In der Praxis spielen in den OWi-Verfahren Verjährungsfragen eine erhebliche Rolle. Besondere Bedeutung hat dabei die Problematik, ob ggf. durch einen der in § 33 OWiG genannten Umstände die Verjährung unterbrochen worden ist. Hier wiederum sind die Fragen, die mit dem Erlass des Bußgeldbescheides (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG) zusammenhängen, von besonderer praktischer Bedeutung. Wir zeigen Ihnen, worauf der Verteidiger dabei achten muss (wegen weiterer Einzelheiten Burhoff in: Burhoff (Hrsg.) Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl., 2024, Rn 630 ff. m.w.N.).
Allgemeines zur Verjährung
1. Länge der Verjährungsfristen
Die Länge der Verjährungsfrist richtet sich im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren nicht nach § 31 Abs. 2 OWiG, sondern nach § 26 Abs. 3 StVG. Danach gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von drei Monaten. Ist allerdings ein – wirksamer – Bußgeldbescheid ergangen, wird diese Frist gem. § 26 Abs. 3 StVG auf sechs Monate verlängert.
Eine Besonderheit gilt für die Ordnungswidrigkeiten nach § 24a Abs. 1 StVG (0,5-Promille-Grenze). Für diese ist die Regelung des OWiG anwendbar. Da für diese Verstöße die Verhängung einer Geldbuße bis zu 1.500 EUR möglich ist, beträgt die Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 OWiG ein Jahr. Entsprechendes gilt für das Fahren von Kraftfahrzeugen unter bestimmten Drogen (§ 24a Abs. 2 StVG).
2. Unterbrechung
Die Unterbrechung der Verjährung durch Erlass eines Bußgeldbescheides ist in § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG geregelt. Danach wird die Verjährung durch den Erlass eines Bußgeldbescheides unterbrochen, wenn dieser binnen zwei Wochen zugestellt wird. Wird der Bußgeldbescheid nicht binnen zwei Wochen nach seinem Erlass zugestellt worden, wird die Verjährung nicht bereits durch den Erlass des Bußgeldbescheides unterbrochen, sondern erst durch dessen (spätere) Zustellung.
Bei mehreren Taten werden von Unterbrechungswirkung alle Taten erfasst, sofern nicht der Verfolgungswille der Behörde erkennbar nur auf eine oder mehrere Taten beschränkt ist (BGH NJW 2000, 2829). Entscheidend ist neben dem Wortlaut auch der Sach- und Verfahrenszusammenhang, wobei der Akteninhalt herangezogen werden kann (BGH NStZ 2000, 427).
Ggf. unterbricht auch die Verfügung der Verwaltungsbehörde, mit der der Ausdruck des Bußgeldbescheides im EDV-Verfahren angeordnet wird, wenn die Verfügung inhaltlich den Anforderungen eines Bußgeldbescheides nach § 66 Abs. 1 OWiG genügt (vgl. nur OLG Zweibrücken NStZ 1987, 30). Andererseits werden an die Verfügung gerade nicht die inhaltlichen Anforderungen wie an einen Bußgeldbescheid gestellt, sondern mit der Verfügung des Sachbearbeiters muss nur der Wille zum Ausdruck kommen, dass der Erlass des Bußgeldbescheides, der im Übrigen durch die EDV technisch hergestellt wird, von der Behörde gewollt ist (OLG Dresden, Beschl. v. 26.3.2015 – OLG 21 Ss 122/15 [B]). Ob das auch für den Fall gilt, dass sich Inhalt der Verfügung und der Inhalt des Bußgeldbescheides bezogen auf die Rechtsfolgen inhaltlich nicht voll decken (so OLG Dresden, a.a.O.; vgl. a. OLG Stuttgart DAR 1998, 29), ist umstritten (a.A. AG Grimma, Urt. v. 23.9.2015 – 9 OWi 153 Js 2088/15). Eine andere Frage ist dann in diesen Fällen die der Wirksamkeit der Zustellung (Burhoff/Burhoff, a.a.O., Rn 734 ff. und Rn 4284 ff.).
