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Befriedungsgebühr für die Vermeidung eines Fortsetzungstermins

Die Befriedungsgebühr (Nrn. 4141, 5115 VV RVG) entsteht auch, wenn die Einstellung im Hauptverhandlungstermin stattfindet und dadurch ein weiterer Fortsetzungstermin vermieden wird. (Leitsatz des Verfassers)

AG Herne-Wanne, Beschl. v. 7.6.202444 OWi 52 Js 120/24 (12/24)

I. Sachverhalt

Nach Einstellung des Bußgeldverfahrens in der Hauptverhandlung, wodurch ein Fortsetzungstermin vermieden worden ist, bestand Streit zwischen dem Vertreter der Landeskasse und dem Verteidiger des Betroffenen dahin gehend, ob die Gebühr Nr. 5115, 5103 VV RVG entstanden ist oder nicht. Der Verteidiger hat sie entsprechend dem Antrag des Verteidigers in Ansatz gebracht.

II. Entscheidung

Vermeidung eines Fortsetzungstermins genügt

Zur Begründung seiner Auffassung bezieht sich das AG darauf, dass bei der vom Bezirksrevisor zur Untermauerung seiner Auffassung angeführten Fundstelle BeckOK RVG/Knaudt, RVG VV 5115 Rn 7-12 gerade auf den Hintergrund des Normzwecks der Vorschrift der Nr. 5115 VV RVG hingewiesen werde, wonach die herrschende Meinung nicht folgerichtig sei. Die Norm verfolge das Ziel, weitere Hauptverhandlungstermine möglichst zur Schonung der Ressourcen der Justiz zu verhindern, sofern dies der Rechtsfindung nicht abträglich ist. Es solle gerade der Anreiz geschaffen werden, dass ein Rechtsanwalt, der nachvollziehbar ein Interesse am Verdienen von Gebühren habe, Abstand davon nehme, lediglich aus gebührentaktischen Erwägungen mangels möglichen Einlenkens einen weiteren Verhandlungstermin erforderlich macht. Hier ergebe sich aus einem Vermerk des Vorsitzenden, dass grundsätzlich noch ein weiterer Zeuge in einem weiteren Termin zur Vernehmung angestanden hätte. Die Unterbrechung der Verhandlung habe also zielführend ergeben, dass eine Einstellung erfolgen konnte ohne die weitere Vernehmung des weiteren Zeugen. Hierdurch werde die Landeskasse durch die in Rede stehende Gebühr nebst anteiliger Mehrwertsteuer zwar belastet. Diese falle jedoch geringer aus als eine weitere Verhandlungsgebühr. Diese Verminderung gehe im Gegenzug zu Lasten des Rechtsanwalts, der in einem weiteren Termin ggf. eine höhere Gebühr hätte verdienen können. Dieses ausgleichende Moment entspreche dem Sinn und Zweck der Vorschrift.

III. Bedeutung für die Praxis

Zu begrüßen, aber…

1. Eine Entscheidung, die in ihrer Tendenz und Argumentation sicherlich zu begrüßen ist. Denn es ist im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Regelung in Nr. 5115 VV RVG – die Überlegung gilt ebenso für die weitgehend wortgleiche Nr. 4141 VV RVG – das Vermeiden eines neuen Hauptverhandlungstermins nach Aussetzung des Verfahrens zum Anfall der Nrn. 4141, 5115 VV RVG führt, das Vermeiden eines Fortsetzungstermins hingegen nicht (vgl. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Nr. 4141 VV Rn 45 unter Ziffer 14). Nur: Die h.M. in der Rechtsprechung geht leider in die andere Richtung und verweigert die Gebühr (OLG Köln, RVGreport 2006, 152 = AGS 2006, 339 m. zust. Anm. Madert; LG Leipzig, Beschl. v. 9.4.2024 – 13 Qs 118/24; LG Siegen, Beschl. v. 3.7.2020 – 10 Qs 61/20, AGS 2021, 29 = VRR 2/2021, 26 = Sonderheft StRR 5/2021, 19; AG Hannover, RVGreport 2018, 458 = AGS 2018, 561; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4141 Rn 54; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4100 Rn 23; Jungbauer, DAR 2008, 738). Das dürfte im Hinblick auf den Wortlaut der Vorschrift, wonach „die Hauptverhandlung“ entbehrlich geworden sein muss, zutreffend sein. Ein Fortsetzungstermin ist nicht „die Hauptverhandlung“.

Diskussion nochmals eröffnet?

2. Aber: Vielleicht ist ja jetzt die Diskussion noch einmal eröffnet. Denn der Bezirksrevisor wird die Entscheidung des AG im Zweifel nicht hinnehmen. Ich bin gespannt, wie sich die Rechtsmittelinstanz äußert.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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