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Entzug von Prozesskostenhilfe wegen arglistiger Täuschung über Vorschäden

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufzuheben, wenn die klagende Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat.

2. Dies ist der Fall, wenn in dem verwendeten Klagentwurf noch behauptet wird, dass alle Schadensspuren als Vandalismus neu eingetreten wären, ohne dass Altschäden bestehen würden und im Zuge des Prozesses unter Vorhalt dokumentierter Altschäden sodann eingeräumt wird, dass ein Teil dieser Schäden unreparierte Altschäden darstellen.

LG Münster, Beschl. v. 15.8.2024 – 115 O 144/23

I. Sachverhalt

Im Prozess wurde Täuschungsversuch über Vorschäden aufgedeckt

Der Kläger hatte aus der Kaskoversicherung ein Leistungsanspruch gegenüber seiner Vollkaskoversicherung wegen eines angeblichen Vandalismusschadens verfolgt und dabei in einem Klageentwurf die Behauptung aufgestellt hat, dass alle von ihm verfolgten Schäden auf diesem neuen Ereignis beruhen würden. Aufgrund dieses Tatsachenvortrages hatte das LG Münster dem Kläger Prozesskostenhilfe für die begehrte Klage gewährt. Auf die Einwendungen der Beklagtenseite hatte sodann der Kläger eingeräumt, dass zumindest ein Teil dieser Schäden im Frontbereich des Fahrzeuges einen unreparierten Altschaden darstellen, der schon bei einem früheren Vandalismusschaden abgerechnet worden ist. Daraufhin hatte das LG die Klage wegen einer arglistigen Obliegenheitsverletzung abgewiesen, da der Kläger bereits außergerichtlich über seine Prozessbevollmächtigten auf Nachfrage der Beklagtenseite ebenfalls wahrheitswidrig angegeben hatte, dass alle von ihm geltend gemachten Schäden einen neuen Versicherungsfall darstellen würden und keine unreparierten Altschäden vorhanden gewesen wären.

II. Entscheidung

Erste Voraussetzung: Unrichtige Darstellung

Sodann hatte das LG darüber zu entscheiden, ob dem Kläger nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wegen einer unrichtigen Darstellung der Streitverhältnisse die gewährte Prozesskostenhilfe zu entziehen gewesen ist. Dies erfordert nach Ansicht der Kammer erstens, dass die Partei in ihrem PKH-Antrag das Streitverhältnis unrichtig dargestellt hat, was vorliegend offenkundig bezüglich der neu eingetretenen Schäden in Abgrenzung zur Altschäden der Fall gewesen ist. Dabei kann eine Darstellung auch falsch sein, wenn sie unvollständig sein sollte.

Zweite Voraussetzung: Bedingter Vorsatz das Gericht zu beeinflussen

Insoweit wäre auch zu beachten, dass zweitens zusätzlich festzustellen ist, dass die Prozesskostenhilfe verfolgende Partei diese Umstände auch bedingt vorsätzlich falsch dargestellt haben müsste. Dafür genügt es, wenn die Partei zumindest damit gerechnet hat, bei wahrheitsgemäßem und vollständigem Vortrag entweder keine oder nur teilweise Prozesskostenhilfe zu erhalten. Dieser Vorsatz wurde beim Kläger vorliegend auch von der Kammer bejaht, da das Verschweigen eines Vorschadens eine klassische arglistige Obliegenheitsverletzung darstellen würde, die zur Leistungsfreiheit einer Versicherung berechtigt und in diesem Fall keine Prozesskostenhilfe gewährt worden wäre.

III. Bedeutung für die Praxis

Betrugsversuch rechtfertigt Entzug der PKH

Die Entscheidung des Landgerichts zeigt anschaulich, dass nicht „gefahrlos“ mit unrichtigen Tatsachenvortrag eine Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die eigene Vollkaskoversicherung verfolgt werden kann. Stellt sich nämlich heraus, dass falsche Angaben getätigt worden sind, und hätte bei richtiger Darstellung des streiterheblichen Sachverhaltes keine Prozesskostenhilfe gewährt werden können, liegt die Voraussetzung für eine Entziehung nach § 124 ZPO vor. In dem vorliegenden Fall war diesbezüglich insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger offenkundig versucht hat, schon abgerechnete Vandalismusspuren Jahre später als einen erneuten Versicherungsfall bei einer anderen Kaskoversicherung geltend zu machen.

Obacht: Falsche Angaben zur Vorschäden führen schnell zur Leistungsfreiheit

Zugleich zeigt dieser Fall anschaulich, dass im Bereich der Kaskoversicherung eine umfassende und wahrheitsgemäße Angabe zu Vorschäden geboten ist, wenn nicht der Einwand einer arglistigen Obliegenheitsverletzung nach dem Maßstab des § 28 Abs. 3 VVG eingreifen soll. Denn der Versicherer hat insoweit ein berechtigtes Interesse, vollständig über vorhandene Altschäden und deren Reparatur informiert zu werden und gerade bei einem wie hier identischen Schaden als Vandalismusfall liegt es auf der Hand, dass solche Umstände nicht verschwiegen werden können. Offenkundig hat es hier der Kläger darauf ankommen lassen, diese Regulierungsentscheidung zu beschleunigen und zu seinen Gunsten sogar den Umfang der Entschädigungsleistung zu beeinflussen – ein geradezu klassischer Fall für eine arglistige Obliegenheitsverletzung und die dadurch bedingte Leistungsfreiheit des Versicherers (vgl. dazu auch OLG Koblenz VRR 8/2022, 16 f.).

RA Dr. Michael Nugel, FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Essen

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