Üblicherweise trifft denjenigen, der aus einer untergeordneten Straße oder gar dem ruhenden in den fließenden Verkehr in eine Vorfahrtsstraße einfährt, erst einmal die alleinige Haftung, wobei gegen ihn ohnehin der Beweis des ersten Anscheins wegen eines schwerwiegenden Verschuldens spricht. Allerdings kann den vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmer im fließenden Verkehr eine Mithaftung nach der sogenannten Lückenrechtsprechung treffen, wenn dieser in einer Situation überholt, bei der sich für ihn unter bestimmten Voraussetzungen die Einfahrt eines anderen Verkehrsteilnehmers über eine offengelassene Lücke aufdrängen musste. Die Einzelheiten der hierzu entwickelten Rechtsprechung werden mit diesem Beitrag dargestellt.
Die Lückenrechtsprechung im Überblick
Eine solche Mithaftung des Vorbeifahrenden unter Beachtung dieser Rechtsprechung kommt nur in besonderen Situationen in Betracht.
1. Grundlagen
Nach der sogenannten Lückenrechtsprechung darf ein vorfahrtsberechtigter Verkehrsteilnehmer beim Überholen einer Fahrzeugkolonne nicht uneingeschränkt auf die Achtung seines Vorrangs vertrauen. Vielmehr hat er, wenn er an einer zum Stillstand gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeifährt, bei Annäherung an eine Kreuzung oder Einmündung auf größere Lücken in der Kolonne zu achten und sich darauf einzustellen, dass diese Lücken vom Querverkehr benutzt werden. Er muss insbesondere damit rechnen, dass der eine solche Lücke ausnutzende Verkehrsteilnehmer nur unter erheblichen Schwierigkeiten an der haltenden Fahrzeugschlange vorbei Einblick in den parallel verlaufenden Fahrstreifen nehmen kann. Der Vorfahrtsberechtigte darf sich daher der Lücke nur mit voller Aufmerksamkeit und unter Beachtung einer Geschwindigkeit nähern, die ihm notfalls ein sofortiges Anhalten ermöglicht (BGH, Urt. v. 4.6.2024 – VI ZR 374/23; OLG Hamm, Beschl. v. 28.5.2019 – 7 U 85 / 18; Urt. v. 20.10.2005 – 27 U 37/05).
Kommt also eine Fahrzeugreihe vor einer Einmündung ins Stocken, muss derjenige Verkehrsteilnehmer, der diese Reihe überholen will, mit dem Vorhandensein für ihn unsichtbarer Hindernisse rechnen und seine Geschwindigkeit darauf einrichten (bereits grundlegend: BGH, Urt. v. 13.5.1969 – VI ZR 176/68; OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.8.2014 – I 1 U 151 – 13). Er hat sich mithin darauf einzustellen, dass diese Lücken vom Querverkehr ebenfalls benutzt werden können und muss insbesondere damit rechnen, dass ein Verkehrsteilnehmer, der eine solche Lücke ausnutzt, nur unter erheblichen Schwierigkeiten an der haltenden Fahrzeugschlange vorbei Einblick in den parallel verlaufenden Fahrstreifen nehmen kann, um das Verkehrsverhalten weiterer Fahrzeugführer zu beobachten. Eine solche Geschwindigkeit, die ein sofortiges Anhalten ermöglichen soll, ist nicht gegeben, wenn der Überholvorgang mit mindestens 35 km/h durchgeführt wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.8.2014 – I 1 U 151 – 13).
2. Besondere Fälle
Diese Grundsätze gelten nicht nur dann, wenn mit einem Einfahren des wartepflichtigen Verkehrs wegen der Erkennbarkeit der Lücke zu rechnen war, sondern bereits in der Situation, bei der eine Fahrzeugreihe vor einer Einmündung ins Stocken gerät. Denn dann muss derjenige, der diese Reihe überholen oder an dieser vorbeifahren will, mit dem Vorhandensein ihm unsichtbarer Hindernisse rechnen und seine Geschwindigkeit darauf einstellen (BGH, Urt. v. 4.6.2024 – VI ZR 374/23).
Dies gilt auch nach einer Ansicht in der Rechtsprechung dann, wenn sich die Lücke vor einer besonders signifikanten Grundstückseinfahrt wie etwa einer Tankstelle oder einem Schnellrestaurant auftut (OLG Hamm, Beschl. v. 28.5.2019 – 7 U 85/18). Nach anderer Ansicht gilt diese Rechtsprechung dagegen nicht für das Abbiegen nach links durch eine Kolonnenlücke in eine Grundstückseinfahrt (KG, Beschl. v. 15.1.2007 – 12 U 205/06).
