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Zusätzliche Verfahrensgebühr bei Mitwirkung an Revisionsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft

Bei einer Revisionsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft steht regelmäßig dem Verteidiger für seine Förderung der Revisionsrücknahme eine Befriedungsgebühr zu. (Leitsatz des Verfassers)

LG Kaiserslautern, Beschl. v. 23.6.20252 KLs 6052 Js 7693/24

I. Sachverhalt

Nach Gespräch Rücknahme der Revisionen

Der Angeklagte ist verurteilt worden. Er und die Staatsanwaltschaft habe dagegen Revision eingelegt. Der Pflichtverteidiger hat dann nach einem Gespräch mit der zuständigen Staatsanwältin, in welchem die Möglichkeit einer beiderseitigen Revisionsrücknahme erörtert wurde, am 21.11.2024 die Revision des Angeklagten zurückgenommen. Erst im Hinblick auf diese Tätigkeiten hat dann auch die Staatsanwaltschaft am 22.11.2024 ihr Rechtsmittel zurückgenommen.

Der Verteidiger hat als gesetzliche Gebühr auch die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 Abs. 1 Anm. 1 S. 2 Nr. 3 VV RVG geltend gemacht. Diese hat der Rechtspfleger nicht festgesetzt. Auf die Erinnerung hat die Strafkammer durch den Einzelrichter die Gebühr jedoch festgesetzt.

II. Entscheidung

Grundsätze zur zusätzliche Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren

Die Voraussetzungen für die Entstehung der sog. Erledigungs- bzw. Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG seien erfüllt. Diese entstehe im Revisionsverfahren, wenn sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme der Revision des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten – wie der Staatsanwaltschaft – erledigt. Nach dem Wortlaut des Tatbestandes der Gebührenbeschreibung müsse die Hauptverhandlung durch eine anwaltliche Mitwirkung entbehrlich geworden sein (vgl. OLG Braunschweig, Beschl. v. 8.3.2016 – 1 Ws 49/16, AGS 2016, 272 = RVGreport 2016, 262). Da in der Revisionsinstanz Hauptverhandlungen nur äußerst selten vorkommen, weil das Gesetz mehrere Möglichkeiten vorsieht, durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (vgl. § 349 Abs. 1, 2 und 4 StPO), stelle dies den Regelfall der Entscheidungen eines Revisionsgerichts dar. Deshalb löse eine Revisionsrücknahme durch den Verteidiger, den Nebenklägervertreter oder den Privatklägervertreter die Befriedungsgebühr nur aus, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass im Fall einer Fortführung des Rechtsmittelverfahrens eine Hauptverhandlung auch tatsächlich durchgeführt worden wäre (Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz/Kapischke, 11. Aufl. 2024, RVG VV 4141 Rn 21).

Bei einer Revisionsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft stehe hingegen regelmäßig dem Verteidiger für seine Förderung der Revisionsrücknahme eine Befriedungsgebühr zu. Dies gelte auch dann, wenn sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Verteidiger Revision eingelegt haben und aufgrund einer Vereinbarung dann beide Revisionen zurückgenommen werden. Denn bei einer Revision der Staatsanwaltschaft sei regelmäßig eine Hauptverhandlung zu erwarten, da die Verwerfung des Rechtsmittels ohne Hauptverhandlung gemäß § 349 Abs. 2 StPO einen entsprechenden Antrag der Generalstaatsanwaltschaft oder des Generalbundesanwalts voraussetze, der in der Praxis bei einer Revision der Staatsanwaltschaft nur sehr selten gestellt wird (Ahlmann u.a., a.a.O., RVG VV 4141 Rn 22). Insoweit seien auch im Sinne der Entscheidung des OLG Celle (Beschl. v. 20.5.2019 – 2 Ws 141/19, AGS 2019, 504 = RVGreport 2019, 340 = StRR 7/2020, 34) „konkrete Anhaltspunkte“ dafür vorhanden, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, selbst wenn die Akte dem BGH noch nicht vorgelegt worden war.

Mitwirkung an der Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft

Vorliegend habe – wie sich aus der Akte ergibt – der Verteidiger nach einem Gespräch mit der zuständigen Staatsanwältin, in welchem die Möglichkeit einer beiderseitigen Revisionsrücknahme erörtert worden sei, am 21.11.2024 die Revision des Angeklagten zurückgenommen. Erst im Hinblick auf diese Tätigkeiten habe dann auch die Staatsanwaltschaft am 22.11.2024 ihr Rechtsmittel zurückgenommen. Durch das Gespräch zwischen der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft sowie die darauf erfolgte Revisionsrücknahme für den Angeklagten sei für die Staatsanwaltschaft der Anreiz und die Tatsachengrundlage geschaffen worden, ihre eigene Revision zurückzunehmen. Im Ergebnis habe der Verteidiger damit darauf hingewirkt, dass das landgerichtliche Urteil ohne eine Revisionshauptverhandlung in Rechtskraft erwachsen ist, also durch seine jedenfalls mitursächliche Mitwirkung eine Befriedung eingetreten ist (vgl. OLG Braunschweig, a.a.O.; vgl. weiter KG, RVGreport 2012, 110 = StRR 2011, 438 = Beschl. v. 30.9.2011 – 1 Ws 66/09, JurBüro 2012, 466 [die Vermeidung einer „intensiven und zeitaufwändigen Tätigkeit“ ist nicht Voraussetzung]). Er habe deshalb entsprechend seinem Antrag im Ergebnis einen Anspruch auf Erstattung der Gebühr gemäß Nr. 4141 VV RVG nebst hierauf entfallender Umsatzsteuer.

IIII. Bedeutung für die Praxis

Zutreffend

Die Frage, ob im Fall der Rücknahme der Revision für den Verteidiger die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht, ist in Rechtsprechung und Literatur nicht unumstritten. Dabei ist allerdings zu unterscheiden: Geht es um die Revision des Angeklagten, wird von der h.M. in der Rechtsprechung und wohl auch der Literatur die Nr. 4141 VV RVG nicht gewährt. Davon geht auch das LG Kaiserslautern aus, obwohl diese Auffassung m.E. falsch ist (wegen der Einzelheiten und wegen Rechtsprechungsnachweise Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Nr. 4141 VV Rn 68. Aber mit der Konstellation hatten wir es nicht zu tun, da das LG sich damit zu befassen hatte, dass die Staatsanwaltschaft ihre Revision zurückgenommen hat und das nach einem Gespräch mit dem Verteidiger und sich damit die Frage stellte, ob der Verteidiger an der Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft „mitgewirkt“ hat. Die Frage hat das LG m.E. zutreffend bejaht. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob beiderseitig Revision eingelegt ist und die Staatsanwaltschaft ihre Revision erst zurücknimmt, nachdem der Angeklagte seine Revision zurückgenommen hat. Entscheidend ist allein, ob der Verteidiger an der Revisionsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft mitgewirkt. Dafür reicht nach den allgemeinen Grundsätzen zur „Mitwirkung“ i.S.d. Nr. 4141 VV RVG (dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV Rn 12 ff.) jede Tätigkeit des Rechtsanwalts/Verteidigers, also z.B. auch einfach „nur“ ein Gespräch, in dem es dem Rechtsanwalt/Verteidiger gelingt, die Staatsanwaltschaft von der Aussichtslosigkeit ihrer Revision zu überzeugen.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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