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Nochmals Auslagenerstattung nach Verfahrenseinstellung

Die Möglichkeit, nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO von einer Erstattung der notwendigen Auslagen abzusehen, besteht nur dann, wenn zusätzlich zu dem Verfahrenshindernis als alleinigem eine Verurteilung hindernden Umstand weitere besondere Umstände hinzutreten, die es als billig erscheinen lassen, dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen. Das ist nicht der Fall, wenn der Grund für den Eintritt des Verfahrenshindernisses der Verjährung darin liegt, dass die Akte bei Gericht außer Kontrolle geraten war. (Leitsatz des Verfassers)

LG Ravensburg, Beschl. v 11.11.2024 – 1 Qs 54/24

I. Sachverhalt

Einstellung des Bußgeldverfahrens nach § 206a StPO

Bem Betroffenen ist im Bußgeldverfahren ein Abstandsverstoß zur Last gelegt worden. Deswegen wurde gegen ihn eine Geldbuße verhängt. Mit Schreiben vom 30.12.2022 legte sein Verteidiger hiergegen ohne inhaltliche Begründung Einspruch ein. Nachdem die Akte nach Abgabe des Verfahrens an das AG „in Verstoß geraten und das Verfahren nicht betrieben worden war“, stellte das AG das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach §§ 46 OWiG i.V.m. 206a StPO wegen Verfolgungsverjährung ein. Die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt, seine Auslagen wurden dem Betroffenen belassen. Zur Begründung der Auslagenentscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Staatskasse zwar bei einer Einstellung im Regelfall auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen habe, hiervon aber nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO abgesehen werden könne, wenn eine Verurteilung nur deshalb nicht erfolge, weil ein Verfahrenshindernis bestehe. Vorliegend sei bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses aber davon auszugehen, dass der Betroffene wegen des Abstandsverstoßes verurteilt worden wäre, da die Fahrereigenschaft des Betroffenen bereits eingeräumt worden und kein Messfehler des standardisierten Verfahrens dargetan oder ersichtlich sei. Der Betroffene habe daher seine notwendigen Auslagen zu tragen. Dagegen hat der Verteidiger sofortige Beschwerde eingelegt, die beim LG Erfolg hatte.

II. Entscheidung

Besondere Umstände erforderlich

Nach Auffassung des LG war der AG-Beschluss hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen abzuändern. Diese seien der Staatskasse aufzuerlegen gewesen. Gemäß § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG fallen die notwendigen Auslagen eines Betroffenen grundsätzlich der Staatskasse zur Last, soweit das Verfahren gegen ihn eingestellt wird. Nach §§ 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO, 46 OWiG könne das Gericht jedoch davon absehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis bestehe.

Soweit in dem Beschluss des AG für eine Anwendung des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO darauf abgestellt werde, dass nach Aktenlage – bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses – von einer Verurteilung des Betroffenen wegen des ihm zur Last gelegten Abstandsverstoßes auszugehen sei, könne letztlich dahinstehen, ob der Tatverdacht gegen den Betroffenen tatsächlich das für eine Anwendbarkeit des § 467 Abs. 3 S, 2 Nr. 2 StPO erforderliche Maß erreicht habe. Die Möglichkeit, nach § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO von einer Erstattung der notwendigen Auslagen abzusehen, bestehe nämlich nur dann, wenn zusätzlich zu dem Verfahrenshindernis als alleinigem eine Verurteilung hindernden Umstand weitere besondere Umstände hinzutreten, die es als billig erscheinen lassen, dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.5.2017 – 2 BvR 1821/16, NJW 2027, 2459). Die erforderlichen besonderen Umstände dürfen dabei aber gerade nicht in der voraussichtlichen Verurteilung und der zugrunde liegenden Tat gefunden werden, denn darin bestehe bereits die Tatbestandsvoraussetzung für die Ermessensentscheidung des Gerichts (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 20.7. 2010 – 1 Ws 218/10). Grundlage für ein Absehen von der Erstattung notwendiger Auslagen müsse vielmehr ein hinzutretendes vorwerfbares prozessuales Fehlverhalten des Betroffenen sein. Bei einem in der Sphäre der Verwaltungsbehörde oder des Gerichtes eingetretenen Verfahrenshindernis hingegen werde es regelmäßig der Billigkeit entsprechen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzubürden (vgl. BVerfG, a.a.O.). Nach dieser Maßgabe fehle es hier an den erforderlichen besonderen Umständen. Ein prozessuales Fehlverhalten des Betroffenen sei nicht zu erkennen; vielmehr habe der Grund für den Eintritt des Verfahrenshindernisses der Verjährung darin gelegen, dass die Akte „bei Gericht in Verstoß geraten war“, und somit allein in der Sphäre der Justiz.

III. Bedeutung für die Praxis

Wie oft denn noch?

1. Dem ist nichts hinzuzufügen, außer die Frage: Wie oft müssen die LG denn die AG noch zur Ordnung rufen im Hinblick auf die Frage der Auslagenerstattung zugunsten des Betroffenen nach Einstellung des Verfahrens? Die Rechtsprechung ist insoweit mehr als eindeutig und wird zudem immer wieder auch vom BVerfG bestätigt (vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 27.9.2024 – 2 BvR 375/24, AGS ###), das quasi mantraartig immer wieder auf die beachtenden Grundsätze hinweist. Aber offenbar wird das von den AG nicht gelesen (vgl. z.B. AG Augsburg, Beschl. v. 26.9.2024 – 45 OWi 605 Js 107352/24, AGS ###), so dass immer wieder die LG angerufen werden und es dann richten müssen. Hier hatte die sofortige Beschwerde Erfolg.

Nicht immer erfolgreich

2. Aber das ist leider nicht immer der Fall. Exemplarisch ist da z.B. ein im Bezirk Düsseldorf anhängiges Verfahren. In dem hatte das AG Düsseldorf ebenfalls nach einer Einstellung nach § 206a StPO (sic) der Staatskasse die notwendigen Auslagen nicht auferlegt, „weil nach dem Akteninhalt eine Verurteilung des Betroffenen ohne das Verfahrenshindernis wahrscheinlich gewesen wäre“ (AG Düsseldorf, Beschl. v. 8.7.2024 – 312 OW i 143/23 (100 Js 9896/23)). Eine weitere Begründung war nicht erfolgt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das LG dann „als unbegründet verworfen, weil nach Aktenlage eine Verurteilung des Betroffenen zu erwarten war. Inhaltliche Einwendungen sind von ihm nicht erhoben worden. Das formularmäßige Anfordern von Daten und Unterlagen vermag als solches Zweifel an der Schlüssigkeit des Vorwurfs nicht zu begründen.“ Genau die Begründung, wenn man die Ausführungen überhaupt als Begründung i.e.S. ansehen will, reicht eben nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschl. v. 26.5.2017 – 2 BvR 1821/16, NJW 2027, 2459) nicht. M.E. hätte daher eine Verfassungsbeschwerde in dem Fall – ebenfalls/erneut – Erfolg gehabt. Leider hat der Verteidiger sie nicht eingelegt.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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