1. Grundlage für die Schätzung des merkantilen Minderwerts ist ein hypothetischer Verkauf des Fahrzeugs. Dabei ist von Netto-, nicht von Bruttoverkaufspreisen auszugehen.
2. Wurde davon abweichend der merkantile Minderwert ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzt, ist er in der Weise nach unten zu korrigieren, dass von ihm ein dem „Umsatzsteueranteil“ entsprechender Betrag abgezogen wird. (Leitsätze des Gerichts)
I. Sachverhalt
Streit über Höhe des merkantilen Minderwerts
Die Klägerin hatte die Beklagte als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen, bei welchem die Beklagte bei einer alleinigen Haftung die Reparaturkosten schon abgerechnet hatte. Die Parteien stritten allerdings darüber, ob der Klägerin ein merkantiler Minderwert in Höhe von 500,00 EUR zustehen würde. Die Beklagte erstattete insoweit lediglich einen Betrag in Höhe von 420,17 EUR unter Hinweis darauf, dass die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen ist und daher ein Abzug in Höhe eines Umsatzsteueranteils vorzunehmen wäre. Die Klägerin hatte sich mit dem Argument verteidigt, die Berechnung durch den Sachverständigen wäre bereits auf Grundlage des Nettowertes vorgenommen worden und hat den Differenzbetrag von 79,83 EUR geltend gemacht.
II. Entscheidung
Berufungsgericht nimmt Vorteilsausgleich i.H.v. 19 % vor
Das Berufungsgericht hatte die Auffassung vertreten, die Wertminderung wäre vorliegend unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs nur in Höhe des Nettowertes zu erstatten, da die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt gewesen wäre. Der Sachverständige hätte insoweit den merkantilen Minderwert auf Bruttobasis berechnet und es wäre eine rechnerische Umsatzsteuer in Abzug zu bringen, da es sich bei der Klägerin um ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen handeln würde. Dabei wäre davon auszugehen, dass der im Gutachten ausgewiesene Betrag aufgrund des Hinweises „merkantile Wertminderung (mehrwertsteuerneutral)“ brutto ausgewiesen worden wäre, da eine Veräußerung von privat angenommen werden müsste und in diesem Fall keine Umsatzsteuer anfallen würde.
Der BGH hat diese Auffassung nicht vollständig geteilt. Zwar stimmte er dem Gericht zu, dass vom merkantilen Minderwert für den Fall, dass er, ausgehend vom Bruttoverkaufspreis, geschätzt würde, ein dem „Umsatzsteueranteil“ entsprechender Betrag von 19 % abzuziehen wäre. Allerdings ist aus Sicht des BGH die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass es sich bei dem im Gutachten ausgewiesenen Betrag der merkantilen Wertminderung um einen „Bruttobetrag“ handeln würde, aus revisionsrechtlicher Sicht zu beanstanden.
Minderwert entsteht unabhängig von tatsächlichem Verkauf
Für die weitere Prüfung wäre zu beachten, dass der merkantile Minderwert eines erheblich unfallbeschädigten Fahrzeuges unabhängig davon zu ersetzen ist, welche Disposition der Geschädigte tatsächlich über das Fahrzeug trifft. Es kommt also insbesondere nicht darauf an, ob er das Fahrzeug tatsächlich verkauft und dabei nur einen Mindererlös erzielt. Unerheblich ist daher auch, dass die Wertminderung bei weiterem Gebrauch des Fahrzeuges im Laufe der Zeit immer weiter geringer wird.
Minderwert ist an sich „steuerneutral“
Auch wäre zu beachten, dass der Ersatz des merkantilen Minderwerts dabei nicht der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen würde, weil es sich bei dieser nach dem Gesetz gemäß § 251 Abs. 1 BGB zu zahlenden Entschädigung nicht um eine Leistung gegen Entgelt handelt und es daher am erforderlichen Austausch gegenseitiger Leistung fehlt. Der BGH betont daher noch einmal, dass es zumindest missverständlich ist, bei einem merkantilen Minderwert von einem „Bruttowert“ und „Nettowert“ zu sprechen.
Nur der Nettowiederverkaufswert ist maßgeblich
Zugleich hebt der BGH hervor, dass bei der Schätzung des merkantilen Minderwerts bei dem hypothetischen Verkauf des Fahrzeuges nur von einem Nettoverkaufspreis, nicht aber dem Bruttoverkaufspreis, auszugehen ist. Bei der Berechnung der Höhe des Ersatzanspruches wäre gedanklich erst einmal ein Verkauf zugrunde zu legen. Dabei wird gemäß § 287 BGB geschätzt, um wie viel geringer der erzielbare Verkaufswert bei einem gedachten Verkauf des beschädigten Fahrzeuges nach der Reparatur im Vergleich zum erzielbaren Verkaufspreis ohne die Beschädigung wäre. Bei dieser Schätzung ist aus Rechtsgründen nach Auffassung des BGH auf den jeweiligen Nettoverkaufspreis abzustellen. Denn unabhängig davon, ob der Geschädigte Unternehmer ist oder nicht, würde sich eine Umsatzsteuer nicht auf den merkantilen Minderwert auswirken. Bei einem Unternehmer würde ohnehin die Mehrwertsteuer nur einen „durchlaufenden Posten“ darstellen, während bei einem Geschädigten bei dem Verkauf von privat eine Umsatzsteuer gar nicht in Rechnung gestellt werden dürfte.
