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Der subjektbezogene Schadensbegriff bei Personenschäden und Reichweite des Vertrauensschutzes bei AU-Bescheinigungen

Mit seiner Grundsatzentscheidung vom 8.10.2024 hat der BGH (BGH, Urt. v. 8.10.2024 – VI ZR 250 / 22 – [in diesem Heft]) auch bei Personenschäden den Schutz des Geschädigten über die subjektive Schadensbetrachtung unter Berücksichtigung seiner speziellen Situation weiter ausgestaltet, und dieses Urteil kann weitreichende Folgen auf die Praxis haben. Dabei ist allerdings genau zwischen der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität zu unterscheiden und auch zu beachten, dass ein dadurch bedingter Vertrauensschutz des Geschädigten an weitere Voraussetzungen geknüpft ist. Die einzelnen Voraussetzungen und Auswirkungen für die Praxis werden mit diesem Beitrag dargestellt.

I.

Anspruch dem Grunde nach und haftungsbegründende Kausalität

Festzuhalten ist erst einmal, dass diese Entscheidung keine wesentlichen Auswirkungen auf dem vom Geschädigten zu erbringenden Nachweis einer unfallbedingten Verletzung hat.

1. Beweislast verbleibt beim Geschädigten

Von entscheidender Bedeutung ist dabei nämlich, dass der BGH auch in dieser Entscheidung noch einmal betont, dass die Voraussetzungen der haftungsbegründenden Kausalität und insbesondere damit ein Anspruchsgrund vom Geschädigten darzulegen und zu beweisen sind. In der Entscheidung des BGH vom 8.10.2024 stand eine solche Haftung dem Grunde nach fest. Demgegenüber kann ein berechtigtes Vertrauen des Anspruchstellers auf die von einem Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur die Arbeitsunfähigkeit als solche betreffen, nicht aber die Ursache hierfür. Vielmehr hebt der BGH ausdrücklich hervor, dass der rein therapeutisch tätige Arzt für die schadensersatzrechtliche Feststellung der Ursache für eine Arbeitsunfähigkeit „nicht zuständig ist“.

Festzuhalten ist daher, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst schadensersatzrechtlich keinen Nachweis für eine unfallbedingte Verletzung darstellt, da sie im Rahmen einer Behandlung vom Arzt zugunsten des Betroffenen basierend allein aus seinen Angaben abgeleitete Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, nicht jedoch die Prüfung, ob es sich um eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit handelt. Folgerichtig war noch mit dem Zeugnis eines allein therapeutisch tätig werdenden Arztes nicht der Nachweis einer unfallbedingten Verletzung zu führen, da dieser Umstand auch gar nicht geprüft wurde (BGH, Urt. v. 8.7.2008 – VI ZR 274/07). Fehlt aber eine solche sogenannte Primärverletzung bzw. ist diese nicht unfallbedingt eingetreten, besteht schon keine Haftung dem Grunde nach. Die Behandlungskosten und weitere Folgekosten sind dann mangels einer entscheidenden Rechtsgutverletzung ebenso wenig zu ersetzen wie ein Verdienstausfall.

2. Insbesondere bei Verdachtsverletzungen

Eine weitere Besonderheit besteht insoweit, wenn lediglich eine sogenannte hypothetische Verletzung im Raum steht, die tatsächliche Verletzung allerdings nicht nachgewiesen ist. Kann in diesem Fall für die Verletzung als Grund für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kein Nachweis vom Geschädigten erbracht werden, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfalls. Ein Unfallgeschädigter kann nämlich die durch eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung entstandenen Kosten vom Schädiger nur ersetzt verlangen, wenn der Unfall zu einer Körperverletzung geführt hat. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Verletzung genügt dafür dagegen nicht (BGH, Urt. v. 17.19.2013 – VI ZR 95/13).

II.

Schadensersatz der Höhe nach und haftungsausfüllende Kausalität

Die vom BGH dargestellten Grundsätze der subjektiven Schadensbetrachtung und ein darauf beruhender Vertrauensschutz betreffen dagegen den Bereich der sogenannten haftungsausfüllenden Kausalität.

