Beitrag

Umfang der Wartepflicht des Linksabbiegers

Die Wartepflicht nach § 9 Abs. 4 Satz 1 StVO setzt ein, sobald der Linksabbieger erkennen kann, dass das sich aus der Gegenrichtung nähernde Fahrzeug nach rechts abbiegen will und es daher zu einer Überschneidung der Fahrwege im Einmündungsbereich oder auf der nachfolgenden Straße kommen wird. Sie entfällt nicht dadurch, dass er seinen Abbiegevorgang fortsetzt und so eine Situation herstellt, bei der er zum Benutzer der vorfahrtsberechtigten Straße wird. (Leitsätze des Gerichts)

OLG Nürnberg, Beschl. v. 3.6.20243 U 746/24

I. Sachverhalt

Kollision Linksabbieger – Rechtsabbieger

Das LG hat dem Kläger den von ihm begehrten Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall in Höhe von 50 % wegen gleich hoher Verschuldensanteile zugesprochen. Mit seiner Berufung macht der Kläger den restlichen Betrag geltend. Zwischen dem im Eigentum des Klägers stehenden Pkw, welcher zu dem Zeitpunkt von seiner Ehefrau gesteuert wurde, und dem im Eigentum des Beklagten zu 1) stehenden Pkw, kam es unmittelbar hinter einer Einmündung zu einer Kollision. Die Ehefrau des Klägers bog nach links ein, die Beklagte zu 1) aus der entgegenkommenden Straße nach rechts in dieselbe Richtung. Der Senat hat einen Hinweisbeschluss erlassen, wonach er die Berufung des Klägers für offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg erachtet. Der Kläger hat im Anschluss die Berufung zurückgenommen.

II. Entscheidung

Linksabbieger hat Wartepflicht

Nach § 9 Abs. 4 S. 1 StVO hat derjenige, der nach links abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren zu lassen. Entsprechendes ordnet § 9 Abs. 3 StVO im Hinblick auf entgegenkommende Fahrzeuge an. Den Linksabbieger treffe mithin grundsätzlich eine Wartepflicht gegenüber dem entgegenkommenden Verkehr. Die in § 9 Abs. 3 u. 4 StVO geregelten Fälle stellten zwar keine Fälle der Vorfahrt im eigentlichen Sinn dar, da sie die Begegnung mit einem auf derselben Straße Entgegenkommenden betreffen, seien mit diesen aber nahe verwandt und unterliegen im Allgemeinen den gleichen Rechtsgrundsätzen. Die sich aus dem vorfahrtsähnlichen Recht des Rechtsabbiegers ergebende Wartepflicht des Linksabbiegers entfalle noch nicht dadurch, dass sich der Linksabbieger in den Bereich der Vorfahrtstraße, in die er einbiegen will, begeben hat, weil er allein dadurch noch nicht zum Benutzer der Vorfahrtstraße und damit gegenüber dem Gegenverkehr bevorrechtigt wird (Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, StVO, 28. Aufl. 2024, § 9 Rn 27). Zu einem solchen werde er erst, wenn der Linksabbiegevorgang vollständig abgeschlossen ist, was angenommen werden kann, soweit keine Schrägstellung mehr vorliegt (OLG Karlsruhe DAR 1997, 26). Zu beachten sei weiter, dass die Wartepflicht gegenüber dem Entgegenkommenden besteht, wenn dieser so nahegekommen ist, dass er durch das Abbiegen gefährdet oder auch nur in der zügigen Weiterfahrt wesentlich behindert würde; ihn treffe die Wartepflicht, wenn für ihn bei Beginn des Abbiegevorgangs der Gegenverkehr bereits sichtbar war (Burmann, a.a.O., § 9 Rn 28). Eine Pflicht, am Straßenrand der Gegenrichtung stehende Kraftfahrzeuge daraufhin zu beobachten, ob sie alsbald anfahren, treffe den Linksabbieger nicht (Burmann, a.a.O.). Der Wartepflichtige müsse allerdings in gewissem Umfang damit rechnen, dass sich der Entgegenkommende selbst verkehrswidrig verhält, so etwa, dass dieser bei entsprechenden Straßenverhältnissen die zulässige Geschwindigkeit mäßig überschreitet (Burmann a.a.O., § 9 Rn 26a).

