Ausgangspunkt
Sinn und Zweck der Entziehung der Fahrerlaubnis ist, das Führen von Kfz durch Personen zu unterbinden, denen hierzu die Eignung fehlt. Geeignet zum Führen von Kfz ist gem. § 2 Abs. 4 S. 1 StVG, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat. Unter dem Gesichtspunkt der präventiven Gefahrenabwehr soll hierdurch der Schutz anderer Verkehrsteilnehmer sichergestellt werden. Die strafrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis gem. §§ 69, 69a StGB ist zunächst vorrangig (§ 3 Abs. 4 StVG), soweit Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr den Aufhänger für den Eignungsmangel bilden. Außerhalb dessen ist die verwaltungsrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis maßgebend. Die hierfür maßgebliche Rechtsprechung wird hier dargestellt.
Hinweis:
Angesichts der Flut einschlägiger Entscheidungen können hier im Wesentlichen nur ausgewählte Entscheidungen der letzten drei Jahre zu praxisrelevanten Fragestellungen präsentiert werden. Darüber hinaus wird auf die regelmäßig erscheinenden Rechtsprechungsübersichten von Koehl zum Fahrerlaubnisrecht (zuletzt NZV 2023, 491), von Kalus zum Verkehrsverwaltungsrecht (zuletzt DAR 2024, 189) und halbjährlich erscheinend von Deutscher zum Straßenverkehrsrecht (zuletzt ZAP 2024, 985) verwiesen. Zu einschlägigen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden Rebler SVR 2021, 326.
Rechtsgrundlagen
Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kfz, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde zwingend gem. § 3 Abs. 1 S. 1 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängeln nach den Anlagen 4, 5 und 6 zur FeV vorliegen. Einschlägig ist hier die Anlage Nr. 4, die in der Nr. 8 die Bewertung des Vorliegens oder Fehlens der Eignung bei Alkoholkonsum und den Nr. 9 bei dem Konsum von Betäubungsmitteln regelt. Der Eignungsmangel muss feststehen, um die Fahrerlaubnis entziehen zu können. Bloße Mutmaßungen oder entfernte Möglichkeiten über einen Konsum reichen nicht aus (VG München NZV 2024, 199 [Pießkalla]). Das Verfahren zur Klärung von Eignungszweifeln ergibt sich aus den §§ 11, 13, 13 a und 14 FEV. Werden der Fahrerlaubnisbehörde Umstände bekannt, die einen Eignungszweifel begründen, gehört dazu in erster Linie die Anordnung gegenüber dem Betroffenen, medizinische oder medizinisch-psychologische (MPU-)Gutachten zur Klärung des Zweifels beizubringen, sofern die Nichteignung nicht ohnehin feststeht (§ 11 Abs. 7 FeV). Entsprechende Anordnungen sind nicht isoliert anfechtbar, sondern erst inzident bei der Anfechtung des die Fahrerlaubnis entziehenden Bescheides (einhellige Rspr., BVerwG NJW 2017, 1765). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Zur Mitwirkungspflicht OVG Lüneburg NZV 2024, 454 (Gail).
§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG regelt die Aufhebung einer Fahrerlaubnis bei Eignungsmängeln abschließend und steht insoweit einem Rückgriff auf § 48 VwVfG auch dann entgegen, wenn allenfalls die Rücknahme-, nicht aber die Entziehungsvoraussetzungen vorliegen (OVG Lüneburg NJW 2024, 3170).
Alkohol als Eignungsmangel
Alkoholmissbrauch führt nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV und Alkoholabhängigkeit nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV zum Ausschluss der Eignung oder bedingten Eignung zum Führen von Kfz. § 13 FeV regelt als Spezialvorschrift die Vorgaben für die Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik. Ein Rückgriff auf die Tatbestände in § 11 FeV ist aber nicht ausgeschlossen (VGH Mannheim DAR 2018, 44). Hiernach kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn Tatsachen für die Annahme von Alkoholabhängigkeit vorliegen. Ein MPU-Gutachten ist insbesondere beizubringen ist (§ 13 Satz 1 Nr. 2 FeV), wenn
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nach dem ärztlichen Gutachten oder sonstigen Tatsachen Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen (a),
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wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden (b), oder
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ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,6 Promille oder mehr oder einer AAK von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde (c).
Hinweis:
Zur Überprüfung der Fahreignung bei Alkoholproblematik Koehl SVR 2024, 81.
Dient eine Fahreignungsbegutachtung dazu, in Erfahrung zu bringen, ob eine Person überhaupt alkoholabhängig ist, so darf zu diesem Zweck gem. § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV lediglich die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens verlangt werden, nicht eines MPU-Gutachtens. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich um einen ehemals alkoholabhängigen Fahrerlaubnisinhaber handelt (OVG Bautzen NJW 2021, 2305). Eine Alkoholabhängigkeit ist nicht aufgrund einer punktuellen Betrachtung „zum jetzigen Zeitpunkt“ zu diagnostizieren. Eine dauerhafte Abstinenz ist neben einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahreignung. Die nur aufgrund mehrerer Kriterien zu stellende Diagnose der Abhängigkeit setzt nicht das Erreichen einer bestimmten BAK voraus. Eine BAK von um die 2,00 ‰ spricht für eine erhebliche Alkoholgewöhnung (VGH München DAR 2020, 56 [Ls.]).
Zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung ist ein MPU-Gutachten beizubringen, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kfz zwar eine BAK von weniger als 1,6 Promille aufwies, bei ihm aber trotz einer BAK von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. Bei solchen Anhaltspunkten für eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung und eine damit einhergehende erhöhte Wiederholungsgefahr begründen sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch (§ 13 Satz 1 Nr. 2a Alt. 2 FeV; BVerwGE 172, 18 = DAR 2021, 527).
Bei der Prüfung, ob bei einer nach einer Unterbrechung fortgesetzten Trunkenheitsfahrt wiederholt Zuwiderhandlungen i.S.v. § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV begangen wurden, ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Umstände des Einzelfalls berechtigte Zweifel an einem künftigen Trennen von Alkoholkonsum und Führen eines Kfz begründen. Wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV, die die Aufforderung zur Beibringung eines MPU-Gutachtens rechtfertigen, liegen nur dann vor, wenn der Betroffene in mindestens zwei vom Geschehensablauf her eigenständigen Lebenssachverhalten je eine oder mehrere solche Zuwiderhandlungen begangen hat (BVerwG zfs 2023, 294). Bei einer kurzfristigen Fahrtunterbrechung aus sonstigen beliebigen Gründen, etwa wegen einer kurzen Rast, einem Tankvorgang oder einer sonstigen beiläufigen Besorgung, sind wiederholte Zuwiderhandlungen nicht gegeben (OVG Münster SVR 2022, 236 [Koehl]). Die Fahrerlaubnisbehörde darf den Betroffenen auch dann gem. § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zur Beibringung eines MPU-Gutachtens auffordern, wenn eine als Ordnungswidrigkeit einzustufende Zuwiderhandlung ordnungswidrigkeitsrechtlich nicht geahndet worden ist. Es muss aber hinreichend sicher feststehen, dass der Betroffene die Zuwiderhandlung begangen hat, und sie muss in zeitlicher Hinsicht noch verwertbar sein (BVerwGE 175, 206 = NJW 2022, 2772 = DAR 2022, 518 m. Anm. Kalus = zfs 2022, 474).
Zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik ist ein MPU-Gutachten anzuordnen, wenn der Betreffende ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr oder einer AAK von 0,8 mg/l oder mehr führt. Darunter fällt auch die erstmalige Fahrt mit einem Fahrrad (VGH München DAR 2020, 229; zfs 2024, 173 = NZV 2024, 512 [Pießkalla]; VG Augsburg VRR 12/2019, 21 [Deutscher]; weiterführend Koehl SVR 2021, 60). Das gilt auch, wenn der Betroffene vorträgt, er habe mit dem Fahrrad nur eine sehr kurze Strecke bei nur geringem Verkehrsaufkommen zurückgelegt (OVG Magdeburg zfs 2021, 595). Entsprechendes gilt auch bei Drogenfahrten mit einem E-Scooter (VGH München NJW 2023, 2368). Unterliegt die im Fahreignungsregister gespeicherte Eintragung zur Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad wegen Ablaufs der gesetzlichen Frist einem Verwertungsverbot, darf die Annahme fehlender Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nicht gem. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darauf gestützt werden, dass der Betroffene ein vor Ablauf der Frist gefordertes Fahreignungsgutachten nicht beigebracht hat (BVerwG NJW 2021, 1970 = DAR 2021, 465).
Drogen (außer Cannabis) als Eignungsmangel
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass
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Abhängigkeit von Betäubungsmitteln i.S.d. BtMG besteht (Nr. 1),
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Einnahme von solchen Betäubungsmitteln vorliegt (Nr. 2) oder
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deren widerrechtlich Besitz besteht oder bestanden hat § (14 Abs. 1 Satz 2 FeV).
Die Beibringung eines MPU-Gutachtens ist nach § 14 Abs. 2 FeV anzuordnen, wenn
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die Fahrerlaubnis aus einem der vorgenannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war (Nr. 1),
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zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt (Nr. 2), oder
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wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden (Nr. 3).
Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV gibt vor, dass bei Einnahme von Betäubungsmitteln außer Cannabis unabhängig von der Häufigkeit (Nr. 9.1) und bei Abhängigkeit (Nr. 9.3) die Eignung zum Führen von Kfz nicht besteht. Jedenfalls eine einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln (außer Cannabis), die in Verknüpfung mit dem Straßenverkehr steht, reicht aus, um auf die mangelnde Eignung des Betroffenen zum Führen eines Kfz zu schließen; eine Fahrt unter dem Einfluss des Betäubungsmittels muss nicht nachgewiesen sein (OVG Bautzen zfs 2021, 414). Aus der in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV enthaltenen Wertung ergibt sich, dass der widerrechtliche Betäubungsmittelbesitz ein Anhaltspunkt für die Einnahme von Betäubungsmitteln ist (VGH München VRR 5/2024, 27 [Deutscher]).
