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Kostenlast bei verspäteter Vorlage von Reparaturrechnungen

1. Ist ein Vorschaden während der Besitzzeit des Geschädigten eingetreten und verfügt dieser über entsprechende Werkstattrechnungen, aus denen der Vorschaden und dessen sach- und fachgerechte Behebung ohne weiteres nachvollzogen werden können, ist der Geschädigte eines Verkehrsunfalls nach § 119 Abs. 3 VVG dem gegnerischen Haftpflichtversicherer im Rahmen der Regulierung des Sachschadens nicht nur zur Auskunft bezüglich des Vorschadens, sondern auch zur Vorlage der entsprechenden Rechnungen verpflichtet.

2. Kommt der Geschädigte dem nicht nach, fehlt es an einem Anlass zur Klageerhebung im Sinne des § 93 ZPO. (Leitsätze des Gerichts)

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 1.10.2024 – 3 W 7/24

I. Sachverhalt

Unzureichende Angaben zur Reparatur des Vorschadens vor Prozessaufnahme

Der Geschädigte verlangte von der beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. In dem von ihm vorgelegten Sachverständigengutachten wurde auf einen Vorschaden in denselben Schadensbereich verwiesen, der jetzt erneut bei dem Verkehrsunfall betroffen sein soll. Die beklagte Versicherung hatte den Kläger mehrfach im Rahmen der sodann gewechselten Korrespondenz darauf hingewiesen, dass sie weitere Informationen und Belege über den Umfang des Vorschadens und seiner Reparatur benötigt. Außergerichtlich hat der Kläger jedoch über seinen Prozessbevollmächtigten keine weiteren Informationen erteilt.

Anerkenntnis nach Vorlage der Rechnung im Prozess

Im Prozess wurde sodann auf die Einwendungen der Beklagtenseite eine Rechnung vorgelegt, aus der sich die vollständige und fachgerechte Reparatur des Vorschadens ergeben hat. Daraufhin hatte die Beklagte Versicherung den Anspruch anerkannt und zugleich beantragt, der Klägerseite die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

II. Entscheidung

Obliegenheit nach § 119 Abs. 3 VVG

Das OLG Saarbrücken hatte sodann darüber zu entscheiden, wer im Rahmen dieses Anerkenntnisses die Kosten des Rechtsstreits trägt, die dem Kläger auferlegt worden sind. Denn die beklagte Versicherung hat insoweit keine Veranlassung zur Klage gegeben, da der Kläger es entgegen seiner gesetzlichen Obliegenheit aus § 119 VVG unterlassen hätte, die vom Versicherer berechtigterweise angeforderten Auskünfte zu erteilen und notwendige Belege einzureichen. Dabei hat es der Senat offengelassen, welche konkreten Anforderungen generell zur Beseitigung eines Vorschadens gestellt werden können. Denn insbesondere wenn wie hier ein Vorschaden vollständig und fachgerecht in einer Fachwerkstatt repariert worden ist und dies durch eine Rechnung belegt wird, wäre der Geschädigte verpflichtet, auf konkrete Anfrage des gegnerischen Haftpflichtversicherers diese Rechnung vorzulegen. Da der Kläger diese Obliegenheit verletzt hätte, sind ihm auch die Kosten des Rechtsstreits im Rahmen des von der Beklagtenseite abgegebenen sofortigen Anerkenntnisses aufzuerlegen.

III. Bedeutung für die Praxis

Beratung des Mandanten zur Beachtung der Obliegenheit

Die Behandlung von Vorschäden ist und bleibt für die Praxis ein besonders wichtiges Thema (Nugel VRR 9/2022, S. 4 ff.). Dabei hat der Geschädigte auch zu beachten, dass er gegenüber dem Herrschaftsversicherer des Unfallgegners dessen Nachfragen zu möglichen Vorschäden vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten und damit verbundene Belege, insbesondere über eine Reparatur, auch auf Anforderung des Versicherers einzureichen hat. Die entsprechende Obliegenheit ergibt sich aus § 119 Abs. 3 VVG. Insoweit besteht die Gefahr für den Anspruchsteller, dass er bei der unterlassenen Vorlage von Belegen im Rahmen des sofortigen Anerkenntnisses dann im Prozess die Kosten des Verfahrens tragen muss. Hierauf ist bei der Vertretung des Anspruchstellers als Prozessbevollmächtigter besonders zu achten.

RA Dr. Michael Nugel, FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Essen

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