Bei Berechnung anhand des Bruttowiederverkaufswerts ist ein Abzug geboten
Dies hat allerdings Folgen, wenn entgegen dieser Vorgabe der Sachverständige den merkantilen Minderwert, ausgehend vom Bruttoverkaufswert, schätzt. In diesem Fall ist der merkantile Minderwert bei einer Vorsteuerabzugsberechtigung noch zu korrigieren, indem ein gedachter „Umsatzsteueranteil“ abgezogen wird. Denn ansonsten käme es zu einer Bereicherung des Geschädigten. Dies insbesondere dann, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre, da die Mehrwertsteuer bei dem Verkauf als Erlös nur einen Durchlaufposten darstellt. Zum gleichen Ergebnis kommt der BGH im Übrigen bei der Berechnung eines Geschädigten als Privatperson, bei dem Mehrwertsteuer gar nicht in Rechnung gestellt werden dürfte.
Diesem kann aus Sicht des BGH auch nicht entgegengehalten werden, dass es im Rahmen des hier einschlägigen § 251 BGB an einer entsprechenden Regelung wie in § 249 Abs. 2 S. 2 BGB bezüglich der anzusetzenden Mehrwertsteuer fehlen würde. Denn bei einer Berechnung des merkantilen Minderwertes geht es nur um einen „gedachten Verkauf“, sodass es auf den tatsächlichen Anfall einer Mehrwertsteuer nicht ankommt, die ohnehin bei einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Verkäufer lediglich einen „Durchlaufposten“ darstellt. Auch mögliche Besonderheiten bei einem Verkauf ins Ausland mit Auswirkungen auf den Umsatzsteueranteil haben außen vor zu bleiben, da mit der Ermittlung des merkantilen Minderwertes auf typische Erwägungen und Abläufe abzustellen ist, sodass der Sonderfall eines Verkaufs ins Ausland keine entscheidende Bedeutung haben könnte.
Aufzuklären, ob Berechnung anhand vom Netto- oder Bruttoverkaufserlös
Daher kommt es aus Sicht des BGH entscheidend darauf an, ob der merkantile Minderwert ausgehend vom Netto- oder vom Bruttoverkaufspreis geschätzt wurde. Nur wenn die Schätzung auf dem Bruttoverkaufspreis basiert, ist rein rechnerisch ein Umsatzsteueranteil „abzuziehen. Insoweit war aber zu beanstanden, dass das Landgericht diesen Umstand mit der gebotenen Genauigkeit nicht aufgeklärt hat. Alleine der im Gutachten vorhandene Hinweis „mehrwertsteuerneutral“ lässt nicht erkennen, ob der Minderwert vom Sachverständigen auf Netto- oder Bruttobasis berechnet wurde. Der Ersatz des merkantilen Minderwertes unterliegt ohnehin nicht der Umsatzsteuer und ist daher „steuerneutral“, sodass alleine dieser Hinweis keinen Aufschluss darüber gibt, ob der Sachverständige auf Basis des Nettoverkaufspreises oder des Bruttoverkaufspreises den Minderwert ausgerechnet hat. Dieses wird der Tatrichter weiter aufzuklären haben.
III. Bedeutung für die Praxis
Der BGH klärt mit dieser Entscheidung den Meinungsstreit in Rechtsprechung und Literatur, ob und in welchem Umfang unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleiches bei einer Berechnung des merkantilen Minderwertes auf der Basis des Bruttoverkaufspreises ein Abzug vorzunehmen ist. Bisher war zumindest bei einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Geschädigten von vielen Gerichten die Auffassung vertreten worden, dass ein entsprechender Abzug in Höhe von rechnerisch 19 % unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs dann vorzunehmen ist (beispielhaft: OLG Frankfurt, Urt. v. 20.12.2023 – 4 U 294/22; so bereits AG Remscheid, Urt. v. 10.11.2017 – 8a C 190/16, VRR 1/2018, 10; ebenso OLG München, Beschl. v. 31.3.2023 – 10 U 6909/22, VRR 2/2024, 13). Dies überzeugt rechnerisch auch, wenn entsprechende Zahlenwerte ausgehend von einem Bruttoverkaufspreis durchgespielt werden und dabei beachtet wird, dass ein Mehrwertsteueranteil bei der Veräußerung des Fahrzeuges lediglich einen „durchlaufenden Posten“ darstellt.