3. Aktueller Fall des BGH
In seiner aktuellen Entscheidung führt der BGH allerdings aus, dass diese Rechtsprechung auf Kollisionen bei dem Umfahren lediglich in zweiter Reihe geparkter Kfz nicht übertragbar ist. Denn die Grundlage der Lückenrechtsprechung in Kolonnenfällen liegt darin, dass der vorfahrtsberechtigte, die Kolonne überholende Verkehrsteilnehmer gerade durch das Stocken der Kolonne und die Lückenbildung im konkreten Fall Anlass hat, besonders besonnen und rücksichtsvoll zu fahren. In den vom BGH (BGH, Urt. v. 4.6.2024 – VI ZR 374/23) entschiedenen Fall hatte der Beklagte zu 1) aber keine ins Stocken geratene Kolonne überholt, sondern lediglich einen in zweiter Reihe stehenden einzelnen Lkw umfahren. Die für das Eingreifen der Lückenrechtsprechung kennzeichnende besondere Situation greift mithin gerade nicht ein. Es wäre auch schwer verständlich, warum grundsätzlich bei einem die Sicht versperrenden geparkten Fahrzeug diese Rechtsprechung nicht eingreifen kann, aber das verbotswidrige Abstellen eines Fahrzeuges in zweiter Reihe zulasten des vorbeifahrenden vorfahrtsberechtigten Fahrzeugführers ein Abbremsen auf Schrittgeschwindigkeit erfordern soll. Der fließende Verkehr würde sodann zum Erliegen kommen.
Haftungsquoten und Beispielsfälle
Steht ein Verstoß gegen diese Grundsätze als Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme fest, trifft den überholenden Verkehrsteilnehmer grundsätzlich zumindest eine Mithaftung zu 30 % (OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.8.2014 – I 1 U 151/13). Ist die Betriebsgefahr des überholenden Fahrzeuges zusätzlich durch ein nicht gestattetes Überholen (z.B. wegen einem Überholverbot bzw. dem Befahren einer Sperrfläche) erhöht, ist sogar eine Haftungsteilung geboten (OLG Hamm, Urt. v. 20.10.2005 – 27 U 37/05). Die nachfolgenden Fälle gegen einen Überblick über entschiedene Haftungsquoten:
1. Typische Fälle einer geringeren Mithaftung
Das AG Hamburg-Altona hatte in seinem Urt. v. 11.5.2022 (319a C 96/21) über den nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden: Die klägerische Fahrzeugführerin befuhr den H-Weg in Richtung der vorfahrtsberechtigten P-Straße, wo sich eine lange Warteschlange von Pkws gebildet hatte. Sie fuhr dann langsam in den Kreuzungsbereich ein, um nach links in die P-Straße abzubiegen. Der Beklagte befuhr zeitgleich die P-Straße mit dem Motorrad. Als er an die auf der rechten Straßenseite stauenden Pkws kam, fuhr er an diesen unter Nutzung der Gegenspur links vorbei. In dem Kreuzungsbereich zum H-Weg kam es zum Zusammenstoß mit dem klägerischen Fahrzeug.
Das Amtsgericht gelangte zu der Überzeugung, dass der Beklagte den oben dargestellten gesteigerten Sorgfaltspflichten nicht hinreichend gerecht geworden ist, nachdem die Beweisaufnahme ergeben hatte, dass eine ausreichende Lücke in der Fahrzeugkolonne vorhanden war, in die die klägerische Fahrzeugführerin einfahren durfte, der Beklagte die Lücke in der Fahrzeugkolonne erkennen konnte und somit Veranlassung hatte, sich darauf hinzustellen.
Die Besonderheit lag im vorliegenden Fall darin, dass der Beklagte in seiner Vernehmung selbst eingeräumt hatte, grundsätzlich mit dem Einfahren von Fahrzeugen aus dem H-Weg gerechnet und das Klägerfahrzeug vor dem Unfall im Einmündungsbereich der Kreuzung gesehen zu haben. Er habe daher nach Auffassung des Gerichts zweifelsohne Veranlassung gehabt, sich auf dieses einzustellen, dieses durchgehend aufmerksam zu beobachten und seine Geschwindigkeit entsprechend anzupassen. Dass er das Beklagtenfahrzeug dann nach eigener Einlassung kurz aus den Augen gelassen habe, weil er nach eigenem Bekunden abgelenkt gewesen sei, bevor es zum Unfall kam, sei in der konkreten Verkehrssituation als Rücksichtnahmeverstoß zu werten. Das Amtsgericht erachtete daher eine Mithaftung der Beklagtenseite in Höhe von 30 % für angemessen.