Erlass des Bußgeldbescheides
Voraussetzung für den Erlass des Bußgeldbescheids ist u.a., dass die Verwaltungsbehörde eine OWi für erwiesen ansieht. Außerdem dürfen keine Verfolgungshindernisse bestehen und die Behörde muss die Ahndung des dem Betroffenen zur Last gelegten Verhaltens mit einer Geldbuße und ggf. Nebenfolgen für geboten erachten. Hat also die Verwaltungsbehörde Zweifel, ob der Betroffene die ihm zur Last gelegt Tat begangen hat, darf ein Bußgeldbescheid nicht ergehen. Anders als zur Anklageerhebung genügt ein hinreichender Tatverdacht zum Erlass des Bußgeldbescheids nicht (KK-OWiG/Niehaus, 6. Aufl. 2025, § 65 Rn 11 m.w.N.), die Verwaltungsbehörde muss vielmehr von der Schuld des Betroffenen überzeugt sein (OLG Hamm VRS 41, 52; a.A. offenbar Göhler, OWiG, 19. Aufl. 2024, vor § 65 Rn 1 für „Massenverfahren“, wenn aufgrund von schriftlichen Unterlagen entschieden wird).
Die Unterbrechungshandlung durch Erlass des Bußgeldbescheides (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG) ist eine sog. schriftliche Unterbrechungshandlung im Sinne von § 33 Abs. 2 OWiG. Entscheidend ist daher die Unterzeichnung des Bußgeldbescheides durch den Beamten der Bußgeldbehörde (zum Erlass des Bußgeldbescheides auch Burhoff/Burhoff, OWi, Rn 642. m.w.N.). Die Verjährung wird nicht unterbrochen, wenn nur der Entwurf des Bußgeldbescheides (OLG Zweibrücken VRS 53, 446) oder ein unvollständiger Bescheid unterzeichnet wird (OLG Düsseldorf VRS 57, 434; OLG Saarbrücken zfs 1996, 195). Nicht erforderlich ist die eigenhändige Unterschrift, sofern man den eindeutigen „Unterbrechungswillen“ feststellen kann (OLG Saarbrücken zfs 2009, 532 für Gewährung von Akteneinsicht an den Verteidiger).
Für den Erlass eines Bußgeldbescheides bestehen auch keine besonderen Formvorschriften. Das OWiG sieht eine besondere Form, wie etwa die Schriftform, nicht vor. Insbesondere ist auch die eigenhändige Unterschrift des Sachbearbeiters nicht erforderlich. Die eigenhändige Unterschrift ist kein sog. konstitutives Element für die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids (BGHSt 42, 380 = NJW 06, 2338; OLG Hamm, Beschl. v. 30.4.2008 – 2 Ss OWi 223/08). I.d.R. ergeht der Bußgeldbescheid aber schriftlich. Ausreichend ist nach h.M. aber auch die Paraphe des Sachbearbeiters (z.B. OLG Düsseldorf wistra 1994, 39) oder ein Faksimilestempel. Kann das Namenszeichen aus sich selbst heraus nicht einer bestimmten Person zugeordnet werden, ist das so lange für die Wirksamkeit der Unterzeichnung ohne Belang, wie sich auch aus sonstigen Umständen die Urheberschaft ermitteln lässt (BayObLG VRS 57, 49).
