Eine Mitwirkung im Sinne der Nr. 5115 VV RVG ist bereits dann schon gegeben, wenn sich der Betroffene auf Rat des Verteidigers auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft. Berät der Rechtsanwalt seinen Mandanten in diese Richtung und wird das Verfahren daraufhin später eingestellt, hat der Verteidiger an der Einstellung mitgewirkt. (Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung
Am 24.10.2024 hat das Regierungspräsidium Kassel einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen erlassen, mit dem diesem eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt worden ist. Der Bescheid gegen den Betroffenen erging, nachdem der Halter des Fahrzeuges nach Übersendung eines Zeugenfragebogens am 27.9.2024 gegenüber dem Regierungspräsidium Kassel mitgeteilt hatte, das Fahrzeug sei zum Tatzeitpunkt an den Betroffenen überlassen worden.
„Mandant wird von einem Schweigerecht Gebrauch machen“
Weitere Ermittlungen der Verwaltungsbehörde zur Fahreridentität verliefen ergebnislos. So hatte die Verbandsgemeinde Alzey-Land auf ein Ersuchen des Regierungspräsidiums Kassel vom 9.10.2024 mitgeteilt, dass kein Lichtbild des Betroffenen vorhanden sei, da er ausländischer Staatsangehöriger sei. Der Bußgeldbescheid erging demnach auf der Grundlage der Auskunft der Halterin des Fahrzeuges. Der Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen am 26.10.2024 zugestellt. Nach einem Verteidigerwechsel legte der neue Rechtsanwalt mit Schreiben vom 28.10.2024 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und beantragte Akteneinsicht. Bereits mit Schreiben vom 8.10.2024, vor Erlass des Bußgeldbescheides, hatte der zuvor mandatierte Rechtsanwalt aus demselben Verteidigerbüro mitgeteilt, dass der Betroffene zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch machen wird.
Einstellung des Verfahrens
Nach Einspruchseinlegung hat das Regierungspräsidium Kassel erneut Ermittlungen zur Fahreridentität durchzuführen. Da auch diese sämtlich ergebnislos ausgingen, hat das Regierungspräsidium Kassel am 24.4.2025 das eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Betroffenen gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 170 StPO eingestellt und den Bußgeldbescheid zurückgenommen. Die dem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen wurden gemäß §§ 105 Abs. 2 OWiG, 467 a Abs. 1 StPO der Behörde auferlegt.
Zusätzliche Gebühr Nr. 5115 VV RVG wird nicht festgesetzt
Der Verteidiger hat beantragt, die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG, die Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG und die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG nebst Auslagen und USt festzusetzen. Vom Regierungspräsidium Kassel ist im selbstständigen Kostenbescheid die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG nicht festgesetzt worden. Ein Einspruch ohne weitere Begründung genüge nicht als Beitrag zur Förderung des Verfahrens im Sinne dieser Vorschrift genüge. Eine Mitwirkung liege nicht vor, wenn sich die anwaltliche Tätigkeit lediglich auf die Verteidigerbestellung und Akteneinsicht beschränke oder ein nicht begründeter Einstellungsantrag eingereicht bzw. eine spätere Einlassung in Aussicht gestellt werde. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte beim AG Erfolg.
II. Entscheidung
Rat zum Schweigen ist Mitwirkung
Nach Auffassung des AG war auch die Nr. 5115 VV RVG festzusetzen. Nach der Rechtsprechung werde der Gebührentatbestand unstreitig ausgelöst, wenn eine Mitwirkung des Rechtsanwalts ersichtlich sei. Welche Tätigkeit der Rechtsanwalt erbringe, sei dabei unerheblich. Es genügt jede auf die Einstellung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwaltes. Eine Mitwirkung im Sinne der Nr. 5115 VV RVG sei bereits dann schon gegeben, wenn sich der Betroffene auf Rat des Verteidigers auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft. Berate der Rechtsanwalt seinen Mandanten nämlich in diese Richtung und werde das Verfahren daraufhin später eingestellt, habe der Verteidiger an der Einstellung mitgewirkt (Gerold/Schmitt, RVG, 26. Aufl. 2023, VV 5115 Rn 6).
