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Definition des Versicherungsfalls in einer Reisekrankenversicherung

Eine Klausel in einer als Nebenprodukt eines Kreditkartenvertrages abgeschlossenen Reisekrankenversicherung, wonach der Versicherungsschutz davon abhängt, dass die Reise unter Verwendung der Kreditkarte bezahlt wurde, ist weder intransparent noch überraschend. (Leitsatz des Gerichts)

OLG Bremen, Beschl. v. 21.8.2024 – 3 U 46/23

I. Sachverhalt

Mit einem Kreditkarten-vertrag verbundene Auslandsreisekrankenversicherung

Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen von der Beklagten aus einer Auslandsreisekrankenversicherung, die mit einem Kreditkartenvertrag des Klägers verbunden ist. Der Kläger ist Inhaber einer sogenannten „Platinum Card“ des Kreditkartenunternehmens A. und versicherte Person aus einem zwischen dem Kreditkartenunternehmen und der Beklagten bestehenden Versicherungsvertrag. Nach den Versicherungsbedingungen der „A. Platinum Card“ wird Versicherungsschutz aus einer Auslandsreise-Krankenversicherung ausweislich der Überschrift in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen („AVB“) zum Abschnitt III nur in Verbindung mit einem Karteneinsatz gewährt und nur für die Dauer von max. 120 Tagen je Reise.

Begriff der „Reise“

In den AVB ist in Abschnitt 10 u.a. geregelt, was „Reise“ bedeutet: „Eine mit Ihrer A. Platinum Card gezahlte Reise außerhalb ihres Heimatlandes oder eine mit ihrer A. Platinum Card bezahlte Reise innerhalb ihres Heimatlandes, die einen Flug oder mindestens eine zuvor gebuchte Übernachtung außerhalb ihres Heims einschließt.“ „„Sie/Ihr/Ihrer“ bedeutet: „Alle A. Platinum Card Inhaber und deren Familien sowie deren Zusatzkarteninhaber und deren Familien.“ „Familie“ bedeutet: „Ihr Partner/Gatte, verheiratet oder unverheiratet, an der gleichen Adresse wie Sie gemeldet, und Kinder unter 25 Jahren, die rechtlich von ihnen abhängig sind, einschließlich Stiefkinder, Pflegekinder oder Adoptivkinder.“

„Versicherungsleistungen“

In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist der Auslandsreise-Krankenversicherungsschutz in einem Abschnitt geregelt, der wie folgt überschrieben und eingeleitet ist: „III. Platinum Card Reise-Versicherungsleistungen – Gültig nur mit Karteneinsatz, bis 120 Tage je Reise – Auslandsreise-Krankenversicherung – gültig nur mit Karteneinsatz, bis 120 Tage je Reise-Versicherer ist IPA. Alle Platinum Card Inhaber einschließlich der Zusatzkarteninhaber und ihrer Familien müssen während der mit Ihrer A. Platinum Card gezahlten Reise unter 80 Jahre sein, um ärztliche Hilfe und Kostenersatz zu erhalten (…).

Kläger zahlt nur seinen Flug mit der Kreditkarte

Der Kläger, der gemeinsam mit seiner Ehefrau und dem minderjährigen Kind von Deutschland aus eine Flugreise in die USA über Bremen, München, Denver, San Diego, San Francisco am 27.7.2021 sowie zurück von San Diego über Francisco, München nach Bremen am 24. und 25.8.2021 antrat, buchte hierfür seinen eigenen Flug über seine A. Platinum Card separat. Die Flüge für die gleichzeitig mitreisenden Familienangehörigen, die Ehefrau des Klägers und das minderjährige Kind, wurden nicht unter Verwendung der klägerischen Kreditkarte, sondern jener seiner Ehefrau bezahlt.