Wird der Bußgeldbescheid im EDV-Verfahren erlassen, ist grds. der Zeitpunkt des Ausdrucks maßgeblich (so schon OLG Celle MDR 1989, 287; OLG Saarbrücken zfs 1996, 195; OLG Frankfurt zfs 1991, 322; zum elektronischen Erlass bei elektronischer Aktenführung OLG Koblenz, Beschl. v. 12.12.2017 – 2 OWi 4 SsRs 122/17, zfs 2018, 170; Beschl. v. 17.7.2018 – 1 OWi 6 SsBs 19/18; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 8.1.2020 – 1 OWi 2 SsBs 117/19). Das gilt aber nur für solche Bußgeldbescheide, die im Rahmen eines vorprogrammierten Ablaufs eines Computerprogramms erstellt werden. Auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Bußgeldbescheides bzw. den Zeitpunkt seiner Verfügung kommt es an, wenn der Beamte einen Computer lediglich als Schreibmaschine benutzt (OLG Köln NZV 2001, 314), der Sachbearbeiter in den Programmablauf eingreift und eine selbstständige Anordnung trifft (OLG Stuttgart VRS 94, 456; Göhler, a.a.O., § 33 Rn 46 m.w.N.). oder der Sachbearbeiter den Bußgeldbescheid nach dem Ausdruck überprüft und ergänzt (OLG Celle MDR 1989, 287).
Alsbaldige Zustellung
Nach § 33 Abs. 2 Satz 2 OWiG ist für die Unterbrechung der Verjährung durch Erlass des Bußgeldbescheides entscheidend, dass der Bußgeldbescheid „alsbald“ in den Geschäftsgang gegeben wird. In den Geschäftsgang gegeben ist der Bußgeldbescheid/ein Schriftstück, wenn er/es in den Auslauf gegeben ist, damit er/es abgetragen werden kann (BGHSt 29, 43).
Ist der Bußgeldbescheid nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, bestimmt § 33 Abs. 2 Satz 2 OWiG einen anderen Zeitpunkt für die Unterbrechung der Verjährung. Entscheidend ist dann der Zeitpunkt, in dem der Bescheid tatsächlich in den Geschäftsgang gekommen ist. Die Verspätung muss aber positiv feststehen. Die „Beweislast“ trägt insoweit der Betroffene (Göhler, a.a.O., § 33 Rn 47 unter Hinweis auf die Begründung der gesetzlichen Regelung). Verzögerungen im Geschäftsgang haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf die verjährungsunterbrechende Wirkung. Beachtlich sind nur solche Verzögerungen, die es zweifelhaft erscheinen lassen, ob sich der Sachbearbeiter bereits endgültig zum Erlass des Bußgeldbescheides entschlossen hat (vgl. u.a. OLG Düsseldorf NZV 1993, 204; Göhler, a.a.O., § 33 Rn 47a m.w.N.).
Entfallen der Verjährungsunterbrechung
Die verjährungsunterbrechende Wirkung des Erlasses des Bußgeldbescheides entfällt nicht, wenn der Bußgeldbescheid später zurückgenommen wird (OLG Frankfurt am Main NJW 1979, 2161). Ein daraufhin erlassener neuer Bußgeldbescheid unterbricht die Verjährung erneut (OLG Frankfurt am Main, a.a.O.; OLG Hamm, Beschl. v. 6.2.2003 – 4 Ss OWi 56/03), wenn der zurückgenommene Bußgeldbescheid wirksam war (BayObLG NJW 1970, 1697). Auch müssen sachliche Gründe für die Rücknahme des ursprünglichen Bußgeldbescheids gegeben gewesen sein; es reicht nicht, dass dieser nur wegen eines Zustellungsmangels zurückgenommen worden ist (OLG Stuttgart NZV 2002, 579 = VRS 104, 58 = NStZ-RR 2002, 372; a. noch AG Landstuhl, Beschl. v. 26.7.2022 – 2 OWi 4211 Js 8465/22).
Anforderungen an den wirksamen Bußgeldbescheid
1. Allgemeines
Damit die Verjährung unterbrochen wird, muss der Bußgeldbescheid wirksam sein (vgl. z.B. OLG Düsseldorf VRS 80, 219). Ein unwirksamer Bußgeldbescheid führt auch dann nicht zur Unterbrechung, wenn er rechtzeitig zugestellt wird. Etwas anderes gilt, wenn der Bußgeldbescheid mit so schwerwiegenden Mängeln behaftet ist, dass er nichtig ist.
