1. Die im Ereignisspeicher eines Fahrzeugs hinterlegten Daten können von besonderer Bedeutung für die Aufklärung eines Verkehrsunfallgeschehens sein.
2. Ein Fahrzeughersteller hat gemäß § 144 ZPO auf Anordnung des Gerichts dem vom Gericht beauftragten Sachverständigen die im Ereignisspeicher hinterlegten Daten in auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen. (Leitsätze des Verfassers)
I. Sachverhalt
Daten aus EDR relevant
Die Parteien haben in diesem Prozess über einen Unfallhergang gestritten, bei dem ein Pkw des Herstellers Toyota beteiligt gewesen ist. In diesem Fahrzeug waren in einem Ereignisspeicher (Event Data Recorder) des Airbagsteuergerätes Daten hinterlegt, die zur Aufklärung des Unfallgeschehens beitragen können. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige war allerdings nicht in der Lage, diese Daten in auswertbarer Form selber aus dem Fahrzeug herauszulesen.
II. Entscheidung
Gericht verpflichtet Hersteller zur Mitwirkung
Vor diesem Hintergrund hat das LG eine Anordnung nach den §§ 142, 144 ZPO gegenüber dem Fahrzeughersteller Toyota erlassen. Dieser wird verpflichtet, die im eigenen Speicher vorhandenen Daten dem vom Gericht beauftragten Sachverständigen gemäß § 144 ZPO in auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen.
III. Bedeutung für die Praxis
Umfang der Daten im Ereignisspeicher
Die Auswertung von Daten in einem sogenannten Ereignisspeicher wird für die Unfallrekonstruktion ein immer wichtigeres Hilfsmittel. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben aus den USA sind auch auf dem europäischen Markt zugelassene Fahrzeuge in der Regel ab dem Modelljahr 2018 mit einem sogenannten Event Data Recorder versehen, der bei einem hinreichend schweren Unfallereignis bestimmte Daten hinterlegt. Kommt es bei einem Verkehrsunfall zu einer Kollision mit einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von mindestens 8 km/h, werden sodann fahrdynamische Daten bis zu 5 Sekunden vor dem Unfall aufgezeichnet, zu denen insbesondere die gefahrene Geschwindigkeit und das Lenk- und Bremsverhalten des Fahrzeugführers gehören (Dietrich/Nugel zfs 2017, 664).
Hersteller muss verschlüsselte Daten zur Verfügung stellen
Je nach dem betroffenen Fahrzeugtyp können diese Daten auch bei europäischen Fahrzeugen älteren Baujahrs ab dem Jahr 2018 ohne Hilfe des Herstellers ausgelesen werden. Dies klappt aber nicht immer in allen Fällen. Teilweise sind diese Datensätze auch weiterhin verschlüsselt und können nur mithilfe des Herstellers in einem auslesefähigen Format verwendet werden. In diesem Fall ist es aber mithilfe des Gerichts in einer Anordnung nach den §§ 142, 144 ZPO möglich, den Hersteller zu einer solchen Mitwirkung zu verpflichten. Bei Toyota Fahrzeugen sollte der Ereignisspeicher aber in der Regel schon ohne Mithilfe des Herstellers ausgelesen werden können – z.B. mit der CRT Auslesegeerät von Bosch.
In Zukunft wird diese Möglichkeit der Aufklärung von Unfällen noch wichtiger werden: Denn für alle neu zugelassenen Fahrzeuge ab dem Juli 2024 gilt aufgrund einer europäischen Verordnung, dass diese über einen sogenannten EU-Ereignisspeicher verfügen. Dieser speichert in einem ähnlichen Umfang entsprechende Daten bis zu 5 Sekunden vor dem Unfallereignis ab und ist aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in der EU auch ohne Hilfe des Herstellers vollständig herauszulesen (vgl. Nugel VRR 10/2024, S. 5 ff.).
Zentrale Bedeutung des neuen EU Ereignisspeichers
Eine Anordnung nach den §§ 142, 144 ZPO kann aber dann von Bedeutung sein, wenn der Fahrzeughersteller über weitere Informationen und Begleitdaten zu einem Verkehrsunfall verfügt, die über die gespeicherten Daten aus dem Ereignisspeicher hinausgehen. Davon dürfte in der Regel bei modernen Fahrzeugen ab zumindest dem Jahr 2020 auszugehen sein, die i.d.R. alle als sogenannte Online-Fahrzeuge mit dem Server-Backend des Herstellers verbunden sind.





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