1. Weiter Begriff der Arbeitsunfähigkeit

Zu beachten ist, dass der BGH grundsätzlich ein weites Verständnis vom Begriff der Arbeitsunfähigkeit hat, der Schadensersatzansprüche auslösen kann. Arbeitsunfähigkeit im schadensersatzrechtlichen Sinne kann danach zum einen vorliegen, wenn es dem Arbeitnehmer krankheitsbedingt unmöglich ist, die vertraglich geschuldete Tätigkeit auszuüben. Sie kann zum anderen auch dann bestehen, wenn die Ausübung der geschuldeten Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht vertretbar ist oder die gesundheitliche Belastung bei der Ausübung der geschuldeten Tätigkeit nicht zumutbar ist bzw. den Heilungsverlauf verzögern oder gefährden kann.

Der Anspruchsteller steht jetzt vor der schwierigen Aufgabe, diese Gesichtspunkte zu beurteilen, und darf insoweit grundsätzlich erst dann auf die Einschätzung seines behandelnden Arztes vertrauen. Vertraut er also berechtigt auf die ihm ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit und geht er deshalb nicht nachweisbar aus einem anderen Grunde seiner beruflichen Tätigkeit nicht nach, kann ihm grundsätzlich ein zu ersetzender Verdienstausfall entstehen.

2. Anforderungen an den Vertrauensschutz

Dabei ist auch zu beachten, dass insoweit ein Vertrauensschutz nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden kann, um eine Ausuferung zulasten des Schadensersatzpflichtigen zu vermeiden. Im Zivilprozess muss der Geschädigte jedenfalls (und damit auch ein Arbeitgeber im Regressfall) nachweisen, dass er berechtigterweise auf das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit vertrauen durfte. Dabei sind nicht zu geringe Anforderungen nach der Rechtsprechung des BGH zustellen. Insbesondere muss der Geschädigte vollständige Angaben gegenüber dem behandelnden Arzt machen. Spiegelt er dem Arzt gegenüber unzutreffende Schmerzen oder Beeinträchtigungen vor, besteht kein berechtigter Vertrauensschutz.

3. Bedeutung der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie (AURL)

Nach der entsprechenden BGH-Rechtsprechung kommt insoweit der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie und den damit verbundenen Rahmenbedingungen eine besondere Bedeutung zu, deren Anforderungen auch der Geschädigte relativ einfach überprüfen kann. In dieser Richtlinie ist zutreffend festgehalten, dass der Arzt vollständig und zutreffend informiert werden muss. Auch hat der Geschädigte den Arzt über die nähere Ausgestaltung seiner Erwerbstätigkeit und die damit verbundenen Anforderungen zu informieren.

So ist insbesondere nach § 2 Abs. 1 Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit auf die Bedingungen abzustellen, die die bisherige Tätigkeit des Patienten betreffen. Ein behandelnder Arzt darf also nur attestieren, wenn ihm der konkrete Umfang und die Belastungen bei der aktuell ausgeübten Tätigkeit bekannt sind und der Patient hierzu befragt wurde. In der Praxis wird es dabei insbesondere darauf ankommen, ob und in welchem Umfang bei der Behandlung des Patienten durch den Arzt solche Angaben ausreichend dokumentiert worden sind, wenn der Arzt sich ansonsten als Zeuge nicht an weitere Einzelheiten erinnern kann.

Zu beachten ist auch, dass der behandelnde Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung regelmäßig nur aufgrund einer eingehenden eigenen persönlichen Untersuchung gemäß § 4 Abs. 5 Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie ausstellen darf. Die in diesem Kontext erwähnte Ausnahme einer persönlichen Bekanntschaft dürfte im Regelfall die Situation einer Vorerkrankung betreffen, die fortdauernde, hierauf beruhende Arbeitsunfähigkeit begründet, jedoch nicht den Fall der konkreten Folgen eines Verkehrsunfalls, die noch geprüft werden müssen.