Die Frage der Wirksamkeit des Bußgeldbescheids ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (KK-OWiG/Niehaus, a.a.O., § 66 Rn 38 m.w.N.). Unabhängig davon muss der Verteidiger aber (selbst) jeden Bußgeldbescheid sofort auf seine Wirksamkeit prüfen. Etwaige/potenzielle Mängel sind zumindest im gerichtlichen Verfahren dann auch umgehend geltend zu machen, um ggf. eine Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG zu erreichen. Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde kann es sich hingegen empfehlen, mit der Geltendmachung noch so lange zu warten, bis ein wirksamer, die Verjährung dann ggf. unterbrechender, Bußgeldbescheid nicht mehr erlassen werden kann.
2. Schwerer Mangel
Nicht jeder, ggf. nur leichte, Mangel führt zur Unwirksamkeit eines Bußgeldbescheides. Es muss vielmehr ein schwerwiegender Mangel vorliegen (BGHSt 23, 336 = NJW 1970, 2222; BayObLG VRS 38, 348; OLG Düsseldorf NJW 2006, 2647; Beschl. v. 25.5.2021 – 1 RBs 33/21, DAR 2022, 39; OLG Hamm DAR 1970, 249; NStZ-RR 1998, 372 = VRS 96, 43; Beschl. v. 16.9.2021 – 4 RBs 277/21; OLG Jena StraFo 2016, 254 = VRS 131, 21; OLG Stuttgart VRS 126, 10; AG Limburg, Beschl. v. 9.11.2017 – 1 OWi – 6 Js 11243/17, zfs 2018, 295). Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob im Bußgeldbescheid der dem Betroffenen gemachte Vorwurf noch in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht genügend abgegrenzt worden ist (BGH, a.a.O.), damit er nach Festsetzung der Rechtsfolge eine Vollstreckungsgrundlage bilden kann.
3. Mangel im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
Die Mängel des Bußgeldbescheides können auf das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde zurückgehen, sie können aber auch in der äußeren Gestaltung oder im Inhalt des Bußgeldbescheides liegen. Im gerichtlichen Verfahren haben die Verfahrensmängel im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde in der Regel nur geringen Einfluss auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides. Das AG entscheidet nämlich nicht darüber, ob die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid in zulässiger Weise erlassen hat, sondern in der Sache selbst (OLG Düsseldorf NStZ 1983, 323). Insbesondere führt es auch nicht zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides, wenn dieser von einer örtlich unzuständigen Verwaltungsbehörde erlassen worden ist (OLG Hamm MDR 1873, 518). Entsprechendes gilt grds. bei sachlicher Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde, es sei denn diese ist völlig unzuständig (vgl. Göhler, a.a.O., § 36 Rn 15 m.w.N.). Auch durch eine fehlerhafte Zustellung wird die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides nicht in Frage gestellt (u.a. OLG Hamm VRS 49, 280).
4. Notwendiger Inhalt des Bußgeldbescheides
Der notwendige Inhalt des Bußgeldbescheides richtet sich nach § 66 OWiG. Die inhaltlichen Mängel des Bußgeldbescheides können sich auf seine Informationsfunktion, seine Abgrenzungsfunktion und/oder seine Funktion als Vollstreckungsgrundlage beziehen. Entscheidend ist, dass es sich um einen schwerwiegenden Mangel handelt (s. V., 3). Als Faustregel kann darauf abgestellt werden: Der Bußgeldbescheid bleibt solange wirksam, wie er trotz eines vorhandenen Mangels seine Aufgabe, den Tatvorwurf in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen denkbaren Tatvorwürfen abzugrenzen (noch) erfüllen kann (vgl. KK-OWi/Niehaus, a.a.O., § 66 Rn 42 m.w.N.).