Aufgrund einer Gesamtschau steht ein Kokainkonsum mit hinreichender Gewissheit fest, wenn die Ergebnisse von zwei Drogenschnelltests des Speichels und des Urin hinsichtlich eines Kokainkonsums positiv ausgefallen sind, der Fahrer im Besitz einer geringen Menge dieses Betäubungsmittels, der für einen Kunden spricht, war und sowohl die kontrollierende Person als auch der mit der Blutentnahme beauftragten Arzt unabhängig voneinander Drogen typische Auffälligkeiten beschrieben haben (VGH München NZV 2021, 543 [Pießkalla]). Der Konsum von „Red Bull Cola“ kann im Blut vorhandene Abbauprodukte von Kokain nicht erklären (VGH München NZV 2022, 104 [Metz], zum einmaligen Konsum von Amphetamin VG Gelsenkirchen NZV 2020, 66 [Metz)]. Eine negative Haaranalyse schließt einen einmaligen Konsum von Methamphetamin, der zur Fahrungeeignetheit führt, nicht hinreichend sicher aus (VGH München NZV 2021, 647 [Pießkalla]). Eine Abstinenz nach einmaligem Drogenkonsum, nachgewiesen durch (negative) Blutuntersuchungen nach dem Vorfallstag sowie durch selbstständig durchgeführte Drugwipetests, sind Aspekte, die bei der Wiedererlangung der Fahreignung von Bedeutung sein können; sie stellen aber die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht in Frage (OVG Bautzen VRS 143, 161).
Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Die unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar. Daher muss, wer sich darauf beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist. Derartige Behauptungen sind nur dann beachtlich, wenn überzeugend aufgezeigt werden kann, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper eines Fahrerlaubnisinhabers Kontakt mit Personen vorausgegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund hatten, dem Betroffenen ein drogenhaltiges Getränk bzw. Nahrungsmittel zugänglich zu machen; ferner, dass dieser selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat (VGH München NZV 2022, 104 [Metz]). Notwendig ist damit der Vortrag von tatsächlichen Umständen in einer solchen Breite und Tiefe, aus denen die Rekonstruktion eines Geschehensablaufs möglich wird und welche gegebenenfalls die weitere Sachaufklärung durch die übrigen Beteiligten oder das Gericht ermöglichen (OVG Bautzen zfs 2024, 234). Die Schlussfolgerung, dass sehr selektives Erinnerungsvermögen auf Schutzbehauptungen hinweist, liegt nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung (VGH München zfs 2022, 114). Zwar ist der widerrechtliche Betäubungsmittelbesitz ein Tatbestandsmerkmal, für das die Fahrerlaubnisbehörde die materielle Beweislast trägt. Vor dem Hintergrund, dass der Erwerb einer „Scheindroge“ ein seltener Ausnahmefall ist, ist im Rahmen der Beweiswürdigung jedoch die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte und plausible Darlegung des Gegenteils hiervon nicht ausgegangen werden muss (VGH München zfs 2020, 657 = NZV 2020, 167 [Gail]); aber auch OVG Saarlouis BA 58 (2023), 428).
Cannabis als Eignungsmangel
Durch das CanG vom 27.3.2024 (BGBl I, Nr. 109) wurden die Regelungen für die verwaltungsrechtliche Beurteilung der Fahreignung bei Cannabis grundlegend verändert. Dabei hat der Gesetzgeber die insofern geltenden Vorgaben im Kern an die Regeln bei Alkohol angepasst. Das erscheint schon im Ansatz zweifelhaft. Anders als beim Alkohol ist die Wirkung von Cannabis bzw. THC im Körper noch nicht abschließend erforscht (Koehl SVR 2024, 162) und es gibt keine Konsummenge-Wirkungs-Relation (krit. auch VG Köln DAR 2024, 4 mit Anmerk. Schäpe).
1. Rechtslage bis 31.3.2024
Nach der alten Rechtslage bestimmte § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV, dass die Beibringung eines MPU-Gutachtens auch angeordnet werden kann, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Nach der damals geltenden Fassung von Nr. 9.2 der Anlage. 4 zur FeV fehlte bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis die Eignung (hierzu OVG Magdeburg zfs 2021, 538). Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis war sie vorhanden, wenn Trennung von Konsum und Fahren (sogenanntes Trennungsvermögen) und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorlag. Der einmalige Konsum von Cannabis ließ die Fahreignung nicht entfallen, sofern nicht besondere Umstände vorlagen. Allerdings liegt ein einmaliger Konsum nur dann vor, wenn der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurückliegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann und er aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen hat (VGH München NJW 2022, 712). Einen Kraftfahrer, der bei einer Verkehrskontrolle dadurch aufgefallen ist, dass er ordnungswidrig unter dem Einfluss von Cannabis ein Kfz geführt hat, und der einen isolierten Probierkonsum der Droge geltend macht, trifft im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die Obliegenheit, über diesen Konsum substantiierte Angaben zu machen. Unterlässt er das, darf die Fahrerlaubnisbehörde seine Einlassung ggf. ohne Weiteres als Schutzbehauptung würdigen, von gelegentlichem Cannabiskonsum ausgehen und sogleich die Beibringung eines MPU-Gutachtens anordnen (OVG Lüneburg NJW 2024, 1366).
