1. Wer bei Grünlicht die Haltlinie überfährt, jedoch noch vor der Kreuzung zum Halten kommt, kann nach Umschalten der Lichtzeichenanlage auf Rotlicht auch bei deren fehlender Erkennbarkeit einen vorwerfbaren Rotlichtverstoß nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO durch Einfahren in die Kreuzung begehen, wenn er mit deren Umschalten rechnen muss.
2. Zu der Frage, ob sich ein Betroffener noch vor dem Kreuzungsbereich oder schon in ihm befand, hat der Tatrichter aussagekräftige Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten zu treffen. (Leitsätze des Gerichts)
I. Sachverhalt
Feststellungen des AG zum Rotlichtverstoß
Das AG hat die Betroffene wegen fahrlässigen Rotlichtverstoßes, wobei es zu einem Unfall kam, u.a. zu einer Geldbuße verurteilt. Zum Sachverhalt hat das AG festgestellt, dass die Betroffene am 9.6.2024 gegen 6:47 Uhr mit ihrem Pkw von X kommend nach rechts in die Y-Straße abgebogen sei, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits Rotlicht und der querende Verkehr Grünlicht hatte, wobei es zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden am querenden Fahrzeug kam. Das AG hat festgestellt, dass die Betroffene nicht ausschließbar noch bei Grünlicht der für sie geltenden Lichtzeichenanlage in den „dahinter befindlichen“ Verkehrsraum eingefahren war. Aufgrund stockenden Verkehrs habe sie möglicherweise anhalten müssen, ohne dass ihr Pkw bereits in die Y-Straße hineingereicht hätte. Sie sei dem vorausfahrenden Verkehr bei Auflösung der Stockung jedoch nicht unverzüglich nachgefolgt, sondern habe zunächst „über einen längeren Zeitraum“ in ihrer Position verharrt, sodass der Querverkehr bereits mehrere Sekunden Grünlicht hatte und ungebremst unterwegs war, als sie schließlich in den Kreuzungsbereich einfuhr und eine Kollision verursachte.
Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.
II. Entscheidung
Lückenhafte Feststellungen
Das BayObLG rügt, dass die vom AG getroffenen Feststellungen lückenhaft seien, weil sie keine Überprüfung dahingehend ermöglichen, ob die Betroffene, wie vom AG angenommenen, nach Haltlinie und Ampel jedoch vor dem geschützten Kreuzungsbereich angehalten hatte, bevor sie nach rechts in die querende Straße einbog.
Einfahren in den Kreuzungsbereich
Im Ausgangspunkt sei das AG allerdings von einer zutreffenden rechtlichen Bewertung ausgegangen. Die Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes setze nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass ein Fahrzeugführer bei Rotlicht in den durch die Wechsellichtzeichenanlage geschützten Fahrbahnbereich einfahre, so dass damit zumindest eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eingetreten ist. Das bloße Überfahren der Haltlinie genüge nicht (vgl. zuletzt BayObLG, Beschl. v. 7.6.2022 – 202 ObOWi 678/22 m.w.N.).
Umschalten auf Rot nach Einfahren in Kreuzungsbereich
Wenn eine Lichtzeichenanlage auf „Rot“ schalte, nachdem ein Fahrzeugführer zuvor bei „Grün“ die vorgelagerte Haltlinie überfahren hat, so gelte für ihn ab dem Zeitpunkt des Umschaltens objektiv das Haltgebot vor der Kreuzung (BGH, Beschl. v. 24.6.1999 – 4 StR 61/99), wenn er – wie hier vom AG angenommen – den Kreuzungsbereich noch nicht erreicht habe und der Vorrang des Kreuzungsräumers (Hentschel/König Straßenverkehrsrecht 48. Aufl. § 37 StVO Rn 17 m.w.N.) für ihn daher nicht gelte. Eine andere Sichtweise würde der Vorschrift des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO, die bei Rotlicht das Gebot „Halt vor der Kreuzung“ anordnet und dem Schutz des Querverkehrs dient (BGH a.a.O.), nicht gerecht werden. Selbst wenn ein Fahrzeugführer die Lichtzeichenanlage in diesem Moment nicht mehr erkennen könne – die Betroffene sei nach den Urteilsfeststellungen im Verkehrsraum hinter der Lichtzeichenanlage zum Stehen gekommen – müsse er bei beginnendem und erst recht bei angelaufenem Querverkehr damit rechnen, dass die Lichtzeichenanlage für seine Fahrtrichtung inzwischen auf Rotlicht umgeschaltet habe (Hentschel/König, a.a.O., § 37 StVO Rn 13 m.w.N.). Er handele somit objektiv verkehrswidrig und unabhängig von der Erkennbarkeit der eigenen Ampel auch subjektiv vorwerfbar, wenn er über einen längeren Zeitraum zwischen Ampel und Kreuzungsbereich verharre und sodann bei Rotlicht der von ihm bereits passierten Lichtzeichenanlage nach rechts in den mittlerweile ungebremst laufenden Querverkehr, für welchen Grünlicht angezeigt ist, abbiege.
