1. Zu den Urteilsanforderungen bei relativer Fahrunsicherheit durch Drogenkonsum (hier: Amphetamin, Cannabis)
2. Bringt der Täter an einem Fahrzeug falsche Kennzeichen an und begeht er mit dem Fahrzeug hiernach zueinander in Tatmehrheit stehende Verkehrsstraftaten (§§ 21 StVG, 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB), so verklammert die erstmalige Herstellung der Urkunde die hiernach begangenen Verkehrsstraftaten zu einer einheitlichen Tat, wenn der mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz entspricht. (Leitsätze des Verfassers)
I. Sachverhalt
Fahrt durch das Verkehrsstrafrecht
Am Tattag hatte der Angeklagte, der nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis war, an seinem Pkw falsche Kennzeichen angebracht. Nachdem er Marihuana und Amphetamine konsumiert hatte, fuhr er mit dem Fahrzeug auf einen Pkw auf, dessen Fahrer ordnungsgemäß vor einer roten Ampel angehalten hatte. Der Fremdschaden belief sich auf ca. 4.000 EUR. Schläfrig und mit langsamer Aussprache bat der Angeklagte darum, die Polizei nicht hinzuzuziehen, worauf sich der Geschädigte zunächst einließ. Als der Geschädigte neben dem Personalausweis auch den Führerschein einsehen wollte, fuhr der Angeklagte aber davon. Wenig später wurde er von der Polizei vor seiner Wohnanschrift und am Steuer des Fahrzeugs sitzend kiffend angetroffen. Die Polizei belehrte ihn, worauf der Angeklagte äußerte: „Ja, und wer bestimmt das? Wem gehört die Schwerkraft?“
Das LG hat den Angeklagten – wegen dieser und weiterer Taten – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt, eine Sperrfrist festgesetzt und die Einziehung eines Geldbetrags angeordnet. Das hier geschilderte Geschehen hat das LG als vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs sowie (nach der Weiterfahrt) als vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung gewürdigt. Der Angeklagte wandte sich gegen das Urteil mit der auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hatte (zum hier geschilderten Geschehen) in Bezug sowohl auf den Schuldspruch als auch auf die Rechtsfolgenaussprüche Erfolg.
II. Entscheidung
Urteilsanforderungen bei relativer Fahrunsicherheit
Der BGH beanstandete zunächst die Verurteilung wegen § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB. Anders als bei Alkohol könne der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden. Es bedürfe daneben noch weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die belegten, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke sicher zu steuern. Dies habe das Tatgericht anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen.
Diesen Anforderungen, beanstandete der BGH, würden die Urteilsgründe nicht gerecht. Das LG habe die Fahruntüchtigkeit allein mit „dem in der Hauptverhandlung verlesenen chemisch-toxikologischen Gutachten“ sowie „den bestätigenden glaubhaften Angaben“ des Geschädigten begründet, der den Angeklagten als schläfrig, langsam sprechend und reaktionsarm beschrieben habe. Diese Beweiswürdigung sei in mehrfacher Hinsicht unzureichend. „Mangels Mitteilung des Ergebnisses des chemisch-toxikologischen Gutachtens und der ihm zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen“ sei schon nicht nachvollziehbar belegt, dass der (insoweit nicht geständige) Angeklagte unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden habe. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung hätte das LG zudem bedenken müssen, ob auch die Fahrweise des Angeklagten und insbesondere das Unfallereignis auf seine relative Fahruntüchtigkeit schließen ließen. Dies wäre auch deshalb erforderlich gewesen, führt der BGH aus, weil der Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB zugleich voraussetze, dass die eingetretene Gefährdung gerade Folge der betäubungsmittelbedingten Fahruntüchtigkeit sei.
Nachkonsum und sonstiges Nachtatverhalten
Zudem wäre, gibt der Senat zu bedenken, zu beachten gewesen, dass der Angeklagte noch nach dem Tatgeschehen Cannabis konsumiert habe. Auch hätte die Strafkammer näher darlegen und begründen müssen, welche Beweisbedeutung sie dem insgesamt festgestellten Nachtatverhalten des Angeklagten für dessen betäubungsmittelbedingte Fahruntüchtigkeit beigemessen hat.
Klammerwirkung der Urkundenfälschung
Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, so entschied der Senat, betreffe neben den tateinheitlich ausgeurteilten Delikten der Gefährdung des Straßenverkehrs, des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der Urkundenfälschung auch den wegen der Weiterfahrt ergangenen Schuldspruch (§§ 21 StVG, 267, 52 StGB). Denn insoweit habe „insgesamt nur eine einheitliche Tat“ vorgelegen. Das LG habe übersehen, dass auch der mehrfache selbstständige Gebrauch einer unechten Urkunde mit deren Herstellen eine tatbestandliche Handlungseinheit und damit eine materiell-rechtliche Tat bildet, „wenn der mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht“. Ein solcher sei hier „naheliegend gegeben“.