Voraussetzung für die Verneinung der Fahreignung ist nach dem erstmaligen Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Trennungsgebot die Prognose, dass der Fahrerlaubnisinhaber auch künftig nicht zwischen einem seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Führen eines Kfz trennen wird (VGH Mannheim DAR 2022, 468). Bei gelegentlichem Cannabiskonsum stellt erst eine Verkehrsteilnahme mit einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml oder mehr eine Tatsache i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV dar, die Bedenken gegen die Fahreignung begründet und zur Überprüfung der Fähigkeit und Bereitschaft, den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kfz zu trennen, mittels MPU berechtigt. Das Zurückbleiben der nachgewiesenen Konzentration von THC unter dem Grenzwert von 1,0 ng/ml kann nicht durch den Hinweis auf festgestellte Ausfallerscheinungen ausgeglichen werden, um gleichwohl vom Vorliegen einer Eignungsbedenken begründenden Tatsache auszugehen (OVG Münster NJW 2023, 937). Ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls davon auszugehen, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert hat und ihm aufgrund einer festgestellten Mischkonsums von Alkohol und Cannabis die Fahreignung fehlt, rechtfertigt das die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne weiteres und ist die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung entbehrlich. Ein nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehender Mischkonsum von Cannabis und Alkohol rechtfertigt jedenfalls dann die Annahme einer mangelnden Fahreignung, wenn er die Aufgabe der Trennungsbereitschaft möglich erscheinen lässt und eine Teilnahme am Straßenverkehr unter Wirkung der Rauschmittel hinreichend wahrscheinlich ist. Das ist der Fall, wenn er in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu einer kombinierten Rauschwirkung führen kann (VGH München, Beschl. v. 5.6.2024 – 11 CS.24.324). Zum Mischkonsum VG Freiburg DAR 2024, 520 mit Anmerk. Koehl.
Nach gesicherter, auf rechtsmedizinischen Untersuchungen beruhender Erkenntnis ist ab einer Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH von 150 ng/ml im Blutserum von einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen, d.h. der Betreffende nimmt die Droge täglich bzw. nahezu täglich ein, was dessen Kraftfahrungeeignetheit zur Folge hat (OVG Magdeburg DAR 2023, 640).
Hat ein Fahrerlaubnisinhaber, bei dem in der Vergangenheit eine Cannabisabhängigkeit festgestellt worden ist, erneut Cannabis konsumiert, so kann dieser Konsumakt, soweit er nicht unmittelbar zum Wegfall der Kraftfahreignung führt, die Anordnung eines MPU-Gutachtens nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FeV rechtfertigen (OVG Lüneburg NJW 2021, 2903).
2. Rechtslage seit 1.4.2024
Im Rahmen des CanG wurde die FeV erst spät im Gesetzverfahren geändert, Der zur Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabiskonsum geltende § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV wurde aufgehoben und stattdessen der neue § 13a FeV geschaffen. Hierdurch sollen der Komplex „Cannabis“ aus den strengeren Vorgaben der übrigen Betäubungsmittel genommen und den fahreignungsrechtlichen Regelungen bei einer Alkoholproblematik weitestgehend angeglichen werden (BT-Drucks 20/10246, S. 150).
Hiernach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen (Nr. 1). Ein MPU- Gutachten ist beizubringen, wenn
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nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen (Nr. 2a),
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wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden (Nr. 2b),
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die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen war (Nr. 2c) oder
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sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht (Nr. 2d).
Nach der Neufassung des Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV fehlt die Fahreignung bei Missbrauch (Nr. 9.2.1) oder Abhängigkeit (Nr. 9.2.3) von Cannabis. Nach Beendigung des Missbrauchs besteht die Fahreignung, wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist (Nr. 9.2.2) und bei Abhängigkeit nach Entwöhnungsbehandlung, wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist (Nr. 9.2.4).
Die bislang übliche Unterscheidung zwischen einmaligen, gelegentlichen und regelmäßigen Konsum von Cannabis ist entfallen. Stattdessen ist jetzt die Abhängigkeit oder der Missbrauch von Cannabis maßgebend. Missbrauch bedeutet dabei, dass das Führen von Fahrzeugen und die Fahrsicherheit beeinträchtigender Konsum von Cannabis nicht hinreichend sicher getrennt werden können (Fromm DAR 2024, 352, 353; Staub/Dronkovic DAR 2024, 410, 412; zur medizinischen Seite Graw/Brenner-Hartmann DAR 2024, 413). Durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.8.2024 (BGBl I Nr. 266; BT-Drucks 20/11370 hierzu Deutscher VRR 8/2024, 6; ZAP 2024, 833) wurde Nr. 9.2.1 Anlage 4 zur FeV im Zusammenhang mit der Einführung eines THC-Grenzwerts von 3,5 ng/ml für Fahrten unter Cannabiseinfluss nach dem neugeschaffenen § 24a Abs. 1a StVG erneut verändert:
(Das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs können nicht hinreichend sicher getrennt werden). [aktuelle Änderung kursiv]
Der Begriff „nicht fernliegend“ soll dabei einen Wahrscheinlichkeitsgrad für die Verwirklichung des Straßenverkehrssicherheitsrisikos definieren und ist so zu verstehen, dass der Risikoeintritt „möglich“ ist, jedoch nicht wahrscheinlich, aber auch nicht „ganz unwahrscheinlich“ (BT-Drucks 20/11370, S. 13).
