1. Nach dem Wortlaut und Wortsinn liegt eine Vergütungsvereinbarung i.S.v. § 3a RVG vor, wenn mit der Vereinbarung für erbrachte anwaltliche Tätigkeit – wenn auch zusätzlich – entlohnt, mithin vergütet werden soll.
2. Auch für eine solche Zusatzvereinbarung gilt das Formerfordernis der Textform, und zwar auch dann, wenn zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten nach Abschluss des Mandats ein wie auch immer gestalteten Zuschlag oder Bonus vereinbart wird.
I. Sachverhalt
Über freiwillige Zahlung soll gesprochen werden
Die Klägerin wurde durch die beklagte Rechtsanwaltskanzlei außergerichtlich in einer Schadens- und Schmerzensgeldsache vertreten. Bei Mandatserteilung schlossen die Parteien eine weitere schriftliche Vereinbarung die mit „Zusatzvereinbarung zur anwaltlichen Vergütung“ überschrieben war. Darin hieß es u.a.: „Die Parteien sind sich einig, dass im Falle des Erfolgs die Frage einer zusätzlichen, über die gesetzliche Regelung hinausgehenden Vergütung noch einmal besprochen wird.“ Im Rahmen der außergerichtlichen Verhandlungen schloss die Beklagte für die Klägerin einen Vergleich ab, nach dem die Klägerin 150.000 EUR erhalten sollte.
Freiwillige Zahlung wird vereinbart und gezahlt
Nach Zahlungseingang bei der Beklagten haben die Parteien telefonisch über die Zahlung einer freiwilligen zusätzlichen Vergütung gesprochen, wobei der genaue Inhalt des Gesprächs zwischen den Parteien streitig war. Die Beklagte stellte der Klägerin sodann eine „Erfolgsunabhängige Vergütung, Vergütungsvereinbarung § 3a RVG, §§ 4, 3a RVG“ über einen Betrag in Höhe von 20.000 EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, insgesamt somit 23.800 EUR in Rechnung. In einer Textnachricht an die Klägerin vom gleichen Tag bedankte sich die Beklagte für die „entgegenkommende und anerkennende Zahlung der zwischen uns besprochenen Zusatzvergütung von 20.000 EUR netto“ und erteilte Abrechnung. Dabei zog sie von den erhaltenen 150.000 EUR Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 23.800 EUR ab. Den danach verbleibenden Zahlbetrag in Höhe von 126.200 EUR zahlte die Beklagte sodann an die Klägerin aus. In der Folgezeit forderte die Klägerin erfolglos von der Beklagten auch die Überweisung der restlichen 23.800 EUR.
Rückforderung mit der Klage
Die Klägerin macht den Betrag von 23.800 EUR klageweise geltend. Sie verneint eine Rechtsgrundlage für die Einbehaltung. Die Beklagte macht geltend, dass die Parteien in dem Telefonat eine keinerlei Formvorschriften unterliegende Bonusvereinbarung getroffen hätten. Die vereinbarte Bonusvereinbarung stelle weder eine Erfolgsvereinbarung noch eine Gebühren – oder Vergütungsvereinbarung i.S.d. § 3a RVG dar. Wenn sich die Klägerin, wie erfolgt, bei völliger Transparenz entscheide, einen Bonus zu bezahlen, verstoße es zudem gegen Treu und Glauben, sich auf eine fehlende Textform zu berufen. Das LG hat der Klage statt gegeben.
II. Entscheidung
Keine Schenkung und kein Erfolgshonorar
Zunächst sei festzustellen, dass keine Schenkung vorliege, weil die Verknüpfung mit einer Gegenleistungspflicht auch noch durch nachträgliche Gewährung einer Vergütung für eine Leistung erfolgen könne, die ursprünglich ohne Anspruch auf dieses Entgelt erbracht worden ist. Der von der Beklagten geltend gemachte Vergütungsanspruch stelle auch kein Erfolgshonorar (§ 4a RVG) dar, weil keine Vergütung vereinbart worden sei, deren Entstehen von einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 BGB) eines – je nach Einzelfall näher definierten – Erfolges der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gewesen sei.