a) Informationsfunktion
Ist der Vorwurf, der dem Betroffenen gemacht wird, nicht genügend konkret beschrieben, ist das solange unschädlich, als darin nicht zugleich ein Mangel der Abgrenzungsfunktion zu sehen ist. Entscheidend ist, dass der Betroffene erkennen und prüfen kann, welcher Vorwurf gegen ihn erhoben wird (KK-OWi/Niehaus, a.a.O., § 66 Rn 43 m.w.N.). Auch führen unzulängliche Angaben bei der Angabe des Verteidigers nicht zur Unwirksamkeit (KK-OWi/Niehaus, a.a.O., § 66 Rn 44 m.w.N.). Entsprechendes gilt für das Fehlen der nach § 66 Abs. 2 OWiG erforderlichen Aufforderungen und/oder Hinweise (KK-OWi/Niehaus, a.a.O., § 66 OWiG Rn 46 m.w.N.).
Auch Fehler bei der genauen Angabe der Beweismittel berühren die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides nicht (vgl. z.B. OLG Celle NJW 1970, 580; OLG Düsseldorf NJW 1070, 962). Sind im Bußgeldbescheid die Beweismittel jedoch nicht ordnungsgemäß angegeben, kann das ggf. aber zu einem Anspruch auf Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 71 OWiG in Verbindung mit § 246 Abs. 2 StPO führen. Der Verteidiger muss den entsprechenden Antrag stellen, wenn er den Mangel ggf. mit der Rechtsbeschwerde geltend machen will (BayObLG MDR 1970, 440).
Für Mängel in der Beschreibung der Person des Betroffenen, die ggf. einen wesentlichen Mangel der Abgrenzungsfunktion in personeller Hinsicht darstellen und deshalb ggf. zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides führen können, gilt als Grundsatz: Nur, wenn die Person des Betroffenen so mangelhaft bezeichnet ist, dass seine Identität nach objektiven Kriterien nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, ist der Bußgeldbescheid unwirksam (vgl. OLG Frankfurt DAR 1077, 51). Das ist aber erst dann der Fall, wenn sich auch aus den übrigen zutreffenden Angaben zur Person des Betroffenen dieser nicht zuverlässig identifizieren lässt. Im Einzelnen gilt:
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falscher oder falsch geschriebener Vorname reicht nicht, wenn die übrigen Angaben zur Person zur Identifizierung ausreichen (BayObLG DAR 1979, 243 bei Rüth,
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falscher Zuname reicht ebenfalls nicht (vgl. u.a. OLG Hamm VA 2000, 51),
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zweiter Vorname wird irrtümlich als Zuname angeführt, reicht ebenfalls nicht, wenn die übrigen Angaben reichen (OLG Hamm VRS 51, 217),
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falsches Geburtsdatum und falscher Geburtsort reichen nicht, wenn Name, Vorname und Wohnort zutreffend sind (OLG Düsseldorf VRS 65, 455; siehe im Übrigen auch KK-OWi/Niehaus, a.a.O., § 66 OWiG Rn 49),
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der Betroffene wird mit der falschen Geschlechtsbezeichnung bezeichnet (OLG Zweibrücken VA 2005, 35 [männlicher Betroffener wird als Frau bezeichnet]).