Ehefrau erkrankt – mehr als 30.000 US-Dollar Behandlungskosten

Während der Reise erkrankte die Ehefrau des Klägers plötzlich und schwer und musste mit akuten heftigen Bauchschmerzen stationär in ein Krankenhaus aufgenommen werden, wo noch gleichentags operativ eine Gallenblasen-Entfernung durchgeführt wurde. Für die Behandlung stellte der Krankenhausträger der Ehefrau des Klägers einen Betrag von 31.992,52 US-Dollar in Rechnung, welchen der Kläger und seine Ehefrau (zunächst) aus eigenen Mitteln beglichen. Es ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass irgendwelche Reiseleistungen für die Ehefrau des Klägers mit der Kreditkarte des Klägers bezahlt wurden.

Versicherung lehnt Leistung ab, Klage erfolglos

Nachdem der Kläger nach Rückkehr von der Reise die (zunächst) vorgestreckten Behandlungskosten bei der früheren Beklagten, der A.A. Deutschland GmbH, eingereicht hatte, lehnte diese eine Leistung mit der Begründung ab, ein Versicherungsfall nach den insoweit maßgeblichen Bedingungen läge nicht vor, die Behandlungskosten der Ehefrau des Klägers seien nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Die daraufhin erhobene Klage hat das LG abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es liege kein bedingungsgemäßer Versicherungsfall vor. Zwar ergebe sich dies noch nicht mit aller Deutlichkeit aus den allgemeinen auf unterschiedliche Versicherungsleistungen verschiedener Sparten anwendbaren Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten. Bei einigermaßen sinnvoller Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen könne man aber nicht ernsthaft den Eindruck gewinnen, auch ohne einen Kreditkarteneinsatz bei der Buchung der eigenen Reise aufgrund eines bloßen Angehörigenstatus zum Kreditkarteninhaber bestünde Versicherungsschutz.

Hinweisbeschluss des OLG

Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers. Das OLG ist der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich unbegründet ist und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Es hat dem Kläger deshalb anheim gegeben, zu prüfen, ob das Rechtsmittel nicht zurückgenommen wird.

II. Entscheidung

Kein Deckungsanspruch

Nach Auffassung des OLG hat das LG die Klage im Ergebnis zurecht insgesamt abgewiesen. Ein Deckungsanspruch des Klägers aus dem zwischen dem Kreditkarteninstitut und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag bestehe nicht, da es bereits – wie es das Landgericht festgestellt habe – am Vorliegen eines Versicherungsfalles fehle.

Nach den Versicherungs-bedingungen kein „Versicherungsfall“

In den Versicherungsbedingungen werde unter der Überschrift „Allgemeine Definitionen für Reise-Versicherungen“ der Begriff „Reise“ wie folgt definiert: „Reise“ bedeutet: Eine mit Ihrer A. Plantinum Card gezahlte Reise außerhalb Ihres Heimatlandes oder eine mit Ihrer A. Plantinum Card gezahlte Reise innerhalb Ihres Heimatlandes, die einen Flug oder mindestens eine zuvor gebuchte Übernachtung außerhalb Ihres Heims einschließt.“ Nach den A. Plantinum Card Versicherungsbedingungen bestehe u.a. folgende Leistung des (Gruppen-) Versicherungsvertrages: „Notwendige medizinische, chirurgische und Krankenhauskosten, die sich daraus ergeben, dass Sie während Ihrer Reise krank oder verletzt werden.“ Der so definierte Versicherungsfall liege nicht vor. In der Person des Klägers fehle es an einer Erkrankung oder Verletzung. In der Person der Ehefrau des Klägers habe zwar eine Erkrankung vorgelegen, aber diese sei nicht während einer bedingungsgemäßen Reise aufgetreten, da die Reise der Ehefrau unstreitig nicht mit der A. Plantinum Card des Klägers bezahlt worden sei.