Maßgeblicher Zeitpunkt: Beginn des Linksabbiegens

Ausgehend von diesen Grundsätzen habe das LG zutreffend nicht als maßgeblich angesehen, dass im Moment der Kollision der Pkw des Klägers bereits vollständig parallel ausgerichtet war und damit den Linksabbiegevorgang bereits beendet hatte. Die Ehefrau des Klägers habe zu diesem Zeitpunkt bereits gegen die Wartepflicht verstoßen, was zu dem Unfall führte. Die Wartepflicht setze ein, sobald der Linksabbieger erkennen kann, dass das sich aus der Gegenrichtung nähernde Fahrzeug nach rechts abbiegen will und es daher zu einer Überschneidung der Fahrwege im Einmündungsbereich oder auf der nachfolgenden Straße kommen wird. Trifft den Linksabbieger danach eine Wartepflicht, entfalle diese nicht dadurch, dass er seinen Abbiegevorgang fortsetzt und so eine Situation herstellt, bei der er zum Benutzer der vorfahrtsberechtigten Straße wird. Dies folge schon daraus, dass andernfalls ein Anreiz geschaffen würde, den an sich nicht zulässigen Linksabbiegevorgang möglichst schnell (und damit in einer die Unfallgefahr insgesamt steigerten Weise) zu vollziehen, um dann in den Genuss des Vorfahrtsrechts zu kommen. Die Wartepflicht beinhalte gerade, dass der entgegenkommende Rechtsableger seinen Abbiegevorgang ungestört unternehmen darf, während der Linksabbieger sich nach diesem auszurichten hat; dies verbiete die Annahme, dass der Linksabbieger, der diesen Vorgang einmal verkehrswidrig begonnen oder fortgesetzt hat, im weiteren Verlauf das Vorrecht erlangen kann und nunmehr der Rechtsableger zum Warten gezwungen wird. Im Übrigen spreche bereits der Wortlaut der Bestimmung dafür, dass für den Zeitpunkt, auf den wegen der Wartepflicht abzustellen ist, der Beginn des Abbiegevorgangs und dessen Verlauf, nicht aber ein etwaiger Kollisionszeitpunkt ist. § 9 Abs. 4 S. 1 StVO stelle darauf ab, dass jemand nach links abbiegen „will“.

Auch bei schneller Annäherung des Rechtsabbiegers

Es sei hier auf jeden Fall so gewesen, dass während des Abbiegevorgangs der Ehefrau des Klägers, als dieser Pkw noch nicht in Parallelrichtung ausgerichtet war, die Annäherung und die Abbiegeabsicht der Beklagten zu 1) erkennbar gewesen sein muss. All dies habe die Wartepflicht für den Pkw des Klägers ausgelöst. Selbst wenn, was der Sachverständige in technischer Hinsicht nicht ausschließen konnte, die Beklagte zu 1) zunächst aus dem Supermarktparkplatz ausgefahren wäre, ergäbe sich nichts entscheidend anderes. Zwar wäre der Pkw der Beklagten zu 1) dann in dem Moment, in dem die Ehefrau des Klägers ihren Abbiegevorgang begonnen hat, noch nicht auf der Straße gewesen; gemäß den oben dargestellten Grundsätzen hätte sie nicht ohne weiteres damit rechnen müssen, dass Fahrzeuge aus angrenzenden Grundstücken in die Straße einfahren und dann sogleich nach rechts abbiegen. Jedoch wäre wiederum während des weiteren Verlaufs des Linksabbiegens für sie zu erkennen gewesen, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Absicht, nach rechts abzubiegen, der Kreuzung näherte. Dies wäre auch deutlich vor Beginn der Phase der Fall gewesen, in der die Zeugin bereits so eingefahren gewesen wäre, dass sie sich in dieser Fahrtrichtung bewegte und damit ein Vorfahrtsrecht erlangt hätte. Mit einer schnellen Annäherung der Beklagten zu 1) an den Kreuzungsbereich, d.h. eine Ausschöpfung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, habe sie dabei grundsätzlich rechnen müssen. Wenn das LG beide Verschuldensanteile als gleichwertig angesehen hat, stellt dies jedenfalls keinen Fehler zum Nachteil des Klägers dar. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Verstöße gegen konkrete Verkehrsregeln und Wartepflichten grundsätzlich höheres Gewicht besitzen als die Verletzung der allgemeinen Vorsichts- und Rücksichtnahmepflichten. Eine gleich hohe Gewichtung beschwert daher den Kläger nicht.

III. Bedeutung für die Praxis

Klare Ansage

Der Linksabbieger muss gegenüber dem entgegenkommenden Rechtsabbieger warten (§ 9 Abs. 4 Satz 1 StVO). So weit, so klar. Aber wie bestimmen sich Dauer und Umfang der Wartepflicht? Das OLG legt hier dar, dass die Wartepflicht zum Zeitpunkt des Beginns des Linksabbiegevorgang zu bestimmen ist, danach aber noch weiter besteht, bis der Vorgang vollständig abgeschlossen ist. Währenddessen muss der Linksabbieger mit einer kurzfristigen und schnellen Annäherung des bevorrechtigten Rechtsabbiegers rechnen und ggf. den Abbiegevorgang abbrechen. Eine Parallelstellung seines Fahrzeugs zu der einzufahrenden Straße entbindet den Linksabbieger noch nicht von seiner Wartepflicht. Das ist eine klare Ansage (allg. König, in: Hentschel/König/Dauer, StVR, 47. Aufl. 2023, § 9 StVO Rn 37; zum Anscheinsbeweis in solchen Fällen OLG Saarbrücken NJW-RR 20198, 86; zur Kollision von Linksabbieger und entgegenkommendem Rechtsabbieger an ampelgeregelter Kreuzung KG DAR 2019, 619 = NZV 2019, 310 [Bachmor]); zum Linksabbiegen in eine mehrspurige Straße LG Hamburg NZV 2022, 250 [Bachmor]; OLG Koblenz NZV 2022, 436 [Bachmor]).

RiAG Dr. Axel Deutscher, Bochum

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