Rechtsprechung zum Begriff des Missbrauchs gibt es noch nicht. Ob die Änderung der Begrifflichkeit zur Folge hat, dass sich in der Praxis bei der Beurteilung der Eignung nur wenig ändert (so Koehl SVR 2024, 153 f.), bleibt zweifelhaft. Angesichts der eindeutigen Zielrichtung des Gesetzgebers bei Erlass des CanG, der Schwammigkeit des Begriffs „nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung“ und der Einrichtung des THC-Grenzwerts bei § 24a StVG dürfte eher das Gegenteil der Fall sein (Fromm DAR 2024, 352, 252; Staub/Dronkovic DAR 2024, 410, 413; Ternig NZV 2024, 257, 260; in dieser Richtung bereits OVG Saarlouis, NJW 2024, 3252 = zfs 2024, 654 = VRR 9/2024, 35 = StRR 9/2024, 30, [jew. Deutscher]).
Hinweis:
Zum CanG Hillenbrand StRR 5/24, 5; Sobota NJW 2024, 1217; zu den Auswirkungen auf den Straßenverkehr Burhoff VRR 5/2024, 8; Fromm DAR 2024, 352 und auf die Fahrerlaubnis Koehl SVR 2024, 161. Die Verteidigung in straf- und bußgeldrechtlichen Verfahren und die Vertretung im Fahrerlaubnisrecht unter den neuen Vorgaben behandeln Staub/Dronkovic DAR 2024, 410.
3. Altfälle
Anschließend stellt sich die Frage, nach welchem Recht Altfälle zu behandeln sind, bei denen sich der Sachverhalt und die Verwaltungsentscheidung vor dem 1.4.2024 ereignet haben. Das BVerwG hält für einen solchen Altfall der Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabiskonsums die bisherige Rechtslage für anwendbar, das Inkrafttreten des KCanG ändere hieran nichts. Entscheidend sei der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (DAR 2024, 637 = zfs 2024, 533; ebenso OVG Lüneburg, VRR 11/2024, 35 = VRR 11/2024, 35 [jeweils Burhoff]). Demgegenüber wird bei Sachverhalten, die sich vor dem 1.4.2024 ereignet haben, über die aber erst danach entschieden wird, das neue Recht anzuwenden sein (in dieser Richtung Fromm DAR 2024, 352, 353).
4. Sonderfall: Medizinalcannabis
Durch das Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 6.3.2017 (BGBl I, 2017, S. 403) wurde die Vorschrift des § 31 Abs. 6 SGB V eingeführt. Versicherte haben hiernach einen Anspruch auf Versorgung mit Cannabis, wenn
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sie eine schwerwiegende Erkrankung haben,
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eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung des behandelnden Arztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann, und
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eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht (eingehend zu diesen sozialrechtlichen Anforderungen und ihrem Nachweis BSG NJW 2023, 2217 m. Bespr. Knispel NZS 2023. 337).
Das MedCanG, das im Gesamtpaket des CanG zum 1.4.2024 erlassen worden ist, regelt den Umgang mit Medzinalcannabis. Die vorrangig ärztliche Verschreibung richtet damit nicht mehr nach § 13 BtMG, sondern nach § 3 MedCanG. Für der Beurteilung der Fahreignung bei der regelmäßigen Einnahme von Medizinal-Cannabis ist nicht Nr. 9.2.1 Anlage 4 zur FeV maßgeblich, sondern die unveränderte Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV, wonach bei der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln die Fahreignung fehlt, wenn dies zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kfz unter das erforderliche Maß führt. Bestimmungsgemäßer Konsum von für einen bestimmten Krankheitsfall ärztlich verordnetem Cannabis ist als solche Dauerbehandlung mit Arzneimitteln einzuordnen (OVG Münster VRS 137, 52 = NZV 2019, 599; VGH Mannheim zfs 2021, 534; OVG Saarlouis zfs 2018, 719 = SVR 2019, 113). Die sich hieraus ergebende Ungleichbehandlung von illegalem Cannabis und Medizinal-Cannabis ist trotz Identität des Wirkstoffs kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (VGH München Beschl. v. 22. 4. 2020 – 11 CS 19.2434; a.A. Koehl DAR 2022, 6, 8).
Eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis bewirkt nach herrschender Rechtsprechung nicht den Verlust der Fahreignung,
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wenn die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist und nur entsprechend der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, mithin keine missbräuchliche Einnahme erfolgt,
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keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind,
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die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und
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nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.
