1. Stützt das Gericht das Merkmal der nicht angepassten Geschwindigkeit allein auf eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, bedarf es der Mitteilung der für den tatrelevanten Streckenabschnitt geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der vom Täter gefahrenen Geschwindigkeit. Dabei kommt es, anders als beim ordnungwidrigkeitenrechtlichen Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung, nicht zwingend auf die exakt gefahrene Geschwindigkeit an.
2. Je gravierender die Differenz zwischen der zulässigen und der vom Täter gefahrenen Geschwindigkeit in der konkreten Verkehrssituation ist, desto näher liegt die Annahme eines verbotenen Alleinrennens, das ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten indiziert, so dass sich die Anforderungen an die Darstellung dieser Umstände reduzieren.
3. Stützt das Gericht die Annahme eines unerlaubten Kfz-Rennens nicht allein auf eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung, bedarf es der Feststellung solcher weiterer Verkehrsverstöße, die dem Tatgeschehen das Gepräge eines Kfz-Rennens geben (z.B. häufige abrupte Spurwechsel, dichtes Auffahren, Betätigen der Lichthupe). Diese Umstände sind im Urteil konkret darzulegen. (Leitsätze des Gerichts)
I. Sachverhalt
Alleinrennen
Das AG hat den Betroffenen wegen verbotenen Kfz-Rennens verurteilt. Der Angeklagte führte mit seinem Motorrad auf einer Autobahn ein sog. Alleinrennen, wobei die ihn verfolgende Polizeibeamten mit einer Geschwindigkeit bis 180 km/h fahren mussten, um sich ihm zu nähern. In diesem Zusammenhang veranlasste er bei dichtem Verkehr andere Verkehrsteilnehmer durch sehr dichtes Auffahren unterhalb des Sicherheitsabstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug und knappe Überholmanöver durch Nutzen der Lücken zwischen den Fahrzeugen sowie durch mehrfachen Fahrstreifenwechsel mit Lückenspringen knapp vor den anderen Fahrzeugen dazu, abrupt stark abzubremsen und teilweise Ausweichbewegungen zu machen (wird eingehend in den Urteilsgründen ausgeführt). Sein Ansinnen war es, unter grober Missachtung einer angemessenen Geschwindigkeit in den konkreten Verkehrssituationen und der vorherrschenden Verkehrslage, bei den bauartbedingten Gegebenheiten des von ihm geführten Fahrzeugs aus eigensüchtigen Motiven eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Seine Sprungrevision blieb erfolglos.
II. Entscheidung
Aufhänger: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
Ausgehend von der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordere die Darlegung eines Fahrverhaltens eines einzelnen Kraftfahrzeugführers mit Renncharakter in der Regel folgende Feststellungen: Stützt das Gericht das Merkmal der unangepassten Geschwindigkeit allein auf eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach § 3 Abs. 3, Abs. 4 StVO oder § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, lfd. Nr. 49-50 StVO, bedürfe es der Mitteilung der für den tatrelevanten Streckenabschnitt geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der vom Täter gefahrenen Geschwindigkeit. Dabei komme es nicht auf exakt gefahrene Geschwindigkeit vergleichbar den erforderlichen Feststellungen in Bußgeldsachen an. Zutreffend weise König (DAR 2025, 370) darauf hin, dass der Ansatz eines Toleranzabzugs im Bußgeldverfahren die zutreffende Einordnung des Geschwindigkeitsverstoßes in das System der Regelgeldbußen und des Regelfahrverbots des Bußgeldkatalogs ermöglichen soll. Darum gehe es aber im Rahmen der Strafvorschrift des § 315d StGB nicht (OLG Köln DAR 2020, 323 = VRR 7/2020, 17 = StRR 8/2020, 25 [jew. Deutscher]; König, a.a.O.). Denn ein „Punktewert“ der Geschwindigkeitsüberschreitung sei sowohl für das (objektive) Merkmal der unangepassten Geschwindigkeit als auch für das (subjektive) des Erreichenwollens der höchstmöglichen Geschwindigkeit in aller Regel irrelevant (König, a.a.O.). Weder die Feststellung eines Rennens mit Wettbewerbscharakter noch die Höhe der Strafsanktion hingen unmittelbar von der exakt bestimmten Geschwindigkeit ab. Ausreichend, aber in dieser Fallkonstellation auch erforderlich sei ein „Annäherungswert“ der gefahrenen Geschwindigkeit des Täters wie etwa zwischen 80 und 100 km/h. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen den Eindruck erweckt haben sollte, dass er die punktgenaue Feststellung der vom Täter gefahrenen Geschwindigkeit u.a. im Falle des Nachfahrens mit einem ungeeichten Tacho und die Höhe eines möglichen Toleranzabzuges für erforderlich gehalten hat (KG zfs 2024, 707 = NZV 2024, 605 [Deutscher]), halte er an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest. Die festgestellte gefahrene Geschwindigkeit des Täters habe auch Einfluss auf den Umfang der Darlegungen zu den Tatbestandsmerkmalen „grob verkehrswidrig“ und „rücksichtslos“. Je gravierender die Differenz zwischen der zulässigen und der vom Täter gefahrenen Geschwindigkeit in der konkreten Verkehrssituation ist, desto näher liege die Annahme eines verbotenen Alleinrennens, das ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten indiziert, so dass sich die Anforderungen an die Darstellung dieser Umstände reduzieren (BGH, Urt. v.14.3.2024 – 4 StR 354/23 – m.w.N.).
Aufhänger: Weitere Verkehrsverstöße
Stützt das Gericht die Annahme eines unerlaubten Kfz-Rennens nicht allein auf eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung, bedürfe es daneben der Feststellung weiterer Verkehrsverstöße, wie etwa häufige abrupte Spurwechsel, zu dichtes Auffahren oder Betätigen der Lichthupe, die dem Tatgeschehen das Gepräge eines Kfz-Rennens geben. Sie müssten konkret – ggf. auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Abfolge – beschrieben werden, um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob die Tat den Charakter eines nachgestellten Kfz-Rennens hat. Pauschalierungen wie z.B. „… fuhr mehrfach zu dicht auf“ genügten dafür regelmäßig nicht. Gleiches gelte, wenn eine ausgeprägte Überschreitung der gefahrenen Geschwindigkeit des Täters nicht festzustellen ist. Schließlich bedürfe es stets der Feststellung, dass die Tathandlung im Sinne einer überschießenden Innentendenz von der Absicht des Täters getragen ist, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die unter den konkreten situativen Gegebenheiten – wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenlauf, Witterungs- und Sichtverhältnissen etc. – maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen (BGH, Urt. v.14.3.2024 – 4 StR 354/23). Diese Absicht brauche nicht Endziel oder Hauptbeweggrund des Handelns zu sein. Es reiche vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Geschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen (BGH NStZ 2021, 615 = VRR 7/2021, 15 = StRR 10/2021, 25 [jew. Burhoff]).
Genügende Urteilsgründe
Diesem Maßstab entsprächen die vom AG getroffenen Feststellungen (wird ausgeführt). Dass das Tatgericht keine genauen Feststellungen zu konkreten Beeinträchtigungen anderer Verkehrsteilnehmer oder zur Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs getroffen hat, gefährde das Urteil nicht. Denn die Norm des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB habe der Gesetzgeber als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet, so dass eine konkrete Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen Dritter weder objektiv eingetreten noch subjektiv intendiert oder in Kauf genommen worden sein muss.
III. Bedeutung für die Praxis
Notwendige Klarstellung
Es ist erfreulich, dass das KG von seiner Ansicht abgerückt ist, in Fällen des Alleinrennens sei eine exakte Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit des Täters ggf. einschließlich Toleranzabzug erforderlich (so in zfs 2024, 707 = NZV 2024, 605 [Deutscher], abl. Deutscher a.a.O.; König DAR 2025, 361, 370) und damit eine notwendige Klarstellung erfolgt ist. Außerdem zeigt das KG hier den Umfang der notwendigen Feststellungen in solchen Fällen. Das kann für Verteidiger hilfreich für die Prüfung sein, ob bei einem amtsgerichtlichen Urteil die Sprungrevision das Rechtsmittel der Wahl ist.







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