Betroffener eines Bußgeldbescheides kann nur eine natürliche Person sein. Deshalb muss z.B. auch bei einem Einzelkaufmann der Bußgeldbescheid nicht gegen die Firma, auf die z.B. das bei einem Verkehrsverstoß beteiligte Fahrzeug zugelassen war, erlassen werden, sondern gegen den Einzelkaufmann selbst (OLG Saarbrücken NJW 1969, 1497). Die Ungenauigkeit der Bezeichnung des Betroffenen ist in diesem Fall im Übrigen aber so lange unschädlich als festgestellt werden kann, dass hinter der im Bußgeldbescheid genannten Firma nicht eine juristische Person oder Handelsgesellschaft steht. Ist der Bußgeldbescheid hingegen an eine juristische Person gerichtet, besteht Verwechselungsgefahr, die i.d.R. zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides führt. Nur, wenn trotz der falschen Angabe der Betroffene aufgrund der Gesamtumstände identifiziert werden kann, ist die Benennung der Firma unschädlich (OLG Koblenz MDR 1974, 776; siehe im Übrigen KK-OWi/Niehaus, a.a.O., § 66 Rn 50 m.w.N.).
b) Umgrenzungsfunktion
In der Praxis größere Bedeutung hat die Frage, welche Mängel in der Beschreibung der Tat des Betroffenen ggf. einen wesentlichen Mangel der Abgrenzungsfunktion in sachlicher Hinsicht darstellen und deshalb ggf. zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides führen können? Als Grundsatz gilt: Der Bußgeldbescheid muss die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat zeitlich und örtlich und ihrem wesentlichen Inhalt nach hinreichend deutlich festlegen und begrenzen. Es muss für den Betroffenen zweifelsfrei feststehen, welcher Lebensvorgang durch die festgesetzten Rechtsfolgen geahndet werden soll (s. aus neuerer Zeit u.a. BayObLG, Beschl. v. 3.2.2025 – 201 ObOWi 22/25, zfs 2025, 469 = VRS 149, 116 [Geschwindigkeitsüberschreitung]; KG, Beschl. v. 31.1.2019 – 3 Ws (B) 42/19; OLG Bamberg DAR 2009, 155; Beschl. v. 10.2.2025 – 1 ORbs 284/24, NZV 2025, 428 = DAR 2025, 627; OLG Celle zfs 2011, 647; und die Zusammenstellung bei Burhoff/Burhoff, OWi, Rn 671 und 686 ff.). Insoweit gilt:
Ob eine Mangel bei der Angabe der Tatzeit den Bußgeldbescheid unwirksam macht, ist Frage des Einzelfalls. Entscheidend ist, ob Verwechselungsgefahr besteht (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.5.2021 – 1 RBs 33/21, DAR 2022, 39 [Rotlichtverstoß]; OLG Köln VRS 64, 286; OLG Hamm NStZ-RR 1898, 372 = VRS 96, 43; DAR 1999, 371 = VRS 97, 182). Die Obergerichte stellen darauf ab, ob dem Betroffenen erkennbar ist, welcher Lebensvorgang in Wahrheit gemeint ist (z.B. OLG Saarbrücken NJW 1976, 1987; kritisch dazu KK-OWi/Niehaus, a.a.O., § 66 OWiG Rn 53). Das wird bei sog. folgenlosen Verkehrsverstößen häufig nicht der Fall sein. Etwas anderes gilt, wenn der Betroffene aufgrund der Gesamtumstände ohne weiteres erkennen kann, welcher Verstoß gemeint ist, so z.B., wenn er nach dem Verstoß angehalten worden ist (vgl. BayObLG, Beschl. v. 3.2.2025 – 201 ObOWi 22/25, zfs 2025, 469 = VRS 149, 116; KG, Beschl. v. 23.9.2024 – 3 ORbs 166/24, NZV 2025, 171 = zfs 2025, 231 [Geschwindigkeitsüberschreitung]; für Rotlichtverstoß OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Hamm DAR 1999, 371 = VRS 97, 182 = zfs 2000, 127; OLG Köln NStZ 1982, 123). Fehlt bei Dauerordnungswidrigkeiten die genaue Tatzeit, lässt sich die Tat häufig durch die genaue Bezeichnung des Tatortes und des Tatverhaltens hinreichend abgrenzen.
