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Wirksamkeit des Bußgeldbescheides; Auslagenerstattung

Ein Bußgeldbescheid unterbricht nur dann die Verjährung, wenn das Tatgeschehen hinreichend konkretisiert, also einwandfrei klar ist, welcher Lebensvorgang dem Betroffenen vorgehalten wird und dieser von denkbaren ähnlichen oder gleichartigen Sachverhalten unterscheidbar ist. (Leitsatz des Verfassers)

AG Augsburg, Beschl. v. 26.9.2024 – 45 OWi 605 Js 107352/24

I. Sachverhalt

Gegen den Betroffenen ist ein Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erlassen worden. Das AG hat das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206a StPO. Die Kosten des Verfahrens hat es der Staatskasse auferlegt, es hat aber davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.

II. Entscheidung

Einstellung wegen Verjährung

Die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit vom 14.10.2023 sei bereits bei Eingang der Akten bei Gericht am 22.2.2024 verjährt gewesen. Weder die mit Verfügung vom 26.10.2023 angeordnete Anhörung des Betroffenen noch der Bußgeldbescheid vom 4.12.2023 seien geeignet gewesen, die Verjährung zu unterbrechen.

Keine konkreten Angaben zum Tatort

Voraussetzung für die Unterbrechung der Verjährung sei u.a., dass das Tatgeschehen hinreichend konkretisiert, also einwandfrei klar, sei, welcher Lebensvorgang dem Betroffenen vorgehalten werde und dieser von denkbaren ähnlichen oder gleichartigen Sachverhalten unterscheidbar sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Sowohl in der Anhörung als auch im Bußgeldbescheid sei als Tatort „Gersthofen, A8 West, Ri München, Abschnitt 340“ angegeben. Eine konkretisierende Kilometerangabe oder ein markanter Punkt wie eine Ausfahrt, ein Rastplatz o.Ä., sei nicht genannt. Auch ergebe sich der markante Punkt nicht aus den Lichtbildern, da dem Betroffenen im Anhörungsbogen und im Bußgeldbescheid nur der vergrößerte Ausschnitt des Fahrerlichtbilds übersandt worden sei. Ausweislich der Mitteilung der VPI Augsburg betrage die Länge des Abschnitts 340 2,5 km. Mithin sei die Tat – zumindest hinsichtlich des Begehungsortes – nicht so genau bezeichnet, dass sie sich als unverwechselbar mit anderen denkbaren Taten desselben Täters darstelle und ein Bewusstsein des Täters für den ihm vorgeworfenen Verstoß bilden könne. Gerade Verkehrsverstöße, die sich in relativ kurzen Zeiträumen relativ häufig zu wiederholen vermögen, seien insoweit problematisch und müssen von der Bußgeldbehörde präzise konkretisiert werden (vgl. BGH, Beschl. v. 8.10.1970 – 4 StR 190/70 – NJW 1970, 2222). Der Betroffenen habe somit keine Möglichkeit festzustellen gehabt, an welchem Tatort auf der 2,5 km langen Strecke die ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden sein soll.

Kosten-/Auslagenentscheidung

Die Kostenentscheidung beruhe auf den §§ 464, 467 Abs. 1 und 3 StPO. Unter Würdigung aller entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalls werde daher davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.

III. Bedeutung für die Praxis

Wirksamkeit des Bußgeldbescheides

1. Hinsichtlich der Ausführungen des AG zur nicht erfolgten Verjährungsunterbrechung wegen nicht ausreichender Konkretisierung des Tatortes der Geschwindigkeitsüberschreitung kann man Bedenken haben. Zwar ist es zutreffend, wenn das AG davon ausgeht, dass bei nicht ausreichender Tatortangabe sowohl Anhörung als auch Bußgeldbescheid mangelhaft sind und dann die Verjährung nicht nach § 33 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und/oder 10 OWiG unterbrochen wird (zur Verjährungsunterbrechung Gübner in Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl., 2024, Rn 3974 ff.; zum mangelhaften Bußgeldbescheid Burhoff/Burhoff, OWi, Rn 686 ff. 701 ff.). Allerdings ist die Rechtsprechung zur Tatortangabe und zu einem darauf beruhenden Mangel des Bußgeldbescheides nicht ganz eindeutig (vgl. die Nachweise bei Burhoff/Burhoff, OWi, einerseits Rn 708, andererseits Rn 709). Teilweise wird auch bei einer längeren Straße eine nähere örtliche Eingabe nicht gefordert, wenn Fahrzeug, Datum und Uhrzeit stimmen (u.a. OLG Koblenz, Beschl. v. 27.2.2018 – 1 OWi 6 SsRs 19/18; weitere Nachweise aus der Rechtsprechung der AG/LG bei Burhoff/Burhoff, OWi, Rn 709 a.E.). Das könnte man hier auf den 2.5 km langen Abschnitt 340 der BAB 8 entsprechend anwenden. Dass das AG das nicht getan hat, wird den Betroffenen freuen.

Falsche Auslagenentscheidung

2. Falsch ist m.E. die Auslagenentscheidung des AG. M.E. hätten auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt werden müssen. Das AG geht offensichtlich von einem Fall des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO aus; eine Vorschrift, die der Entscheidung zugrunde liegt, wird nicht genannt. Insoweit ist zunächst zu beanstanden, dass das AG seine Ermessensentscheidung nicht bzw. nicht ausreichend begründet. Die „Begründung“ des AG erschöpft sich in dem Satz „Unter Würdigung aller entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalls wurde daher davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.“ Das ist zur Begründung der Ermessensentscheidung aber nicht ausreichend (vgl. zur Begründung zuletzt BVerfG, Beschl. v. 27.9.2024 – 2 BvR 375/24, VRR 12/24, 24 ff.; siehe auch noch VerfGH Sachsen, Beschl. v. 23.5.2024 – Vf. 22-IV-23, VRR 9/2024, 29; LG Wiesbaden, Beschl. v. 7.6.2024 – 2 Qs 47/24, VRR 9/2024, 32). Das AG muss schon im Einzelnen darlegen, warum es vom Regelfall des § 467 Abs. 1 StPO abweicht. Dazu reicht m.E. die „Begründung“ des AG „Unter Würdigung aller entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalls…“ nicht aus. Das ist keine auf den Einzelfall bezogene Begründung, der entnommen werden könnte, welche Umstände, denn nun dazu geführt haben, dass der Betroffene seine notwendigen Auslagen selbst tragen muss. Es fehlt vor allem auch eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der „Fehler“, der zum Verjährungseintritt geführt hat, hier – nach der Rechtsauffassung des AG – eindeutig bei der Verwaltungsbehörde gelegen hat, die weder in der Anhörung noch im Bußgeldbescheid eine ausreichende Tatortangabe mitgeteilt hat. Eine sofortige Beschwerde hätte insoweit also ggf. Erfolg gehabt.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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