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Nochmals Erstattung der Aktenversendungspauschale

Die im Zuge der Akteneinsichtnahme entstandene Aktenversendungspauschale ist keine notwendige Auslage der Prozessführung und wird damit dem ortsansässigen Verteidiger nicht erstattet. (Leitsatz des Verfassers)

AG Tiergarten, Beschl. v. 12.11.2024 – 332a OWi 64/22

I. Sachverhalt

AVP nicht festgesetzt

Das AG Tiergarten das Bußgeldverfahren wegen eines Verfahrenshindernisses gemäß § 260 Abs. 3 StPO i.V.m. § 46 OWiG eingestellt und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Landeskasse auferlegt. Im Kostenfestsetzungsantrag hat der – in Berlin ansässige – Verteidiger auch die Erstattung der Aktenübersendungspauschale der Justiz in Höhe von 12,00 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer beantragt. Deren Festsetzung hat der Rechtspfleger abgelehnt. Die Aktenversendung auf Antrag des Rechtsanwaltes stelle einen Service des Gerichts dar. Kostenschuldner sei der Rechtsanwalt (§ 22 Abs. 1 GNotKG; § 28 Abs. 2 Nr. 1 GKG). Die dagegen gerichtet Erinnerung des Verteidigers hatte beim AG keinen Erfolg.

II. Entscheidung

Wiederholte Argumente

Das AG wiederholt zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung zunächst die bereits bekannten, und zwar:

Keine Auslagen

Die einzelnen – ggf. zu erstattenden – Auslagentatbestände seien in den Nrn. 7000 bis 7008 VV RVG aufgelistet. Die Kosten für Aktenversendung seien nicht darunter. Gem. § 670 BGB seien Aufwendungen zu ersetzen, die der Rechtsanwalt den Umständen nach für erforderlich halten dürfe. Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch für Auslagen sei demnach auch, dass die sie verursachende Tätigkeit notwendig gewesen sei. Nach § 32f Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG werde die Einsicht in Akten, die wie hier in Papierform vorliegen, durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht könne, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellen des Inhalts der Akten zum Abruf, durch Übermittlung des Inhalts der Akte auf einem sicheren Übermittlungsweg oder durch Bereitstellen einer Aktenkopie zur Mitnahme gewährt werden. Auf besonderen Antrag würden einem Verteidiger oder Rechtsanwalt, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben. Demnach stelle die Akteneinsicht an Gerichtsstelle der Regelfall und die Mitnahme die Ausnahme vor. Eine Aktenübersendung ist für ortsansässige Verteidiger nicht vorgesehen.

In Grund- und Verfahrens-gebühr enthalten

Im Rahmen der notwendigen Kosten der Verteidigung seien die Kosten der Akteneinsicht nicht gesondert anzusetzen, sondern in der Grund- und Verfahrensgebühr nach dem RVG enthalten (AG Tiergarten, Beschl. v. 12.7.2023 – 327 Ds 10/19, AGS 2023, 407 = VRR 11/2023, 34 = StRR 1/2024, 33). Da die Kosten für die auf Antrag des Verteidigers erfolgte Aktenübersendung zu den allgemeinen Geschäftskosten des Verteidigers gehören, die durch die im VV RVG geregelten gesetzlichen Gebühren bereits abgegolten sind, kann der Verteidiger die Aktenversendungspauschale auch nicht auf seinen Mandanten abwenden; bei der Aktenversendungspauschale handele es sich bei Anwälten mit Berliner Kanzleisitz deshalb nicht um notwendige Auslagen (LG Berlin, Beschl. v. 30.8.2022, – 528 Qs 53/22).

Das AG setzt sich sodann mit der auch von der Verteidigung angeführten Entscheidung des VerfGH Berlin (Beschl. v. 18.5.2022 – VerfGH 91/21, AGS 2022, 557 = StraFo 2023, 27) auseinander. Aus der folgt nach Auffassung des AG nicht, dass ein in Berlin ansässiger Rechtanwalt einen Anspruch auf Erstattung der Aktenversendungspauschale habe. Der VerfGH habe die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten vom 27.4.2021 (288 OWi 223/21) lediglich wegen unzureichender Begründung und demzufolge als Verstoß gegen das Willkürverbot aufgehoben und an das AG Tiergarten zurückverwiesen. Hinsichtlich der Aktenversendungspauschale führe der VerfGH aus, diese „könne“ auch als notwendige Auslage angesehen werden. Notwendig sei eine Auslage, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder zur Geltendmachung prozessualer Rechte erforderlich war. Dies „könne“ schon dann anzunehmen sein, wenn der vernünftige und besonnene Verfahrensbeteiligte sie für geboten halten durfte. Dem Fall lag aber die vom vorliegenden Fall abweichende Konstellation zugrunde, dass es gar keine Papierakte gab, sondern es sich um eine elektronisch geführte Akte in einer Verkehrsbußgeldsache handelte. Aufgrund der nicht vergleichbaren Verfahrenskonstellation komme der Entscheidung des VerfGH Berlin keine Bindungswirkung im Sinne von § 30 Abs. 1 VerfGHG für das vorliegende Verfahren zu.