Auch Fehler bei der Angabe des Tatortes führen nur dann zur Unwirksamkeit, wenn der Betroffene nicht aus den sonstigen Umständen, zweifelsfrei erkennen kann, welcher historische Vorwurf ihm zur Last gelegt wird (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.5.2021 – 1 RBs 33/21, DAR 2022, 39). Entscheidend ist auch hier die ggf. bestehende Verwechselungsgefahr. Die Ausführungen zur fehlerhaften Tatzeit geltend entsprechend (siehe oben). Es kann auch ausreichend sein, wenn bei mehreren Verkehrsverstößen die einzelnen Verstöße durch den Zeitraum, in dem sie begangen worden sein sollen, im Bußgeldbescheid beschrieben werden (OLG Hamm DAR 1996, 324 [Ls.] = VRS 92, 36).
Als wesentliche Mängel sind angesehen worden (zu unwesentlichen Burhoff/Burhoff, OWi, Rn 709 ff.):
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Fehlerhafte Tatortangabe bei einem Rotlichtverstoß, nach dem der Betroffene nicht angehalten worden ist (KG VRS 57, 135; OLG Hamm DAR 1999, 371 = VRS 97, 182 = zfs 2000, 127; AG Mettmann, Beschl. v. 22.7.2024 – 32 OWi 543 Js 51/23-9/24, DAR 2025, 94 = NZV 2025, 333 [zweifelhafter Tatort]; vgl. aber OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.5.2021 – 1 RBs 33/21, DAR 2022, 39; AG Meldorf, Urt. v. 18.11.2020 – 25 OWi 305 Js 16575/20; s. aber wenn der richtige und der falsche Tatort nahe beieinanderliegen und für den Betroffenen der wahre Tatort auch deshalb ohne weiteres erkennbar ist, weil er sogleich nach der Verkehrsordnungswidrigkeit von Polizeibeamten angehalten worden ist und sich ihnen gegenüber zu der Zuwiderhandlung äußern konnte (KG, Beschl. v. 23.9.2024 – 3 ORbs 166/24, NZV 2025, 171 = zfs 2025, 231),
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auf der Straße, welche der Betroffene zur Tatzeit befahren hat, sind mehrere LZA vorhanden und es wird nicht angegeben, an welcher der Rotlichtverstoß begangen worden sein soll (KG VRS 48, 444; OLG Hamm VRS 54, 54; dazu aber OLG Hamm VRR 2005, 271 = VRS 108, 450 = DAR 2005, 463 = NZV 2005, 489; AG Meldorf, Urt. v. 18.11.2020 – 25 OWi 305 Js 16575/20),
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bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung kommen mehrere Strecken als Tatort in Betracht (OLG Bremen StV 1987, 53 für Auffahrten zu einer Brücke),
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bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung lässt sich – auch nicht mithilfe eines vorhandenen Fahrtenschreibers – eine bestimmte örtliche Stelle nicht annähernd bestimmen, weil lediglich eine Bundesstraße angegeben wird und es an mindestens zwei Stellen einer recht langen Fahrtstrecke zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung gekommen sein soll (AG Riesa zfs 2003, 44),
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zwischen vermeintlicher und tatsächlicher Messstelle liegen mehr als 35 km (AG Bitterfeld-Wolfen DV 2013, 134),
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wenn bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung die Messstelle nicht näher konkretisiert wird (OLG Koblenz, Beschl. v. 22..3.2021 – 2 OWi 6 SsBs 20721, zfs 2021, 412; AG Kaiserslautern, Beschl. v. 12.11.2021 – 8 OWi 6070 Js 17914/21, zfs 2022, 133; Urt. v. 8.12.2021 – 8 OWi 6070 Js 18242/21 [2], DAR 2022, 284; AG Stadthagen, Urt. v. 10.4.2017 – 11 OWi 108/17, VA 2018, 31 = VRR 11/2017, 3 [Ls.]; ähnlich AG Husum, Beschl. v. 13.9.2017 – 5 OWi 107 Js 13481/17 (64/17), NZV 2018, 148; AG Schleswig, Beschl. v. 5.7.2018 – 53 OWi 107 Js 8757/18, NStZ 2018, 727; AG Rockenhausen, Beschl. v. 3.4.2023 – 2a OWi 6070 Js 1673/23, DAR 2023, 405 = zfs 2023, 533; s. aber a. OLG Koblenz, Beschl. v. 27.2.2018 – 1 OWi 6 SsRs 19/18; LG Kaiserslautern, Beschl. v. 7.2.2022 – 5 Qs 3/22, zfs 2022, 593 m. abl. Anm. Krenberger),
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völliges Fehlen eines Tatortes (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.1.2020 – 1 Rb 21 Ss 967/19),
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im Bußgeldbescheid wird ein nicht existierender Tatort angegeben (LG Berlin, Beschl. v. 17.8.2022 – 538 Qs 110/22, DAR 2023, 277).