Hier habe die Verwaltungsbehörde lediglich auf der Grundlage der Auskunft der Halterin des Kraftfahrzeuges einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen erlassen. Erst nachdem der Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hatte und mit Schreiben vom 8.10.2024 bereits angekündigt hatte, dass der Betroffene von seinem Schweigerecht Gebrauch machen werde, habe das Regierungspräsidium Kassel erneut verschiedene Ermittlungsersuchen zur Fahrerfeststellung durchgeführt, die jedoch innerhalb der Verjährungsfrist ergebnislos verliefen, sodass das Verfahren eingestellt werden musste. Der Verteidiger habe somit in seinem Schreiben vom 8.10.2024 und dem Einspruch vom 30.4.2025 an der Erledigung des Verfahrens mitgewirkt, sodass ihm die Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG zustehe.
III. Bedeutung für die Praxis
Entspricht der h.M.
1. Die Entscheidung, die auch für die Nr. 4141 VV RVG gilt, ist zutreffend. Sie entspricht der weitaus überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Denn auch im Bußgeldverfahren reicht – ebenso wie im Strafverfahren – der Rat des Verteidigers zum „gezielten Schweigen“ als Mitwirkung (ausdrücklich BGH, AGS 2011, 128 = VRR 2011, 118 m. Anm. Burhoff; s. Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4141 Rn 6; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6 Aufl. 2021, Nr. 5115 VV Rn 18; auch AnwKomm-RVG/N. Schneider, RVG, 9. Aufl. 2021, VV 4141 Rn 37 ff.; AG Augsburg, Beschl. v. 25.5.2021 – 2 Cs 206 Js 128663/19; AG Charlottenburg VRR 2007, 199; AG Düsseldorf RVGreport 2018, 59 = AGS 2018, 120; AG Hamburg-Barmbek VRR 2011, 199 = AGS 2011, 597; AG Leipzig RVGreport 2018, 22 = VRR 3/2018, 21 = AGS 2018, 217; inzidenter AG Rotenburg, AGS 2006, 288 und ähnlich LG Oldenburg, VRR 2013, 316 = AGS 2013, 408; unzutreffend a.A. AG Achern JurBüro 2001, 304; AG Halle AGS 2007, 77, 85; AG Hannover JurBüro 2006, 79 m. abl. Anm. Enders; AG Hannover, Beschl. v. 15.8.2022 – 171 AR 15/22, AGS 2022, 417; AG Meinerzhagen AGS 2007, 454 = RVGreport 2008, 146). Die Gebühr entsteht auch, wenn der Rechtsanwalt (nur) mitteilt, dass sich der Mandant derzeit auf seinen ausdrücklichen Rat hin nicht zu der Sache äußern wird (AG Augsburg, Urt. v. 20.12.2021 – 21 C 2535/21, AGS 2022, 69; AG Strausberg, Urt. v. 23.3.2022 – 9 C 166/21, AGS 2022, 317).
Inhalt der Mitteilung des Rechtsanwalts
2. Der Verteidiger/Rechtsanwalt sollte, um jede spätere Diskussion von Anfang an zu vermeiden, wenn er sich bei der Verwaltungsbehörde/dem Gericht meldet, lediglich mitteilen, dass sich der Mandant nicht zur Sache einlässt. Irgendwelche Zusätze wie „derzeit“ o.Ä. führen nur zu unnötigen Diskussionen (s. AG Augsburg, Urt. v. 20.12.2021 – 21 C 2535/21, AGS 2022, 69; AG Strausberg, Urt. v. 23.3.2022 – 9 C 166/21, AGS 2022, 317). Und er sollte das Schweigen auf jeden Fall auch mitteilen, um so seine Mitwirkung an der späteren Einstellung aktenkundig zu machen.











![Erbrecht im Gespräch: Kurze[s] Update: #21 Ehegatten: Testament oder Erbvertrag? – mit Dr. Markus Sikora](https://anwaltspraxis-magazin.de/wp-content/uploads/2025/11/Erbrecht-im-Gespraech-21-1024x536.jpeg)