III. Bedeutung für die Praxis
Der Revisionsbeschluss führt in zwei wichtige Bereiche des Verkehrsstrafrechts, nämlich zur relativen Fahrunsicherheit und zu den Konkurrenzen.
„Fahrunsicherheit“ – „Fahruntüchtigkeit“
1. Zunächst ein Wort zur Diktion. Das Gesetz (§§ 315c, 316 StGB) spricht vom Täter, der nicht in der Lage ist, „das Fahrzeug sicher zu führen“. Der gesetzliche Terminus ist daher die „Fahrunsicherheit“. Aus welchen Gründen auch immer hat sich davon abweichend in der Rechtsprechung des BGH der Begriff der „Fahruntüchtigkeit“ herausgebildet, der auch sonst überwiegend verwendet wird. In dieser Entscheidung nun konnten sich die Richter offenbar nicht recht entscheiden: Es finden sich beide Begriffe.
Relative Fahrunsicherheit
2. Dass die absolute Fahrunsicherheit bei 1,1 Promille Blutalkohol beginnt, ist bekannt. Bei darunterliegenden Werten spricht man von relativer Fahrunsicherheit, wenn auch die geringere Blutalkoholkonzentration dazu geführt hat, dass der Täter nicht in der Lage ist, „das Fahrzeug sicher zu führen“. In diesem Fall muss der Tatrichter die konkrete Rauschmittelwirkung im Zeitpunkt der Tat in den Blick nehmen und darlegen, dass diese zur Fahrunsicherheit geführt hat. Bei Drogen und allen anderen berauschenden Mitteln gilt dies ohnedies. Hier gibt es keine strafbarkeitsauslösenden Grenzwerte.
Eine solche Darlegung und Begründung ist vom LG hier offensichtlich versäumt worden. Das tatrichterliche Urteil schildert offenbar das äußere Tatgeschehen und gibt auch wieder, was der Geschädigte und die Polizeibeamten als Zeugen bekundet haben. Es versäumt aber, all dies in einem gesonderten Akt dahin zu würdigen, dass der Angeklagte infolge der Intoxikation fahrunsicher war. Die vom BGH wiedergegebenen Umstände lassen es als naheliegend erscheinen, dass dies hier ohne weiteres möglich gewesen wäre. Da wäre zunächst das Unfallgeschehen an sich: Das Auffahren auf ein stehendes Fahrzeug kann als prototypisch für rauschbedingte Fahrfehler gelten. Zu nennen wäre auch die langsame Sprechweise des Angeklagten und seine insgesamt „schläfrige“ Erscheinung. Auch dass der Angeklagte nicht am Unfallort geblieben ist, hätte man argumentativ nutzbar machen können. Denn damit konnte er nicht verschleiern, ohne Fahrerlaubnis gefahren zu sein und einen Unfall verursacht zu haben. Allerdings war die „Flucht“ durchaus geeignet, ihn vor der Strafverfolgung wegen der Verursachung eines Verkehrsunfalls in rauschbedingt fahrunsicherem Zustand (§ 315c Abs. 1a StGB) zu schützen.
Auch bemängelte der BGH, dass das LG zwar dem Blutwirkstoffbefund wesentlichen Beweiswert beimaß, aber außer Acht ließ, dass ein Teil der Wirkstoffe nach den Taten in das Blut gelangt sein kann. Auch hier gilt: Der Nachkonsum wäre angesichts der Ausfallerscheinungen und Leistungsminderungen kein großes argumentatives Hindernis für die Feststellung der Fahrunsicherheit gewesen. Aber das LG hätte sich eben damit befassen müssen.
Urkundenfälschung verklammert Verkehrsstraftaten
Schließlich wiederholt und perpetuiert der BGH seine überraschend täterfreundliche Rechtsprechung zu den Konkurrenzen in der Folge einer Urkundenfälschung durch Anbringung falscher Kennzeichen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass das Herstellen und das Gebrauchen der unechten Urkunde eine tatbestandliche Handlungseinheit bilden und im Falle unechter Kennzeichen auch mehrere Fahrten zu einer Tat verklammert werden (BGH NStZ 2018, 205). Allerdings gibt es auch die „Zäsur-Rechtsprechung“ des BGH (BGHSt 21, 203): Der vom betrunken oder ohne Fahrerlaubnis fahrenden Täter verursachte und bemerkte Unfall bildet konkurrenzrechtlich eine Zäsur: Fährt der Täter hiernach weiter, so handelt es sich um eine andere und neue Tat im sachlich-rechtlichen Sinn. Dass die zeitlich vor allem liegende Herstellung der unechten Urkunde – vom BGH hier schlicht als „Fälschung“ bezeichnet – diese Zäsur überbrücken kann, überrascht sowohl normativ als auch soziopsychologisch: Vieles spricht dafür, dass der Täter nach dem von ihm rauschbedingt verursachten Unfall nicht nur innehalten muss (normativ), sondern dies auch tatsächlich tut – und der Normappell neu auf ihn wirkt (soziopsychologisch).





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