(VGH Mannheim NJW 2023, 861; OVG Münster VRS 137, 52 = NZV 2019, 599; VGH München Blutalkohol 59 (2022) 516 = VRR 9/2022, 27 [Deutscher]; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, § 2 StVG Rn 62a m.w.Nw.; näher Deutscher VRR 3/2024, 5, 10; Koehl DAR 2020, 74; 2021, 5). Mit Blick auf die Verkehrssicherheit sind an das Vorliegen dieser Voraussetzungen strenge Anforderungen zu stellen (VGH Mannheim NJW 2023, 465 = NZV 2023,190; zfs 2021, 534). Der Betroffene muss die entsprechenden Tatsachen glaubhaft machen und belegen (VGH Mannheim zfs 2021, 239; OVG Saarlouis zfs 2022, 57 = SVR 2021, 477 [Koehl]). Denkbar sind auch Auflagen zur Fahrerlaubnis, um den Gefahren aus dem Konsum von Medizinal-Cannabis entgegenzuwirken (VG München zfs 2023, 117). Wird im Straßenverkehr ein drogentypischer Fahrfehler begangen und dabei ein THC-Wert festgestellt, der ein Vielfaches den Wert von 1,0 ng/ml übersteigt, bei dem für die nicht vom Arzneimittelprivileg umfasste gelegentliche Einnahme von Cannabis eine betäubungsmittelbedingte Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht ausgeschlossen werden kann, so begründet dies Zweifel, ob bei einer Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis die Leistungsfähigkeit zum Führen von Kfz unter das erforderliche Maß beeinträchtigt wird (VGH Mannheim DAR 2024, 38 m. Anm. Koehl = zfs 2024, 53).
Bekanntwerden relevanter Information
Bevor es zu einer Entscheidung über die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens oder die ohnedies bereits jetzt bestehende Nichteignung kommen kann, müssen der Fahrerlaubnisbehörde zunächst konkrete Informationen bekannt werden, die fahrteignungsrelevant sind. Das kann sich aus Eintragungen im Bundeszentralregister oder Fahrerlaubnisregister ergeben oder aus Angaben des Betroffenen etwa im Rahmen einer Polizeikontrolle. Räumt ein Fahrerlaubnisinhaber den Konsum von Kokain im Rahmen einer Polizeikontrolle ein, muss er sich – wenn ein Drogenschnelltest positiv ausfällt – an dieser Aussage festhalten lassen. Da bereits der einmalige Konsum harter Drogen die Fahreignung ausschließt, ist die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis in einem solchen Fall – jedenfalls innerhalb der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ – zulässig (VGH München NZV 2022, 207 [Pießkalla]). Grundlage soll auch eine schriftliche Verteidigererklärung im strafrechtlichen Verfahren sein, die durch den dort Beschuldigten unwidersprochen geblieben und auf dieser Grundlage eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist (VG Karlsruhe NJW 2024, 2271). Dem VG ist es nicht verwehrt, aufgrund von Zeugenaussagen zu der Überzeugung zu gelangen, dass ein regelmäßiger Cannabiskonsum vorliegt. Es gibt keinen Beweisgrundsatz, dass ein regelmäßiger Cannabiskonsum allein anhand der Ergebnisse von Blutproben und nicht etwa aufgrund von Zeugenaussagen bewiesen werden kann (OVG Magdeburg zfs 2024, 419). Strafverfahrensrechtliche Maßstäbe über die Rechtsfolgen von Mängeln der Beweiserhebung, wie sie etwa für die Vernehmung von Beschuldigten geregelt sind (§§ 136, 136a Abs. 3 StPO), sind nicht ohne weiteres auf das ordnungsrechtliche Fahrerlaubnisverfahren übertragbar, da dieses andere Zielsetzungen verfolgt und anderen Verfahrensbestimmungen unterliegt. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wäre es regelmäßig nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung von möglicherweise strafprozessual fehlerhaft gewonnenen Erkenntnissen allgemein gehindert wären und wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers eine Gefährdung der Allgemeinheit durch ungeeignete Kfz-Führer hinnehmen müssten (OVG Bautzen VRS 145, 277). Eine Blutentnahme kann nach § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO auch dann polizeilich angeordnet werden, wenn sich die Verdachtstatsachen für die Begehung einer Straftat nach § 316 StGB erst im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle und nicht bereits aus dem Fahrverhalten des Betreffenden ergeben (OVG Magdeburg NZV 2022, 206 [Metz]).
