Liegt die im Blut des Betroffenen gemessene THC-Konzentration unter 3,5 ng/ml, stellt die von dem Betroffenen begangene Zuwiderhandlung des Führens eines Fahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel nach der neuen Gesetzeslage nur noch einen Verstoß gegen § 24c Abs. 1 Nr. 2 StVG n.F. dar, für den der Bußgeldkatalog eine Regelbuße von 250 EUR, aber kein Regelfahrverbot vorsieht (Nr. 243b BKat n.F.). (Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
Pkw mit 3,3 ng/ml THC geführt
Mit dem Bußgeldbescheid wird der Betroffene beschuldigt, am 13.2.2024 unter der Wirkung berauschender Mittel (3,3 ng/ml THC) ein Fahrzeug als Fahrer geführt zu haben. Der Betroffene war wohl zur Tatzeit (nicht mitgeteilt) in der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Auf seinen Einspruch hat das AG ihn im Beschlussweg wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs unter berauschenden Mitteln rechtskräftig zu einer Geldbuße von 250,00 EUR.
II. Entscheidung
Nur § 24c Abs. 1 Nr. Nr. 2 StVG n.F. anwendbar
Am 22.8.2024 wurde das 6. Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt verkündet. Weil die im Blut des Betroffenen gemessene THC-Konzentration unter 3,5 ng/ml liegt, stelle die von dem Betroffenen begangene Zuwiderhandlung nach der neuen Gesetzeslage nur noch ein Verstoß gegen § 24c Abs. 1 Nr. 2 StVG n.F. dar, für den der Bußgeldkatalog eine Regelbuße von 250 EUR, aber kein Regelfahrverbot vorsieht (Nr. 243b BKat n.F.) Nach § 4 Abs. 3 OWiG sei in Fällen, in denen das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert wird, das mildeste Gesetz anzuwenden. Insbesondere sei die Änderung des § 24a StVG aufgrund des § 4 Abs. 3 OWiG zugunsten eines Betroffenen zu berücksichtigen (OLG Oldenburg, Beschl. v. 29.8.2024 – 2 ORbs 95/24, NZV 2024, 547 m. Anm. Quarch = DAR 2024, 631 = zfs 2025, 111 = StRR 9/2024, 29 [Burhoff]). Vorliegend finde somit die neue gesetzliche Regelung Anwendung, weshalb gegen den Betroffenen lediglich eine Geldbuße von 250 EUR nach Nr. 243b BKat n.F. zu verhängen ist.
III. Bedeutung für die Praxis
Zutreffend
Hinsichtlich der von § 24a Abs. 1a StVG nicht erfassten Fahrt mit 3,3 ng/ml THC gilt § 4 Abs. 3 OWiG für Altfälle wie diesen, eine Ahndung ist insoweit ausgeschlossen (OLG Oldenburg a.a.O.; BayObLG, Beschl. v. 10.10.2024 – 202 ObOWi 989/24, DAR 2024, 686 = StRR 12/2024, 32 = VRR 12/2024, 27 [jew. Burhoff]). Auf den ersten Blick erscheint die Anwendung des § 24c Abs. 1 Nr. 2 StVG auf den vor seinem Inkrafttreten stattgefundenen Sachverhalt fraglich. Jedoch schreibt für den dort erfassten Personenkreis § 24c Abs. 1 Nr. 2 StVG bezüglich Cannabis die nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG a.F. geltende frühere Rechtslage lediglich fort. Für diesen Personenkreis wird jedenfalls der Fahrtantritt unter der Wirkung von 1 bis 3,5 ng/ml THC weiterhin mit Bußgeld bedroht. Ein Fall, dass der Gesetzgeber durch die völlige Umgestaltung der Rechtslage zu erkennen gegeben hätte, dass er nicht mehr das bisher verpönte, sondern ein ganz anders geartetes Verhalten als ordnungswidrig betrachtet, mit der Folge, dass die Tatbestände des alten und des neuen Gesetzes nicht mehr zueinander in Beziehung gesetzt werden können, liegt nicht vor. Die Anwendung des neuen Rechts verstößt mithin auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot und das Bestimmtheitsgebot (BayObLG a.a.O. auch zur Verjährung), Weder § 24c StGB noch 25 Abs. 1 StVG bzw. die BKatV sehen für einschlägige Verstöße ein Regelfahrverbot vor (näher dazu Schäpe DAR 2025, 93 in der Anm. zu der vorliegenden Entscheidung; dort auch zu möglichen Wertungswidersprüchen im Fahreignungsrecht bei rechtskräftigen Voreintragungen). Zu monieren ist allenfalls die unvollständige Tenorierung, die den Wortlaut des § 24a Abs. 2 StVG a.F. wiedergibt, nicht den des von Gericht angewendeten § 24c Abs. 1 Nr. 2 StVG („in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres“).