Vergütungsvereinbarung
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme sei jedoch davon auszugehen, dass die Parteien telefonisch eine Vereinbarung über die Gewährung einer zusätzlichen Vergütung in Höhe von 23.800 EUR zugunsten der Beklagten getroffen haben. Bei dieser handele es sich um eine dem § 3a RVG unterfallende Vergütung. Bereits dem Wortlaut und Wortsinn nach liege eine Vergütungsvereinbarung vor, da mit dieser Vereinbarung die Beklagte für ihre erbrachte anwaltliche Tätigkeit (wenn auch zusätzlich) entlohnt, mithin vergütet werden sollte. Die Beklagte habe selbst in der von ihr vorformulierten „Zusatzvereinbarung zur anwaltlichen Vergütung“, in mehreren Textnachrichten und der Kostenrechnung stets das Wort „Vergütung“ aufgeführt. Zudem verwende das Gesetz den Begriff „Vergütungsvereinbarung“ dann, wenn eine höhere oder eine niedrigere als die gesetzlich festgelegte Vergütung zwischen Anwalt und Mandant vereinbart werden soll. Somit gelte § 3a RVG, wovon die Beklagte im Übrigen wohl auch selbst ausgegangen sei, denn mit ihrer Kostenrechnung habe sie eine „Erfolgsunabhängige Vergütung, Vergütungsvereinbarung § 3a RVG, §§ 4, 3a RVG“ in Rechnung gestellt.
Textform nicht eingehalten
Für die abgeschlossene Vereinbarung somit das Formerfordernis der Textform (§ 3a RVG) zu beachten. Der vereinzelt in der Literatur vertretenen Auffassung, dass es ohne Einhaltung von irgendwelchen Formalien möglich sein müsse, mit dem Mandanten nach Abschluss des Mandats einen wie auch immer gestalteten Zuschlag oder Bonus zu vereinbaren, hat sich das LG nicht angeschlossen. Die unterschiedliche Situation zu Beginn und nach Abschluss des Mandats könne ein Abweichen von der Formvorschrift nicht begründen. Die Schutzbedürftigkeit des Mandanten könne zwar nach Abschluss des Mandats geringer sein, sie entfalle jedoch aufgrund der grundsätzlich überlegenden Erfahrung des Rechtsanwalts bei solchen Verhandlungen nicht vollständig. Zudem könne bei einer solchen Verhandlung auch ein gewisser Zwang entstehen, wenn – wie auch hier – neben der Betonung der Freiwilligkeit einer solchen zusätzlichen Vergütung, zugleich auch darauf abgestellt werde, dass man sich darauf verlasse, dass der Mandant zu seinem Wort stehe. Auch vor dem Hintergrund des mit der Textform einhergehenden Schutzzwecks (Warnfunktion) und der Beweisfunktion bestehe keine Veranlassung, von dem Erfordernis der Textform abzuweichen.
Keine unzulässige Rechtsausübung
Die Klägerin verstoße auch dadurch, dass sie sich auf die Formunwirksamkeit beruft, nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Formmangel eines Rechtsgeschäfts sei nur ganz ausnahmsweise wegen unzulässiger Rechtsausübung unbeachtlich, weil sonst die Formvorschriften des bürgerlichen Rechts ausgehöhlt würden. Eine solche Ausnahme liege jedoch nicht vor. Die Klägerin habe weder die Beklagten schuldhaft von der Einhaltung der Schriftform abgehalten, noch nach Abschluss der Vereinbarung, auf deren Formunwirksamkeit sie sich beruft, Vorteile aus dem Vertrag gezogen oder durch ein Handeln ein berechtigtes Vertrauen der Beklagten auf die Wirksamkeit des Vertrages begründet, aufgrund dessen die Beklagten irgendeine Leistung erbracht hätte.
III. Bedeutung für die Praxis
Zutreffend
M.E. hat das LG umfassend und zutreffend begründet, warum der Beklagten der geltend gemachte Bonusanspruch, mit dem aufgerechnet worden war, nicht zustand. Man mag das Verhalten der Klägerin, die sich ja mündlich mit der Bonuszahlung einverstanden erklärt hat, auch wenn sie sich vielleicht wegen des Erfolges gedrängt gefühlt hat, als unschön/unfair empfinden, andererseits hatte es aber die Beklagte in der Hand, für eine formwirksame Vereinbarung zu sorgen. Das Einhalten der Textform (§ 126b BGB) ist nun wahrlich keine Kunst. Man kann Rechtsanwälten daher nur dringend raten, darauf eben nicht nur zu achten, wenn er vor seinem Tätigwerden mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung schließt, sondern auch, wenn nachträglich Bonuszahlungen vereinbart werden.





![Erbrecht im Gespräch: Kurze[s] Update: #31 Die Auflage – mit Dr. Hanspeter Daragan](https://anwaltspraxis-magazin.de/wp-content/uploads/2026/09/Erbrecht-im-Gespraech-31-1024x536.jpeg)





