1. Der Einwand eines manipulierten Unfallereignisses kann dahinstehen, wenn der Anspruchssteller als vermeintlich Geschädigter keinen plausibel erscheinenden Unfallhergang nachweisen kann, der geeignet wäre, den von ihm verfolgten Schaden zu verursachen.
2. Der Nachweis eines solchen Unfallhergangs kann auch nicht mit einer polizeilichen Unfallaufnahme als Urkundsbeweis erbracht werden, wenn die Polizeibeamten das behauptete Unfallgeschehen selber nicht gesehen haben und die inhaltliche Richtigkeit nicht Gegenstand der Beweiskraft ist. (Leitsätze des Verfassers)
I. Sachverhalt
Streit über Bewertung eines VU im Parkplatzbereich
Der Kläger hat die beklagte Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und dem dort versicherten Fahrzeugführer, der von der Versicherung im Wege der Nebenintervention vertreten wurde, auf Schadensersatz nach einem von ihm behaupteten Verkehrsunfall in Anspruch genommen, bei dem der Fahrzeugführer der Beklagtenseite durch ein Rangiermanöver im Parkplatzbereich bei einer Rückwärtsfahrt das klägerische Fahrzeug erheblich beschädigt haben soll. In der I. Instanz hatte das Landgericht Aachen hierzu ein Sachverständigengutachten eingeholt, wobei der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen war, dass entgegen den Angaben des auf der Beklagtenseite versicherten Fahrzeugführers die Schäden am klägerischen Fahrzeug nur teilweise erklärt werden können und es dabei zu mehreren Anstößen mit langsamer Geschwindigkeit gekommen sein müsste. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung wäre dadurch verhindert worden, dass die Klägerseite das Fahrzeug unmittelbar nach dem Geschehen mit einer notdürftigen Reparatur und Überlackierung wieder instandgesetzt hätte. Der beklagten Haftpflichtversicherung war aus Sicht des Landgerichts vor diesem Hintergrund der Nachweis eines abgesprochenen Unfallereignisses, bei dem der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hätte, nicht gelungen.
II. Entscheidung
Kein plausibler Unfallhergang darstellbar
Das OLG Köln hat die Entscheidung des LG Aachen insoweit aufgehoben, den Fall ganz anders beurteilt und die Klage abgewiesen. Der Kläger wäre nämlich aus Sicht des Senats beweispflichtig dafür gewesen, dass der behauptete Verkehrsunfall sich in der geschilderten Art und Weise ereignet hätte und die Schäden darauf beruhen würden. Dabei war aus Sicht des Senats insbesondere zu beachten, dass der Gutachter eine Schadensverursachung mit mehreren Anstößen bereits als kaum plausibel bezeichnet hat. Auch aus Sicht des Senats wäre es nicht nachvollziehbar, warum bei einem Rangiermanöver auf diese Weise mehrfach gegen ein geparktes Fahrzeug gefahren worden sein soll.
Polizeiliche Unfallaufnahme begründet keinen Urkundsbeweis für ein bestimmtes Unfallereignis
Dass aber die Schäden auf einem nachvollziehbaren, plausiblen Unfallhergang beruhen würden, wäre vom Geschädigten selbst als Anspruchsvoraussetzung nachzuweisen. Verbleibende Zweifel würden in dem vorliegenden Fall zu seinen Lasten gehen, da er ohne weitere Feststellungen das Fahrzeug notdürftig repariert und den Schaden wieder überlackiert hatte, sodass eine weitere Sachverhaltsaufklärung gar nicht möglich gewesen wäre. Alleine mit den Angaben in der polizeilichen Unfallaufnahme konnte dann der Nachweis eines solchen Unfallgeschehens nicht, da die Polizeibeamten den Verkehrsunfall nicht selbst gesehen hätten und daher auch die inhaltliche Richtigkeit der aufgenommenen Erklärungen nicht Gegenstand der Beweiskraft einer polizeilichen Unfallaufnahme als Urkunde wäre.
Kein Nachweis, dass Schäden als geschlossene Lösung auf dem Unfall beruhen
Vielmehr würde eine Vielzahl an hier vorliegenden Indizien einschließlich einer vermeintlich klaren Haftungslage mit einer gewinnbringenden fiktiven Abrechnung und fehlenden plausiblen Angaben zum Unfallgesehen im Rahmen zu einem abgesprochenen Unfallereignis entwickelten Rechtsprechung schon der Annahme entgegenstehen, dass der Unfall sich, wie geschildert, abgespielt hätte.
III. Bedeutung für die Praxis
Geschädigte trägt Beweislast für Unfallhergang und darauf beruhende Schäden
Besteht der begründete Verdacht einer Unfallmanipulation, bei der der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hätte, ist auf der ersten Stufe schon zu prüfen, ob der vom Geschädigten behauptete Unfallablauf sich in dieser Art und Weise tatsächlich ereignet hat und die Schäden daraus abgeleitet werden können und dafür trifft den Geschädigten die Beweislast (grundlegend schon: BGH, Urt. v. 1.10.2019 – VI ZR 184/18). Je nach den weiteren Umständen des Falles kann ein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer daher auch schon erfolgreich den Einwand eines „So-Nicht-Unfalls“ erheben, wenn der Geschädigte entsprechend beweisfällig bleibt und kein plausibles Unfallgeschehen nachgewiesen wird (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 23.5.2016 – I 6 U 201/15). Dabei können auch die Indizien zu berücksichtigen sein, die ansonsten in der Rechtsprechung für die Annahme eines abgesprochenen Unfallereignisses entwickelt worden sind (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.8.2023 – I 1 U 123/22). In der Praxis wird häufig bei derartigen Fällen nur auf den vom Versicherer zu erbringenden Nachweis eines manipulierten Unfalls geachtet – dabei ist der Anspruchssteller derjenige, welcher erst einmal den Nachweis eines behaupteten Unfallereignisses als Ursache für den geltend gemachten Schaden erbringen muss.
Mehrfache Anstöße im Parkplatzbereich sind typisch für abgesprochene Unfallereignisse
Im Übrigen ist zu beachten, dass der vorliegende Fall in der Tat auch gewichtige Indizien aufweist, die sogar für ein abgesprochenes Unfallereignis und den insoweit vom Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer zu erbringenden Nachweis sprechen. Dazu gehört insbesondere neben der fehlenden Plausibilität eines Unfallgeschehens das Vorhandensein von mehreren Anstößen, die mit geringer Geschwindigkeit gegen ein gut erkennbar stehendes Fahrzeug erfolgt sind. Denn für ein abgesprochenes Unfallereignis mit einem vorgetäuschten Schaden im Parkplatzbereich ist es typisch, dass mit einem einzigen Anstoß das gewünschte Ziel eines lukrativ abzurechnenden Seitenschadens nicht erreicht werden kann und daher der vermeintliche Unfallverursacher mit mehreren Anstößen das Fahrzeug erheblich beschädigt und den Schaden dabei auch bewusst herbeiführt (vgl. hierzu auch Nugel zfs 2023, 124 ff.). Dann fehlt es zum einen an der Rechtswidrigkeit der Beschädigung an dem Fahrzeug des Anspruchstellers und zum anderen scheidet eine Eintrittspflicht der beklagten Haftpflichtversicherung auch aus, wenn der Schaden vorsätzlich im Sinne des § 103 VVG herbeigeführt wird und damit der aus dieser Vorschrift ersichtliche Risikoausschluss eingreift.











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