Das Amtsgericht hatte sich in seinen Entscheidungsgründen auf das Urt. v. LG Hamburg v. 16.7.2021 (306 O 56/21) bezogen, welches ebenfalls einen klassischen Lückenfall zum Gegenstand hatte. Der dortige Kläger hatte sich dazu entschlossen, mit seinem Fahrzeug über die Gegenverkehrsspur eine sich stauende Fahrzeugkolonne, die nach rechts in Richtung Autobahn abbiegen wollte, links zu überholen. Auf Höhe einer Straßeneinmündung kam es zum Zusammenstoß mit dem von dort in die Vorfahrtsstraße einbiegenden Beklagtenfahrzeug.
Das Landgericht nahm eine Mithaftung des Klägers in Höhe von 30 %. Denn im vorliegenden Fall gelte unter Anwendung der Grundsätze zur Lückenrechtsprechung, dass wer bei dichtem Verkehr an einer zum Stehen gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeifährt, bei erkennbaren Verkehrslücken in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen trotz seiner Vorfahrt seine Fahrweise so einrichten muss, dass er auch vor unvorsichtig aus der Lücke herausfahrenden Fahrzeugen rechtzeitig anhalten kann. Er muss Verkehrsteilnehmern im Querverkehr insbesondere ermöglichen, aus der freigehaltenen Lücke heraus bis zur Erlangung freier Sicht auf den vor der haltenden Kolonne nicht besetzten Straßenraum herauszufahren. Dazu muss er entweder in ausreichendem Sicherheitsabstand an der Kolonne vorbeifahren oder eine so geringe Geschwindigkeit einhalten, dass er notfalls vor einem aus der Lücke herausfahrenden Verkehrsteilnehmer anhalten kann, mithin ständig bremsbereit sein. Diesen gesteigerten Sorgfaltsanforderungen sei der Kläger nicht hinreichend gerecht geworden.
In einer weiteren Entscheidung vom 25.4.2017 (I-1 U 1477/16) hat das OLG Düsseldorf für den die Kolonne überholenden Kläger eine Mithaftung in Höhe von 25 % angenommen. Vor der streitgegenständlichen Lücke in Form einer Einmündung hielt ein in der Kolonne wartender Lkw, vor der Einmündung befand sich eine Vorschaltampel mit einer Haltelinie. Hinter dem Einmündungsbereich befand sich zudem in Gegenrichtung eine Linksabbiegerspur für den Verkehr, der nach links einbiegen will und links neben der Linksabbiegespur, auf welcher der Kläger fuhr, befand sich eine Sperrfläche. Nach Auffassung des OLG war bei Annäherung an die Einmündung erkennbar und musste sich dem Kläger aufdrängen, dass sich vor dem haltenden Lkw eine Einmündung befand, aus der Fahrzeuge in die Straße einfahren konnten, auch wenn dem Kläger die Sicht nach rechts durch die Sattelzugmaschine versperrt gewesen sein sollte. Es konnten insbesondere aufgrund der oben beschrieben Gestaltung des Einmündungsbereich für den Kläger keine Zweifel bestehen, dass sich vor dem haltenden Lkw eine Einmündung befand. Der Kläger hätte sich der Einmündung daher nur mit voller Aufmerksamkeit und unter Beachtung einer Geschwindigkeit nähern dürfen, die ihm notfalls ein sofortiges Anhalten ermöglicht. Dies hat er nicht getan.
2. Höhere Mithaftung im Einzelfall
Das LG Hagen bewertet die Mithaftung des bevorrechtigten Fahrzeuges in seinem Urt. v. 20.11.2020 (1 S 128/19) dagegen sogar mit 40 %. Der Kläger war von einer Grundstücksausfahrt eines Zoogeschäftes durch die Lücke in einer Fahrzeugkolonne nach links auf eine Straße eingebogen. Gleichzeitig hatte der Beklagte auf seinem Motorrad die Fahrzeugkolonne überholt und kollidierte dann mit dem einbiegenden Klägerfahrzeug.
Das Landgericht betont in seiner ausführlichen Entscheidungsbegründung, dass das Vorfahrtsrecht den Beklagten nicht von der aus § 1 Abs. 2 StVO folgenden Pflicht entbinde, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Der Beklagte sei nicht sorgfältig genug gewesen, obwohl beim Vorbeifahren an der Fahrzeugkolonne von ihm eine besondere Sorgfalt deswegen zu fordern gewesen sei, weil stockender Verkehr herrschte und kurz vor ihm, auf Höhe des Zoogeschäfts, erwartbare Lücken gelassen worden waren. Der Beklagte hätte damit rechnen und sich darauf einrichten müssen, dass der Kläger die Lücke zu nutzen versucht, um nach links einzubiegen.