Urteilsfeststellungen nicht ausreichend
Nach Auffassung des BayObLG belegten die Urteilsfeststellungen jedoch nicht hinreichend, ob sich das AG der Reichweite des durch das Rotlicht geschützten Kreuzungsbereichs i.S.d. § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO bewusst gewesen sei. Zwar habe es ausgeführt, dass die Betroffene nach dem Vorbeifahren an der Ampel nicht in die Querstraße hineinragte. Allerdings sei dies keine ausreichende Feststellungsgrundlage, um einen Schuldspruch wegen eines Rotlichtverstoßes ausschließen oder treffen zu können. Die vom AG getroffene Wortwahl lasse offen, ob es sich der Reichweite des durch das Rotlicht geschützten Kreuzungsbereichs bewusst gewesen sei. Der unbestimmte Begriff des „Kreuzungsbereichs“ werde regelmäßig in der Rechtsprechung durch die Fluchtlinien der Kreuzung bestimmt (BayObLG a.a.O.). Diese wiederum seien einzelfallabhängig von den jeweils örtlichen Gegebenheiten, die der Tatrichter zur Ausfüllung des unbestimmten Begriffs festzustellen hat. Sinn und Zweck des Rotlichts einer Lichtzeichenregelung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO sei es, dass der gesamte berechtigt in die Kreuzung einmündende Verkehr (vgl. BayObLG, Beschl. v. 19.10.1993 – 2 ObOWi 399/93) geschützt werde. Hierzu zähle auch der gerade im innerörtlichen Bereich häufig an ampelgeregelten Kreuzungen und Einmündungen ebenfalls anzutreffende Fahrrad- und Fußgängerverkehr, der die durch Rotlicht gesperrte Straße quert. Die Fluchtlinie, welche den Beginn des geschützten Bereichs markiere, sei daher nicht auf den Fahrbahnbereich allein für Kraftfahrzeuge bezogen; sie wird auch durch Fußgängerüberwege bzw. Fußgängerfurten und Fahrradwege, die regelmäßig vor der einmündenden Kraftfahrzeugfahrbahn liegen, bestimmt (vgl. nur OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.11.2013 – 4 Ss 601/13 m.w.N.; OLG Dresden, Beschl. v. 7.11.2002 – Ss (OWi) 508/02). Ob die Betroffene nach Passieren der Ampel den so definierten Kreuzungsbereich bei Umschalten auf Rotlicht bereits erreicht hatte, lasse sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen. Wäre dies der Fall gewesen, beispielsweise indem sie bereits in eine Fußgängerfurt hineinragte, so hätte sie zwar durch ihr späteres Rechtsabbiegen trotz Querverkehrs gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot und Schädigungsverbot nach § 1 StVO verstoßen, jedoch keinen Rotlichtverstoß i.S.d. § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO begangen, weil sie sich dann bei Umschalten der Ampel auf Rotlicht bereits im Kreuzungsbereich befunden und somit nicht gegen das Gebot „Halt vor der Kreuzung“ verstoßen hätte. Zu konkreten Tatsachenfeststellungen hinsichtlich der hier maßgeblichen örtlichen Gegebenheiten verhalte sich das amtsgerichtliche Urteil nicht. Der Senat könne daher im Rahmen der Rechtsbeschwerde nicht prüfen, ob die Tatrichterin vom richtigen Verständnis des Begriffs der Kreuzung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO ausgegangen sei.
III. Bedeutung für die Praxis
Ständige Rechtsprechung
Die Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung der Obergerichte zum Rotlichtverstoß (vgl. dazu eingehend Burhoff in: Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl., 2024, Rn 3378 ff. m.w.N.). Das AG muss daher hier nach den Vorgaben des BayObLG noch einmal entscheiden. Für die Entscheidung weist das BayObLG darauf hin, dass wenn das AG aufgrund der neu durchzuführenden Beweisaufnahme erneut zu dem Ergebnis kommen sollte, dass (a) der Querverkehr beim Einlenken der Betroffenen in die Y-Straße schon mehrere Sekunden lang Grünlicht hatte und sich ungebremst fortbewegte, es (b) die Einlassung der Betroffenen für widerlegt erachten sollte, dass sie sich dem nach der Ampel stockenden Verkehr unmittelbar angeschlossen hatte und (c) kein konkreter Anlass erkennbar ist, warum die Betroffene sonst hinter der Ampel für längere Zeit mit ihrem Fahrzeug verharrt haben sollte, aus Rechtsgründen kein Anlass besteht, zu ihren Gunsten von der tatsächlichen Annahme auszugehen, dass sie die Ampelanlage bei Grünlicht gequert und danach stehengeblieben sei, bevor sie nach rechts in den bereits mehrere Sekunden laufenden Querverkehr einlenkte. Nun ja, zumindest Zeit ist gewonnen, was im Hinblick auf die Fahrverbotsentscheidung von Bedeutung sein kann.











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