Nur bei einem auswärtigen Verteidiger sei die Aktenübersendung notwendig in diesem Sinn, da er bei persönlicher Abholung einen Anspruch auf Vergütung der Reisekosten hätte, die in aller Regel höher als die Aktenversendungspauschale seien. In diesem Fall sei die Aktenübersendung die für den Mandanten kostengünstigste Maßnahme zur Durchführung der Akteneinsicht mit der Folge, dass die Kosten für die Aktenübersendung eine notwendige Auslage ist.

III. Bedeutung für die Praxis

Dauerdiskussion

Ich verweise in dieser Dauerdiskussion zunächst auf die Anmerkungen zu VerfGH Berlin, Beschl. v. 18.5.2022 – VerfGH 91/21, AGS 2022, 557 = StraFo 2023, 27 = StRR 12/2022, 33 = VRR 2/2023, 27, zu LG Köln, Beschl. v. 24.1.2024 – 110 Qs 8/24, AGS 2024, 558 = VRR 2/2025, 33 (in diesem Heft), zu AG Köln, Beschl. v. 10.9.2024 – 581 Cs 391/23, AGS 2024, 511 = VRR 10/2024, 4 (Ls.), zu AG Tiergarten, Beschl. v. 12.7.2023 – 327 Ds 10/19, AGS 2023, 407 = VRR 11/2023, 34 = StRR 1/2024, 33. Damit sollte im Grunde alles gesagt sein zu der neuerlichen Entscheidung des AG Tiergarten, die ebenso falsch ist wie frühere Entscheidungen, allerdings umfangreicher begründet. Letzteres erfreut, aber erstaunt andererseits, wenn man sieht, wie die AG manchmal über – zumindest finanziell – wesentliche bedeutendere Fragen „hinwegbügeln“. Aber für den Verteidiger macht natürlich auch „Kleinvieh Mist“, so dass die Frage der Erstattung der Aktenversendungspauschale schon von Bedeutung ist.

VerfGH sieht es anders

Wie gesagt: M.E. ist die Entscheidung falsch und im Grunde ein Schlag ins Gesicht der VerfGH Berlin. Es ist zwar richtig, dass der VerfGH in seinem Beschluss v. 18.5.2022 (a.a.O.) – die Entscheidung des AG Tiergarten v. 27.4.2021 – 288 OWi 223/21 – wegen mangelnder Begründung aufgehoben hat, aber: Der VerfGH formuliert doch mehr als deutlich, wenn er ausführt: „Die Aktenversendungspauschale kann auch als notwendige Auslage angesehen werden. Notwendig ist eine Auslage, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder zur Geltendmachung prozessualer Rechte erforderlich war (vgl. Gieg, a.a.O.). Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn der vernünftige und besonnene Verfahrensbeteiligte sie für geboten halten durfte. Angesichts des Umstandes, dass die einzige andere Möglichkeit, Akteneinsicht zu erlangen, vorliegend eine Einsichtnahme in die elektronisch geführte Verfahrensakte an einem Bildschirm in den Räumen des Polizeipräsidenten in Berlin war, dürfte dies auch naheliegen. Denn diese Möglichkeit der Akteneinsicht stellt sich gegenüber der von dem Verteidiger der Beschwerdeführerin erbetenen Übersendung eines Ausdrucks der Verfahrensakte zweifellos als die deutlich zeit- und kostenaufwändigere Alternative dar.“. Wohlgemerkt: Nicht – wie das AG ausführt – mit „könne“, also dem Konjunktiv, sondern mit „kann“, dem Indikativ. Es ist zwar auch richtig, dass der VerfGH auf die elektronisch geführte Verfahrensakte abstellt, die, wenn nicht übersandt wird, „an einem Bildschirm in den Räumen des Polizeipräsidenten am Bildschirm einzusehen“ ist. Aber damit ist doch nicht ausgeschlossen, dass auch in den Fällen der Papierakten zu übersenden ist. Denn auch hier bleibt ja dem ortsansässigen Verteidiger letztlich nur, dass er – auf Kosten des Mandanten (sic!) – einen Ausflug durch Berlin macht bzw. machen muss, um die Akten einzusehen.

Und was nun? Nun: In Berlin werden – wie man sieht – Verteidiger weiter um die 12,00 EUR kämpfen müssen und es hoffentlich auch tun und ggf. die Frage noch einmal zum VerfGH Berlin bringen. Der wird sich sicherlich freuen, wenn er liest, wie man mit seinen Entscheidungen umgeht.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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