Verlässt der Angeklagte nach einem schweren Unfall unerlaubt den Unfallort mit der Vorstellung, die Insassen des unfallgegnerischen Fahrzeugs befinden sich noch am Unfallort, kann die Kognitionspflicht die Prüfung eines versuchten Tötungsdelikt durch Unterlassen gebieten. (Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Nach schwerem Unfall vom Unfallort entfernt
Das LG hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und erlaubten Entfernens vom Unfallortverurteilt. Der Angeklagte befuhr mit einem Pkw die Bundesautobahn. Der nicht angeschnallte Zeuge G. führte seinen Pkw auf demselben zweispurigen Autobahnabschnitt; Beifahrer war sein ebenfalls unangeschnallter Cousin. Als der Zeuge G. einen Lkw mit etwa 100 km/h überholte, näherte sich der Angeklagte auf der linken Fahrspur mit einem Geschwindigkeitsüberschuss. Er betätigte mehrfach das Fernlicht, fuhr nah auf den Pkw des G. auf und schaltete zudem die Warnblinkanlage ein. Im Anschluss an das Überholmanöver des Pkw des G. setzte sich der Angeklagte mit seinem Fahrzeug hinter diesen und nahm schnelle Lenkbewegungen vor, um – erfolglos – den Zeugen G. zu provozieren. Nachdem der Angeklagte sodann das Fahrzeug des G. überholt und sich „dicht“ vor dieses gesetzt hatte, betätigte er kurz das Bremspedal, so dass der Zeuge G. – wenn auch nicht stark – ebenfalls abbremste. Nunmehr wechselte der Angeklagte erneut auf die Überholspur. Er ließ den weiter rechts fahrenden Pkw des G. aufschließen, bis die Fahrzeuge mit jeweils 110 bis 120 km/h seitlich versetzt nebeneinander fuhren. In dieser Situation vollzog der Angeklagte eine ruckartige Lenkbewegung nach rechts und überfuhr mit den rechten Rädern die Mittellinie, um G. erneut wegen seiner gemäßigten Fahrweise zu „maßregeln“. Der Angeklagte ging dabei ernsthaft davon aus, dass er gerade noch genügend Abstand zu dem anderen Fahrzeug halten könne, um so eine Kollision zu verhindern. Er vertraute ernsthaft auf das Ausbleiben von Sachschäden, körperlichen Verletzungen oder gar tödlichen Folgen. Durch den „Rechtsschlenker“ des Angeklagten kollidierten die beiden Fahrzeuge miteinander. Der Pkw des G. überschlug sich. Der aus dem Fahrzeug herausgeschleuderte Beifahrer erlitt unmittelbar tödliche Schädel- und Hirnverletzungen (1. Tat). Der Angeklagte erkannte, dass es zu einem Anstoß gegen das andere Fahrzeug gekommen war und auch dieses erheblich beschädigt sein musste. Bei einem Anruf bei seinem Chef teilte er mit, dass er einen Unfall gehabt habe. Der andere sei aber wohl weg- bzw. weitergefahren. Als der Vorgesetzte des Angeklagten später an der Unfallstelle eintraf, hatte der Angeklagte – ohne Melde-, Hilfs- oder Rettungsmaßnahmen vorgenommen oder eingeleitet zu haben – seine Fahrt bereits fortgesetzt und war in seine Unterkunft gefahren (2. Tat). Die Revision der StA war hinsichtlich der Tat 2 erfolgreich.
II. Entscheidung
Tat 2: Verstoß gegen Kognitionspflicht
Das LG habe einen Tötungs- und Schädigungsvorsatz des Angeklagten im Fall 1 bei seinem unfallursächlichen Fahrmanöver mit rechtsfehlerfreien Erwägungen abgelehnt. Die Beweiswürdigung anhand der einschlägigen Erwägungen sei tragfähig (wird ausgeführt). Der Schuldspruch im Fall 2 halte rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das LG habe rechtsfehlerhaft zugunsten des Angeklagten gegen die ihm obliegende allseitige Kognitionspflicht (§ 264 StPO) verstoßen. Das LG hat den festgestellten Sachverhalt nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft. Die gerichtliche Kognitionspflicht gebiete, dass der – durch die zugelassene Anklage abgegrenzte – Prozessstoff durch die vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird (st. Rspr.; BGH NStZ 2010, 222). Der Unrechtsgehalt der Tat sei ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsbeschluss zugrundeliegende Bewertung auszuschöpfen (vgl. § 264 Abs. 2 StPO), soweit keine rechtlichen Gründe entgegenstehen. Dies habe die Strafkammer unterlassen. Die getroffenen Feststellungen hätten ihr Anlass zur Prüfung geben müssen, ob der Angeklagte tateinheitlich zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort auch versuchter Tötungsdelikte zum Nachteil der Insassen des Pkw des G. schuldig ist.