Auch eine mangelhafte Bezeichnung der Tat kann zur Unwirksamkeit führen, wenn der Tatvorwurf so unzureichend abgegrenzt ist, dass eine Verwechselungsgefahr mit einer anderen gleichartigen OWi besteht (BGHSt 23, 336 = NJW 1970, 2222). Als unschädlich angesehen worden sind: falsches Kennzeichen des Fahrzeugs (BGH, a.a.O.), unzutreffende Beschreibung der Fahrtrichtung (OLG Düsseldorf DAR 1970, 136; OLG Hamm, Beschl. v. 26.11.2012 – 4 RBs 291/12), unterlassene Nennung des Geschädigten (OLG Köln MDR 1970, 71; wegen weiterer Fälle aus der Rechtsprechung siehe die Nachw. bei KK-OWi/Niehaus, § 66 Rn 59 und bei Burhoff/Burhoff, OWi, Rn 710 ff,). Zur Unwirksamkeit geführt haben hingegen z.B. folgende Fälle: Wenn eine Behinderung beim Abbiegen nicht näher konkretisiert worden ist (OLG Hamm MDR 1970, 700), wenn der Verstoß der Vorfahrtsverletzung nicht näher konkretisiert worden ist (OLG Düsseldorf MDR 1970, 699, wenn bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung die Messstelle nicht näher konkretisiert wird (OLG Koblenz 22.3.2021 – 2 OWi 6 SsBs 20721, zfs 2021, 412; AG Kaiserslautern, Beschl. v. 12.11.2021 – 8 OWi 6070 Js 17914/21, zfs 2022, 133; Beschl. v. 8.12.2021 – 8 OWi 6070 Js 18242/21 [2], DAR 2022, 284; AG Stadthagen, Beschl. v. 10.4.2017 – 11 OWi 108/17 ähnlich AG Husum, Beschl. v. 13.9.2017 – 5 OWi 107 Js 13481/17 (64/17); AG Schleswig, Beschl. v. 5.7.2018 – 53 OWi 107 Js 8757/18; AG Rockenhausen, Beschl. v. 3.4.2023 – 2a OWi 6070 Js 1673/23; s. aber a. OLG Koblenz, Beschl. v. 27.2.2018 – 1 OWi 6 SsRs 19/18; LG Kaiserslautern, Beschl. v. 7.2.2022 – 5 Qs 3/22, zfs 2022, 593 m. abl. Anm. Krenberger; wegen weiterer Fälle siehe die Nachweise bei KK-OWi/Niehaus, § 66 OWiG Rn 60 und Burhoff/Burhoff, OWi, Rn 712).
Fehler bei oder unvollständige Angaben der gesetzlichen Merkmale der Tat machen den Bußgeldbescheid hingegen nicht unwirksam, denn dadurch wird die Abgrenzung von anderen Tatvorwürfen nicht in Frage gestellt.







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