Formelle Aspekt der Gutachtenanforderung
1. Grundlagen
Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war, was inzident im Rahmen der Anfechtung der Entziehung der Fahrerlaubnis geprüft wird (VGH München zfs 2021, 56). Die Fahrerlaubnisbehörde ist zwar grundsätzlich berechtigt, einem Fahrerlaubnisinhaber zur Abklärung seines Konsumverhaltens gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens aufzufordern. Gleichwohl muss die Anordnung zumindest erkennen lassen, dass die Fahrerlaubnisbehörde ihren Ermessensspielraum gesehen und ausgeübt hat (VGH München NJW 2021, 3408). Bei Nichtbeibringung eines angeordneten MPU-Gutachtens liegt der Schluss auf die fehlende Fahreignung nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde. Vielmehr gilt ein Eignungsmangel durch die Verweigerung zur Vorlage des angeforderten Gutachtens als nachgewiesen (VGH München NJW 2022, 413). Gegen einen Ausnahmefall, der die im Regelfall aus § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG (Fahrerlaubnis auf Probe) resultierende Pflicht der Fahrerlaubnisbehörde, die Beibringung eines MPU-Gutachtens anzuordnen, entfallen lässt, kann auch sprechen, dass ein Fahranfänger, der nach Erteilung einer Fahrerlaubnis auf Probe eine schwerwiegende Verkehrszuwiderhandlung begangen hat, sich über einen längeren Zeitraum einer postalischen Erreichbarkeit unter seiner Meldeadresse entzieht (VGH Mannheim DAR 2023, 168 = SVR 2023, 236 [Koehl]). Gegenüber einer ärztlichen Untersuchung stellt eine medizinisch-psychologische Begutachtung den größeren Eingriff dar, weil sie über rein medizinische Feststellungen hinausgeht und eine Offenlegung der engeren persönlichen Lebenssphäre erfordert (VGH München zfs 2021, 56).
2. Länge der Frist
Die Länge der Beibringungsfrist von etwa drei Monaten ist ausreichend (VGH München NJW 2022, 413); s. a. OVG Greifswald NJW 2024, 2630).
3. Auswahl der Gutachtergruppe
Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei der Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens die Entscheidung, wer von den in § 11 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 FeV genannten Gutachtergruppen das Gutachten erstellen soll, nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Hierbei sind die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung in den Blick zu nehmen. Für die ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens muss die Fahrerlaubnisbehörde jedenfalls darlegen, aus welchem Grund sie eine von den Begutachtungsleitlinien abweichende Gutachterauswahl getroffen hat (OVG Münster DAR 2022, 167 = zfs 2022, 399).
4. Verwertbarkeit des Gutachtens
Soll die Fahrerlaubnis infolge gelegentlichen Konsums von Cannabis entzogen werden, so muss sich aus dem eingeholten MPU-Gutachten schlüssig ergeben, dass der Betroffene die Voraussetzungen der Anlage 4 Nr. 9.2.2 FeV für die Fahreignung bei gelegentlichem Cannabiskonsum nicht erfüllt (OVG Münster VRS 140, 142). Eine Fahrerlaubnisbehörde, die ein Gutachten für nicht nachvollziehbar hält, kann nicht ihre regelmäßig nicht von Fachkunde getragene Auffassung an die Stelle des ärztlichen oder MPU-Gutachtens setzen, sondern muss beim Gutachter nachfragen und gegebenenfalls eine Nachbesserung des Gutachtens verlangen (VGH München DAR 2024, 43 m. Anm. Kalus). Besteht die Gutachtensaufforderung aus mehreren Teilen, infiziert die Fehlerhaftigkeit eines Teils regelmäßig auch den anderen Teil. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Betroffenen, insoweit zu differenzieren und den Gutachter zu einer entsprechend abschichtenden Untersuchung zu veranlassen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Betroffene sich klar unterscheidbaren getrennten Fragestellungen gegenübersieht (VGH München NZV 2023, 528 [Pießkalla]). Tatsachen, die Zweifel an der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers begründen und auf die die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens – hier nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV – gestützt wird, müssen auch im Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung noch verwertbar sein. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Gutachten, das Zweifel an der Fahreignung begründende Tatsachen enthält, nach Maßgabe von § 2 Abs. 9 StVG vor Erlass der Entziehungsverfügung zu vernichten ist, auch wenn es zum Zeitpunkt der Gutachtenanordnung ggf. noch verwertbar war (OVG Münster NJW 2023, 3527 = zfs 2023, 595).
5. Abstinenznachweis
Bei gelegentlichem Cannabiskonsum darf die Begutachtungsstelle die Erstellung eines (positiven) MPU-Gutachtens nicht generell, also einzelfallunabhängig, von einem Abstinenznachweis abhängig machen (OVG Münster DAR 2021, 409 m. Anm. Dronkovic = NZV 2021, 486 [Gail]); VGH Mannheim NJW 2024, 163). Ein einzelner Nachweis der Drogenfreiheit im Zeitpunkt der medizinisch-psychologischen Untersuchung darf aber gefordert werden (VGH Mannheim NJW 2024 166; Gail NZV 2023, 508).
Hinweis:
Zur Gutachtenanordnung Weber NZV 2021, 353.
Die Bindungswirkung strafrechtlicher Verurteilungen
Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kfz bezieht. Reichweite und Grenzen dieser Bindungswirkung sind in der Praxis immer wieder problematisch.
Hinweis:
Zu diesem Spannungsfeld zwischen Straf- und Fahrerlaubnisrecht näher Dronkovic/Staub DAR 2022, 19; Müller SVR 2022, 6; Pießkalla NZV 2022, 379.