Versuchtes Tötungsdelikt durch Unterlassen denkbar
Der Tatbestand eines versuchten Delikts verlange in subjektiver Hinsicht das Vorliegen einer vorsatzgleichen Vorstellung, die sich auf alle Umstände des äußeren Tatbestands bezieht (Tatentschluss; BGH NJW 2015, 3732). Bei einem durch Unterlassen verwirklichten Tötungsdelikt müssten daher neben der Garantenpflicht, der Untätigkeit, der physisch-realen Handlungsmöglichkeit und dem zumindest möglichen Eintritt des Todeserfolges auch diejenigen Umstände Gegenstand dieser Vorstellung sein, die die Annahme einer hypothetischen Kausalität möglicher Rettungshandlungen (und die objektive Zurechnung des Erfolges) begründen. Hinsichtlich der hypothetischen Kausalität genüge bedingter Vorsatz; er liegt vor, wenn der Täter mit der Möglichkeit rechnet, sein Eingreifen könne den tatbestandlichen Erfolg abwenden (BGH NStZ 2023, 153; NStZ 2022, 601). Nach diesen Maßgaben hätte die Strafkammer im zweiten Tatkomplex eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchter Tötungsdelikte prüfen müssen. Die Strafkammer habe festgestellt, dass der Angeklagte den Anstoß gegen das Fahrzeug des Geschädigten bemerkte, das sich nicht mehr in seinem Sichtbereich befand. Dass das gegnerische Fahrzeug in der Vorstellung des Angeklagten die Ausfahrt genommen haben könnte, hat das LG bei der Würdigung seiner Einlassung angesichts seines Sichtfeldes selbst verneint. Im nicht aufgelösten Widerspruch hierzu nehme die Strafkammer nunmehr an, der Angeklagte sei nicht notwendig davon ausgegangen, der Unfallgegner müsse sich noch am Unfallort befinden. Angesichts der zuvor genannten Umstände hätte sich das LG vielmehr gedrängt sehen müssen zu erörtern, welche Vorstellungen des Angeklagten im Hinblick auf etwaige eingetretene Verletzungsfolgen für den Fahrzeugführer und mögliche weitere Insassen mit dem „Verschwinden“ des gegnerischen Fahrzeugs von der Autobahn nach einer Kollision bei einer Geschwindigkeit von immerhin mindestens 110 km/h verbunden waren. Dies werde hier zudem dadurch nahegelegt, dass der Angeklagte 50 Meter in Richtung des Kollisionsortes zurückging und eine WhatsApp-Nachricht an seinen Vorgesetzten über den möglichen eigenen Tod verfasste. Eine solche Erörterung sei nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil die Strafkammer den Tötungsvorsatz des Angeklagten bei dessen Fahrmanöver selbst rechtsfehlerfrei verneint hat. Denn nach der stattgehabten Kollision und seinem Anhalten habe sich ihm eine neue Situation geboten, die Anlass für ein gewandeltes Vorstellungsbild gewesen sein könnte. Hätte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt ein Versterben der Geschädigten sowie ihre Rettung bei einem von ihm abgesetzten Notruf mit seinem Mobiltelefon (ggf. unter Einschaltung seines der deutschen Sprache mächtigen Chefs) auch nur für möglich gehalten, komme aufgrund des pflichtwidrigen Vorverhaltens und der damit verbundenen Garantenstellung aus Ingerenz die Verwirklichung (untauglicher) versuchter Tötungsdelikte in Betracht.
III. Bedeutung für die Praxis
Überzeugend
Der BGH hat bereits entschieden, dass neben einer Unfallflucht auch eine versuchte Tötung durch Unterlassen denkbar ist, wenn der Täter sich vom Unfallort entfernt, ohne sich um Hilfe für das von ihm am Tatort befindende Opfer zu kümmern (BGH NJW 1992, 1992, 583; dort auch eingehend zur Würdigung der Einlassung, der Angeklagte habe das Opfer ohne eigene Prüfung nicht für lebensgefährlich verletzt oder bereits für tot gehalten). In dem vorliegenden Urteil bekräftigt der 4. Senat überzeugend diesen Ansatz für die hier lebensfremde Einlassung des Angeklagten, er sei nach einem schweren Unfall wie hier davon ausgegangen, das unfallgegnerische Fahrzeug sei danach weitergefahren. Für Verteidiger ist die Entscheidung ein warnendes Beispiel dafür, in solchen Fällen die Fußangel der versuchten Tötung durch Unterlassen in ihre Überlegungen mit einzubeziehen und einen genauen Blick auf die mögliche Einlassung des Mandanten zu werfen.