Bedingungen weder intransparent noch überraschend

Die Bedingungen zur Definition des Versicherungsfalles seien gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen (vgl. BGH, Urt. v. 26.3.2014 – IV ZR 422/12, NJW 2014, 2038). Sie seien auch weder intransparent i.S.v. § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB noch überraschend nach § 305c Abs. 1 BGB. Allgemeine Versicherungsbedingungen seien so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehe. Dabei komme es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. Liege – wie hier – ein Gruppenversicherungsvertrag vor, so komme es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2014 – IV ZR 289/13, VersR 2015, 318 Rn 22; BGH, Urt. v. 10.7.2024 – IV ZR 129/23). In erster Linie sei vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln seien zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar seien (BGH NJW 2022, 872 = VersR 2022, 312 Rn 10; st.Rspr.).

Klauseln legen Leistung der Versicherung fest

Auf der Grundlage dieses Maßstabs legen nach Auffassung des OLG die zitierten Klauseln die von der Beklagten geschuldete Leistung fest. Danach solle ein Versicherungsfall nur vorliegen, wenn die Reise (-Leistung) unter Verwendung der Kreditkarte bezahlt worden sei. Diese Einschränkung sei weder überraschend noch intransparent. Ersteres wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn die Bezahlung der Reise mit einer Kreditkarte Bestandteil der Bedingungen eines direkten Versicherungsvertrages ohne Kreditkartenzusammenhang wäre. Dies sei vorliegend indes nicht der Fall. Es handele sich bei der hier in Rede stehenden Reisekrankenversicherung um ein Nebenprodukt eines Kreditkartenvertrages. Die angebotenen Versicherungsleistungen solle (auch) einen Anreiz zur Verwendung der Kreditkarte darstellen. Die Versicherungsbedingungen benennen daher Versicherungsleistungen mit und ohne Karteneinsatz. Für die hier in Rede stehende Reisekrankenversicherung sei der so genannte Karteneinsatz mehrfach als Voraussetzung in den Versicherungsbedingungen genannt und andererseits klar in den Versicherungsbedingungen definiert.

Versicherungsschutz nur für mit der Kreditkarte bezahlte Reise

Ein anderes Verständnis der Versicherungsbedingungen werde dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie nicht gerecht. Danach sei es den Vertragsparteien – vorbehaltlich einer Abweichung von gesetzlichen Regelungen – freigestellt, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen (vgl. BGH NJW 2001, 1132 unter A II 1 a; BGH NJW 2018, 534). Dies gelte auch für den vom Versicherer gewährten Versicherungsschutz und damit ebenfalls für die versicherten Ereignisse. Hier sei für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar, dass die Beklagte nicht schon bei jeder Reise, sondern nur bei einer Reise, die mit der Kreditkarte bezahlt worden sei, (Kranken-)Versicherungsschutz gewähre. Dass bereits die Teilnahme an einer bedingungsgemäßen Reise (hier nur die Reise des Klägers selbst) einen Versicherungsschutz für die Teilnehmer, hier die Ehefrau, begründen solle, lasse sich den Bedingungen nicht entnehmen.

III. Bedeutung für die Praxis

Überzeugend und zutreffend

M.E. überzeugend und zutreffend. Wie man angesichts der m.E. Definitionen in den Versicherungsbedingungen auf die Idee kommen kann, dass alle Teilnehmer einer Reise in den Versicherungsschutz einbezogen sind, auch wenn nur der Karteninhaber seine Reise bzw. seinen Anteil mit der Karte zahle erschließt sich mir nicht. Das ist kein, wie der Kläger zur Berufungsbegründung vorgetragen hat „wirr erscheinender Auslegungsversuch“, sondern ergibt sich – jedenfalls für mich zwangslos aus dem Wortlaut der Regelungen. Ein „absurdes Auslegungsergebnis“ wäre es vielmehr, wenn man dem Kläger folgen und Versicherungsschutz für mitreisenden Angehörigen des Versicherungsnehmers auch dann erwarte, wenn er nur seine Reise mit der Kreditkarte zahle und nicht auch die gesamten Reisekosten der mitreisenden Angehörigen.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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