Inanspruchnahme eines Haftpflichtversicherers: Unmittelbare Inanspruchnahme
Die unmittelbare Inanspruchnahme eines Haftpflichtversicherers nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG erfordert schlüssige Darlegung dazu, dass der Kläger einen Schadensersatzanspruch verfolgt, der im Rahmen einer Kfz-Haftpflichtversicherung von dem in Anspruch genommenen Versicherer gedeckt werden muss. Hat der (allgemeine) Haftpflichtversicherer des Schädigers die Regulierung eines im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht gedeckten Schadensersatzanspruchs übernommen, so ist es ihm, wenn der Geschädigte die Regulierung nicht für auskömmlich erachtet und ihn deshalb unmittelbar gerichtlich in Anspruch nimmt, nicht nach Treu und Glauben versagt, sich ihm gegenüber auf seine fehlende Passivlegitimation zu berufen.
OLG Saarbrücken, Urt. v. 17.4.2024 – 5 U 23/23
Gutachterkosten: Erstattungsfähigkeit
Durch einen Verkehrsunfall entstandene Sachverständigenkosten sind nicht ersatzfähig, wenn das Gutachten infolge nicht berücksichtigter Vorschäden unbrauchbar ist und der Geschädigte dies zu vertreten hat. Die Grundsätze zum Sachverständigenrisiko ändern hieran nichts. Der Geschädigte hat die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten, wenn er es nach dem Erhalt des Gutachtens versäumt hat, den Sachverständigen auf einen von diesem nicht berücksichtigten Vorschaden hinzuweisen und auf eine Berichtigung bzw. Ergänzung des Gutachtens hinzuwirken, obwohl die Berücksichtigung des Vorschadens sich aus seiner Sicht aufdrängen musste.
OLG Saarbrücken 3.5.2024 – 3 U 13/23
Oldtimer-/Gebrauchtwagenkauf: Gewährleistung
Haben die Parteien eines Kaufvertrags (ausdrücklich oder stillschweigend) eine Beschaffenheit der Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. vereinbart, ist ein daneben vereinbarter allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel dahin auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. gelten soll (st. Rspr.; seit BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86; zuletzt BGH, Urt. v. 27.9.2017 – VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146). Eine von diesem Grundsatz abweichende Auslegung des Gewährleistungsausschlusses kommt beim Kauf eines (hier fast 40 Jahre alten) Gebrauchtwagens auch dann nicht in Betracht, wenn die Funktionsfähigkeit eines bestimmten Fahrzeugbauteils (hier: Klimaanlage) den Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung bildet. Insbesondere rechtfertigen in einem solchen Fall weder das (hohe) Alter des Fahrzeugs beziehungsweise des betreffenden Bauteils noch der Umstand, dass dieses Bauteil typischerweise dem Verschleiß unterliegt, die Annahme, dass sich ein zugleich vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss auch auf die getroffene Beschaffenheitsvereinbarung erstrecken soll. Haben die Parteien die „einwandfreie“ Funktionsfähigkeit eines typischerweise dem Verschleiß unterliegenden Fahrzeugbauteils im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. vereinbart, liegt ein Sachmangel vor, wenn sich dieses Bauteil bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs in einem Zustand befindet, der seine einwandfreie Funktionsfähigkeit beeinträchtigt. Das gilt unabhängig davon, ob insoweit ein „normaler“, das heißt ein insbesondere nach Alter, Laufleistung und Qualitätsstufe nicht ungewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß vorliegt – der nach der Senatsrechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.2021 – VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1, Urt. v. 9.9.2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 jeweils m.w.N.) einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. nicht begründet – und/oder ob bei objektiver Betrachtung jederzeit mit dem Eintreten einer Funktionsbeeinträchtigung dieses Bauteils zu rechnen war.
BGH, Urt. v. 10.4.2024 – VIII ZR 161/23
Streit um Zustellungsdatum: Vorlage des beA-Nachrichtenjournals
Auf die Behauptung, ein Urteil habe einen Rechtsanwalt erst zwei Wochen nach dessen Versand per beA erreicht, kann auf Antrag des Gegners die Vorlage des beA-Nachrichtenjournals angeordnet werden.