Vor diesem Hintergrund sei nach Auffassung des Gerichts angesichts des unstreitig stockenden Verkehrs die vom Beklagten gefahrene Geschwindigkeit von ca. 35–40 km/h der konkreten Situation nicht angemessen. Er hätte sich der Einmündung nur mit einer Geschwindigkeit nähern dürfen, die ihm gegebenenfalls ein sofortiges Anhalten ermöglicht hätte. Dies hat der Beklagte nicht getan, zumal der vom Gericht beauftragte Sachverständige festgestellt hatte, dass der Beklagte den Unfall hätte vermeiden können, wenn er statt mit 35 bis 40 km/h mit nicht mehr als 28 km/h gefahren wäre. Aus Sicht des Landgerichts hat sich der Beklagte daher nicht ausreichend rücksichtsvoll verhalten, da er nicht anhaltebereit gefahren sei, was im Rahmen der Haftungsabwägung mit einer Mithaftung von 40 % berücksichtigt wurde.
Eine Mithaftung von 50 % und eine Anwendbarkeit der Lückenrechtsprechung beim Abbiegen in eine Grundstückseinfahrt vertritt das OLG Köln in seinem Hinweisbeschluss vom 19.8.2014 (19 U 30/14). Hier war der Kläger als (wohl motorisierter) Zweiradfahrer an einer stehenden Fahrzeugkolonne vorbeigefahren und stürzte auf Höhe einer Tankstelleneinfahrt aufgrund eines aus entgegengesetzter Richtung kommenden und nach links in die Tankstelleneinfahrt einbiegenden Fahrzeuges. Das LG Köln gelangte zu einer Haftungsquote von 70 % zu 30 % zulasten des Klägers. Dieser begehrte mit seiner Berufung eine Haftungsquote von 50 %.
Zur Anwendbarkeit der Lückrechtsprechung weist das OLG darauf hin, dass insbesondere im Großstadtverkehr nicht auf jede beliebige Grundstückseinfahrt geachtet und dem grundsätzlich Vorfahrtberechtigten deshalb auch nicht zugemutet werden könne, stets besonders aufmerksam auf etwaige Lücken zu achten. Dies sei aber anders zu beurteilen, wenn besonders signifikante Grundstückseinfahrten vorhanden seien, wie dies eben auf Tankstellen zutreffe. Gerade an solchen Stellen sei nach der Verkehrspraxis bei Rückstau mit einer Lückenbildung und infolgedessen auch einem Durchfahren solcher Lücken durch den abbiegenden Gegenverkehr zu rechnen.
Dass hier eine Mithaftung von 50 % berücksichtigt worden ist, liegt im Ergebnis aber auch an der offensichtlich nur auf diese Mithaftung begrenzte Berufung des Klägers. Dieser hätte sicherlich etwas mutiger sein können und auf Grundlage der oben dargestellten Rechtsprechung eine Haftung von 70 % zulasten der Beklagtenseite geltend machen können. Denn wie das OLG ausführt, sei zu berücksichtigen, dass eine Verletzung von § 1 Abs. 2 StVO ohne Hinzutreten weiterer Umstände jedenfalls nicht zu einer überwiegenden Haftung des Vorfahrtsberechtigten führen könne. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass der Kläger schneller als 10 km/h gefahren ist, würde eine nicht angepasste Geschwindigkeit den erheblichen Sorgfaltspflichtverstoß der Beklagtenseite nach § 9 Abs. 5 StVO und die hierdurch erhöhte Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges mangels anderweitiger Umstände keinesfalls überwiegen.
Fazit für die Praxis
Die der Lückenrechtsprechung zugrundeliegende Verkehrssituation ist in Zeiten überlasteter innerstädtischer Straßen nicht selten und bietet im Rahmen der Unfallregulierung die Möglichkeit, eine Mithaftung des die Kolonne überholenden Fahrzeugs einzuwenden und damit Ansprüche des einbiegenden Fahrzeugs erfolgreich geltend zu machen. Dies kann insbesondere auch dann hilfreich, sein, wenn für das einbiegende Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung besteht. Unter Ausnutzung des Quotenvorrechts (§ 86 Abs. 1 S. 2 VVG) kann hier unter Umständen eine erhebliche Besserstellung des Geschädigten erreicht werden.
Voraussetzung bleibt aber die Anwendbarkeit der oben dargestellten Grundsätze mit dem damit verbundenen strengen Maßstab, der den Nachweis einer Mithaftung erschwert, Gelingt dieser Nachweis nicht verbleibt es in der Regel bei der Alleinhaftung des einbiegenden, nicht bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers.





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