Nur in Ausnahmefällen darf nach § 4 Abs. 5 Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie die Feststellung der Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Videosprechstunde oder telefonischen Befragung erfolgen und ist dann auf maximal drei Kalendertage beschränkt. Dabei sind die Anforderungen an eine Darlegung der damit verbundenen Beeinträchtigung aufgrund einer Missbrauchsgefahr allerdings besonders hoch.

4. Vertrauensschutz im Einzelfall

Wenn nun die Einschätzung des Arztes objektiv im Hinblick auf eine Arbeitsunfähigkeit unzutreffend ist, ist in jedem Einzelfall genau zu prüfen, ob unter Beachtung dieser Grundsätze ein Vertrauensschutz zugunsten des Geschädigten angenommen werden kann. Dabei ist auch zu beachten, dass der Geschädigte zum einen selbst beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er den Arzt vollständig informiert hat und zum anderen seine tatsächlichen Beeinträchtigungen am besten selbst kennt. Geht der Arzt für ihn erkennbar von falschen Voraussetzungen aus, dürfte im Regelfall Vertrauensschutz nicht bejaht werden können. Spätestens dann, wenn durch einzuholende Gutachten die Prognose einer Arbeitsunfähigkeit widerlegt wird, besteht für den Geschädigten auch kein Vertrauensschutz mehr. Im Übrigen ist festzuhalten, dass ein solches Vertrauen erst ab dem tatsächlichen Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angenommen werden kann, auch wenn diese tatsächlich auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit rückdatiert werden sollte.

III.

Abgrenzung zu anderen Schadensersatzansprüchen

Zu beachten ist insbesondere auch, dass die Entscheidung des BGH alleine den Verdienstausfall des Geschädigten betrifft.

1. Keine Aussage zu anderen Schadensersatzansprüchen

Andere Ersatzansprüche, Arzt-, Fahrtkosten, ein Eigenanteil bei Heilbehandlungskosten oder vermehrte Bedürfnisse sind davon grundsätzlich nicht erfasst. Dies gilt erst recht für einen übergegangenen Schadensersatzanspruch wegen Heilbehandlungskosten auf Sozialversicherungsträger.

Im Hinblick auf die direkten beim Geschädigten verbleibenden Ansprüche ist auch zu beachten, dass die AU-Bescheinigung nicht automatisch auch eine Einschränkung im Bereich der Haushaltsführung betreffen muss. Arbeitsunfähigkeit und Haushaltsführungsfähigkeit sind schon begrifflich und von den Anforderungen voneinander zu trennen, und selbst im Falle einer bestimmten Arbeitsunfähigkeit kann die Haushaltsführungsfähigkeit weiter fortbestehen. Insbesondere prüft der Arzt auch lediglich die Auswirkungen einer Arbeitsfähigkeit unter Befragung des Patienten im Hinblick auf die von ihm ausgeübte Tätigkeit, nicht jedoch die Leistungsfähigkeit im Haushalt, die doch mit ganz anderen und einfach gelagerten Tätigkeiten verbunden sein kann (OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.12.2014 – I 1 U 92/14; OLG Nürnberg, Urt. v. 23.12.2015 – 12 U 1263/14). Mangels Aussage und Prüfungsgehalt kann daher der Geschädigte aus einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keinen Vertrauensschutz im Hinblick auf seine Haushaltsführungsfähigkeit ableiten.

2. Abgrenzung zum Arbeitsrecht

Es ist allerdings auch zu beachten, dass im arbeitsgerichtlichen Prozess nach der ständigen Rechtsprechung des BAG ein entsprechendes Attest für eine Arbeitsunfähigkeit genügen kann, um einen Entgeltfortzahlungsanspruch auszulösen (BAG, Urt. v. 20.3.2024 – 5 AZR 235 / 23). Der BGH stellt insoweit allerdings weitere Anforderungen an ein berechtigtes Vertrauen auf, die in der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung so nicht gefordert werden. Dies ist insbesondere bei Regressprozessen von Arbeitgebern zu beachten, die gestützt auf § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz einen Schadensersatzanspruch ihres Arbeitnehmers verfolgen und lediglich auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verweisen.

RA Dr. Michael Nugel, FA für VerkehrsR und VersR, Essen

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