OLG München, Beschl. v. 27.2.2024 – 23 U 8369/21
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Berufungsverfahren
Im Stadium zwischen erster und zweiter Instanz sind für die Beschwerdeentscheidung die Tatsachenfeststellungen und Wertungen im erstinstanzlichen Urteil grundsätzlich hinzunehmen. Liegt zum Beschwerdezeitpunkt bereits ein erstinstanzliches Urteil vor, ist das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der größeren Sachnähe und der besseren Erkenntnismöglichkeit des Erstgerichts regelmäßig an dessen Feststellungen zur charakterlichen Eignung gebunden. Das gilt auch für die Feststellungen hinsichtlich des bedeutenden Fremdschadens i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB.
LG Hechingen, Beschl. v. 6.3.2024 – 3 Qs 13/24
Rotlichtverstoß: Feststellungen
Bei einer Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO müssen die Urteilsgründe Feststellungen darüber enthalten, an welcher konkreten Wechsellichtzeichenanlage sich der Verstoß ereignet hat, wie dieser Bereich verkehrstechnisch gestaltet ist (Fußgängerüberweg, Kreuzungs- oder Einmündungsbereich, Anzahl und ggf. nähere Ausgestaltung der Fahrstreifen) und welchen Verkehrsbereich die Anlage schützt (Fußgängerfurt und/oder Kreuzungsbereich mit Querverkehr), ebenso ob der Betroffene überhaupt in den geschützten Bereich (Fahrstreifen und Fahrtrichtung des Betroffenen) eingefahren ist. Für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO müssen beim Einsatz eines standardisierten Messverfahrens zudem der konkret verwendete Gerätetyp und das gewonnene Messergebnis sowie ein etwa zu beachtender Toleranzwert angegeben werden.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.5.2024 – 3 ORbs 330 SsBs 218/24
Verfahrensverzögerung: Verfahrensrüge
Macht der Betroffene geltend, eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung habe zum Vorliegen eines Verfahrenshindernisses geführt, bedarf es – jedenfalls bei Vorliegen eines reinen Prozessurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG – der Erhebung einer Verfahrensrüge, die der Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG entsprechen muss, sofern die Verfahrensverzögerung noch vor Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist eingetreten ist.
BayObLG, Beschl. v. 24.4.2024 – 201 ObOWi 339/24
Schuldfähigkeit: Hinzuziehung eines Sachverständigen
Die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit ist auch dann geboten, wenn der an einer paranoiden Schizophrenie leidende Angeklagte angibt, zur Tatzeit medikamentös eingestellt gewesen zu sein und keine Wahnvorstellungen gehabt zu haben.
OLG Celle, Beschl. v. 11.4.2024 – 3 ORs 10/24
Strafbefehl: Wirksame Ersatzzustellung
Die nach § 43 StPO zu berechnende, zweiwöchige Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl beginnt ausweislich des § 410 Abs. 1 S. 1 StPO mit dessen Zustellung. Für die Ausführung der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde gelten nach § 37 Abs. 1 StPO Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Bei der Verpflichtung des Zustellers bei Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 180 S, 3 ZPO, das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks zu vermerken, handelt es sich um eine zwingende Zustellungsvorschrift im Sinne des § 189 ZPO mit der Folge, dass das Schriftstück bei einer Verletzung dieser Vorschrift erst mit dem tatsächlichen Zugang als zugestellt gilt.
LG Mannheim, Beschl. v. 7.5.2024 – 4 Qs 26/24
Entziehung der Fahrerlaubnis: Aggressionspotenzial
Wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ausweislich eines Strafurteils einen anderen Verkehrsteilnehmer, der wegen seiner Alkoholisierung eine gefährliche Fahrweise hat, mit einem Baseballschläger zu Boden schlägt und weiter auf den Liegenden einschlägt, bestehen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial.
VG Düsseldorf, Beschl. v. 7.5.2024 – 14 L 783/24
Gebühren im Bußgeldverfahren: Rahmengebühren; Einstellung
Auch bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ist grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen ist. Allerdings sind oft weder Aktenumfang, Schwierigkeit der Sach- und/oder Rechtslage oder mögliche Rechtsfolgen nach den Kriterien des § 14 RVG so ausgestaltet sind, die Mittelgebühr erreicht oder gar überschritten werden könnte. Der Normzweck der Nr. 5115 VV RVG spricht dafür, dass eine Einstellung, die innerhalb der Hauptverhandlung erfolgt, eine Befriedungsgebühr nicht mehr auszulösen vermag. Dabei ist es gleichgültig, ob die Einstellung am Tag der Hauptverhandlung, oder an einem späteren Terminstag geschieht, insbesondere ob hierdurch Fortsetzungstermine vermieden werden.
LG Leipzig, Beschl. v. 9.4-2024 – 13 Qs 118/24