Die Bindungswirkung gilt nicht nur für die Maßnahme der Entziehung selbst, sondern nach ihrem Sinn und Zweck für das gesamte Entziehungsverfahren unter Einschluss der vorbereitenden Maßnahmen, sodass in derartigen Fällen die Behörde schon die Beibringung eines Gutachtens nicht anordnen darf. Die Bindungswirkung entfällt, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat (VGH München DAR 2021, 647 m. Bespr. Fromm 652 = NZV 2021, 485 [Metz]). Hat das Strafgericht nach einer Trunkenheitsfahrt des Angeklagten mit mehr als 1,6 Promille ohne Ausfallerscheinungen seine Fahrerlaubnis nicht entzogen, ohne Feststellungen zum körperlichen Zustand des Angeklagten und zu seiner Abstinenz zu treffen, besteht keine Bindungswirkung (OVG Lüneburg DAR 2022, 467 = zfs 2022, 357 = NZV 2022, 399 [Pießkalla]). Die Tatsache, dass ein Strafgericht anstelle einer in Betracht kommenden Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) ein Fahrverbot (§ 44 StGB) verhängt, ist regelmäßig nicht schon für sich genommen Ausdruck einer stillschweigenden Prüfung (und Bejahung) der Fahreignung, so dass nicht bereits deswegen eine Bindungswirkung entsteht. Etwas anderes kann dann gelten, wenn sich aus den Entscheidungsgründen des strafgerichtlichen Berufungsurteils zweifelsfrei ergibt, das Ziel des strafgerichtlichen Berufungsverfahrens – und Schwerpunkt der landgerichtlichen Prüfung – gerade die „Abwehr“ der erstinstanzlich verhängten Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 69 StGB war. Kommen weitere Umstände hinzu, führt der Hinweis im Urteil des strafgerichtlichen Berufungsurteils auf eine unauffällige Teilnahme des Fahrerlaubnisinhabers am Straßenverkehr seit der Tat nicht zwingend zu der Annahme, dass das Strafgericht gerade keine eigenständige Bewertung der Kraftfahreignung vorgenommen habe (OVG Saarlouis zfs 2023, 596 = VRR 9/2023, 24 [Deutscher]; VGH München zfs 2024, 358; DAR 2021, 647 = NZV 2021, 485 [Metz]); DAR 2020, 707 m. Anm. Koehl). Die Entziehung der Fahrerlaubnis verstößt nicht deswegen gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG), nur weil gegen den Fahrerlaubnisinhaber wegen derselben Tat bereits ein Fahrverbot verhängt wurde (VGH München VRR 4/2022, 28 [Burhoff] = SVR 2022, 117 [Koehl]). Die Bindungswirkung entfällt nicht deshalb, weil es neue Tatsachen oder Beweismittel gibt oder bereits vorliegende Beweismittel unberücksichtigt geblieben sind oder fehlerhaft gewürdigt wurden (OVG Magdeburg NJW 2023, 3376). Falls eine Bußgeldentscheidung ergangen ist, darf die Berücksichtigung der Zuwiderhandlung nicht entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 StVG von den dort getroffenen Feststellungen abweichen (BVerwG NJW 2022, 2772 = DAR 2022, 518 m. Anm. Kalus = zfs 2022, 474). Eine Aussetzung des Verwaltungsstreitverfahrens bis zur Erledigung eines Strafverfahrens gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 149 Abs. 1 ZPO mit Blick auf den Vorrang strafrechtlicher Entscheidungen nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG ist grundsätzlich zulässig (OVG Weimar NJW 2023, 237).
Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge
Entzieht die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis, kommt gem. § 3 FeV auch die Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge in Betracht. Der VGH München sieht bei Cannabisfahrten mit einem E-Scooter die Ermächtigungsgrundlage zur Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen in § 3 FeV als nicht hinreichend bestimmt an (DAR 2023, 469 = zfs 2023, 474 = SVR 2023, 274 [Koehl]; anders noch in VRR 4/2022, 30 [Burhoff]); NJW 2024, 300 = DAR 2023, 469 = zfs 2023, 474 = NZV 2024, 102 [Pießkalla]) = SVR 2023, 274 [Koehl]; bestätigt in Blutalkohol 60 (2023), 431 = VRR 2/2024, 24 [Deutscher]). Die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem E-Scooter unter der Wirkung von Cannabis, die den Bußgeldtatbestand des § 24a Abs. 2 und 3 StVG a.F. erfüllt, begründet Zweifel hinsichtlich der Fahreignung nur für Kfz, nicht aber für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge, die keine Kfz sind (insbesondere Fahrräder), und kann daher auch keine auf solche Fahrzeuge bezogene Anordnung einer MPU rechtfertigen (VGH München NJW 2023, 2363 = zfs 2023, 294, NJW 2023, 2368; ebenso OVG Koblenz, Urt. v. 20.3.2024 – 10 A 10971/23.OVG; OVG Münster, Beschl. v. 5.12.2024 – 16 B 175/23). Anders sieht das das OVG Lüneburg DAR 2023, 589 = NZV 2024, 149 [Ternig]) bei einem im Anschluss an eine Trunkenheitsfahrt mit mehr als 1,6 BAK mit dem Fahrrad ausgesprochenen Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen.





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