Versicherer ihn bei der Abwicklung eines Kaskofalls unterstützt und die dafür notwendigen Kosten übernimmt, während der Versicherungsnehmer selbst gar nicht fachkundig ist.
Regelfall: Reparatur nach Gutachten des Versicherers
Anders als im Haftpflichtrecht wird sich aber im Regelfall bei der Abwicklung eines Kaskofalls diese Problematik gar nicht stellen, da der Versicherer ein Sachverständigengutachten im Regelfall selbst beauftragt bzw. die Kosten für ein Gutachten nur übernimmt, wenn der Sachverständige von ihm beauftragt wurde oder das Gutachten vom Versicherer genehmigt wird. Dann wird der Versicherer einmal bei der Regulierung des Leistungsanspruchs keine weiteren Kürzungen vornehmen, wenn die eingeschaltete Reparaturwerkstatt genau gemäß den Vorgaben aus diesem Gutachten eine Reparatur durchführt.
Kein Schutz für den VN, der selber die Schadenshöhe kalkulieren lässt
Diese Fälle sind also anders geprägt als im Haftpflichtrecht, wo der Geschädigte berechtigt ist, ein eigenes Sachverständigengutachten einzuholen und das sogenannte Sachverständigenrisiko einschließlich einer falschen Prognose ebenfalls nicht zu tragen hat. Wenn er sich dagegen, wie hier, bei der Geltendmachung eines Leistungsanspruchs aus der Kaskoversicherung entscheidet, den Schaden der Höhe nach selbst zu bestimmen und einen Reparaturauftrag zu erteilen, ohne dass der Versicherer vorher augenscheinlich die Schadenshöhe selbst bestimmt hat, geht der Versicherungsnehmer dabei ein eigenes Risiko ein. Es gibt also gute Gründe, ihn da nicht über den subjektiven Schadensbegriff zu schützen, den der BGH ausdrücklich nur für das Haftpflichtrecht entwickelt hat.
Aber Schutz des VN, der nach Kalkulation des VR reparieren lässt
Im Gegenzug ist allerdings auch anzuerkennen, dass ein Versicherungsnehmer, der gemäß den Vorgaben aus einem vom Versicherer eingeholten Gutachten eine Reparatur durchführt, auch darauf vertrauen darf, dass die darin enthaltenen Feststellungen später vom Versicherer nicht beanstandet werden.
So war der Fall vorliegend allerdings nicht geprägt. Vielmehr drängt sich hier auch der Verdacht auf, dass unter Umständen von Seiten der Werkstatt bewusst ein Lieferschein nicht zur Verfügung gestellt worden ist, damit nicht überprüft werden kann, zu welchem Preis sie tatsächlich die betroffene Windschutzscheibe eingekauft hat (denn der Einkauf um 50 % höher als die Herstellerempfehlung scheint eher fernliegend). Diesbezüglich ist also zu beachten, dass der Versicherungsnehmer seinen Obliegenheiten in der Kaskoversicherung nachzukommen hat und daher zumindest die Werkstatt auf Anweisung des Versicherers aufzufordern hat, den entsprechenden Lieferschein zur Verfügung zu stellen. Sollte der Versicherungsnehmer eine solche Vorgehensweise dagegen ablehnen kann der Versicherer sich unter Umständen auch über eine Leistungsfreiheit wegen einer arglistigen Obliegenheitsverletzung berufen.







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