Bisherige Rechtsprechung zum Abzug von 19 % grundsätzlich bestätigt
Neu und dabei richtungsweisend ist allerdings die Vorgabe des BGH, dass die Berechnung des merkantilen Minderwerts lediglich anhand der Nettoverkaufspreise durchzuführen ist. Diese Vorgabe wird erhebliche Auswirkungen auf die Praxis und insbesondere die Vorgaben bei Erstellung von Sachverständigengutachten haben. Dies zumindest bei Fahrzeugen, die nicht mehr mehrwertsteuerneutral veräußert werden, sondern noch eine Regelbesteuerung aufweisen. In diesem Fall sollte ein Sachverständiger auch zur eigenen Absicherung die Berechnung des merkantilen Minderwertes im Detail so nachvollziehbar darstellen, dass die von ihm angeführten Verkaufswerte und insbesondere Einstufung als „Nettoverkaufswert“ oder „Bruttoverkaufswert“ dokumentiert und belegt ist. Hier bietet sich dann auch ein möglicher Überprüfungspunkt für die Seite des Versicherers – insbesondere, wenn es um regelbesteuerte Fahrzeuge geht. Wenn der Sachverständige im Auftrag des Geschädigten ein bestimmtes Modell für die Berechnung des merkantilen Minderwertes ansetzt, dürfte er gehalten sein, auch die entsprechenden, von ihm berechneten Verkaufspreise und eine mögliche Regelbesteuerung konkret anzugeben. Dies ermöglicht wiederum eine detaillierte Überprüfung seitens des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners, ob und in welchem Umfang diese Werte richtig angesetzt sind. Denn wenn der angegebene Wert tatsächlich ein Bruttowert darstellt stellen sich beispielsweise die Weichen für einen solchen Abzug.
SV Gutachter haben ihre Gutachtenerstellung anzupassen
Natürlich kann auch in einem Sachverständigengutachten lediglich der pauschale Hinweis erfolgen, dass der merkantile Minderwert auf Basis des Nettoverkaufspreises ermittelt worden ist. Da der Geschädigte aber – auch dies wird am Ende der BGH-Entscheidung noch einmal deutlich hervorgehoben – die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des insoweit anzusetzenden Schadens und damit auch den merkantilen Minderwert trägt, gehen insoweit verbleibende Zweifel zu seinen Lasten. Dies alles wird in der Praxis noch dadurch erschwert, dass kein einheitlich anerkanntes Modell für die Berechnung des merkantilen Minderwerts gibt und daher je nach Berechnungsgrundlage ohnehin schon andere Werte auftreten können. Weitere Streitigkeiten scheinen zumindest dann „vorprogrammiert“, wenn in einem Sachverständigengutachten gar nicht angegeben wird, auf welcher Basis der Verkaufspreise der merkantile Minderwert berechnet wird. Konsequent sind dann für die Zukunft nicht nur bei zum Vorsteuerabzug berechtigten Geschädigten, sondern auch bei einer Privatperson rechnerisch 19 % vom merkantilen Minderwert abzusetzen, wenn dieser tatsächlich vom Bruttoverkaufspreis berechnet worden sein sollte.
Schwierigkeiten in der Praxis je nach Berechnungsmodell möglich
Bei Privatpersonen wird die BGH-Entscheidung im Übrigen auch erst so recht verständlich, wenn bedacht wird, dass es hier keinen Unterschied zwischen Brutto- und Nettowerten gibt. Denn bei einer Privatperson fällt ein Mehrwertsteueranteil gar nicht an. Die Vorgabe des BGH bedeutet also, dass hier kein Aufschlag von 19 % erfolgen darf, und deshalb muss der Gutachter den Minderwert immer als „netto“-Wert ausweisen bzw. auf Nachfrage eine Berechnung vorlegen können, die auf Nettowerten basiert. Letztendlich bleibt hierzu abzuwarten, ob sich im Sachverständigengutachten jetzt der Hinweis durchsetzt, dass eine Berechnung anhand des Nettoverkaufspreises umgesetzt wurde und mit welchem Aufwand insoweit der Haftpflichtversicherer dies im Einzelfall überprüft und notfalls auch prozessbereit ist.
Ausweis der Ermittlung anhand des „Nettoverkaufspreis“
Eine andere – nicht rechtliche, sondern tatsächliche – Frage ist es allerdings, welche Preise eine Privatperson bei einem Verkauf erzielen würde, insbesondere, ob diese Preise, obwohl netto, betragsmäßig an die von Unternehmern erzielbaren Bruttopreise heranreichen würden. In der Praxis dürfte davon auszugehen sein, dass die insoweit erzielbaren Preise häufig identisch sind – dies muss aber nicht immer der Fall sein.





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