Beitrag

Haftung des Halters bei einem Fahrzeugbrand

1. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht, sodass allein der Umstand, das Kfz wegen der Betriebsstoffe leicht brennen, keine Haftung begründet.

2. Für die Haftung aus Betriebsgefahr bei einem Brand macht es keinen Unterschied, ob der Brand unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach der Fahrt eintritt.

3. Der Geschädigte trägt dabei die Beweislast, dass der Brand auf einen Betriebsvorgang eines anderen Fahrzeuges zurückzuführen ist, wofür der Beweismaßstab des § 286 ZPO gilt.

4. Dieser Beweis ist nicht geführt, wenn eine Brandstiftung als Brandursache weiterhin in Betracht kommt, auch wenn sie lediglich möglich, aber nicht wahrscheinlich oder gar bewiesen ist. (Leitsätze des Verfassers)

BGH, Urt. v. 12.12.2023 – VI ZR 36/23

I. Sachverhalt

Ursache für Fahrzeugbrand konnte nicht geklärt werden

Der klägerische Pkw wurde auf einer Straße mit einem leichten Gefälle abgestellt. Oberhalb des Kfz wurde der bei der Beklagtenseite haftpflichtversicherte Renault geparkt. Nach einem eingeholten Sachverständigengutachten stand fest, dass der Renault zuerst in Brand geraten ist und brennendes Benzin von diesem die abfällige Straße hinunter bis zum klägerischen Fahrzeug gelaufen ist, welches ebenfalls in Brand geraten ist. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten konnte das Berufungsgericht allerdings nicht zu der Überzeugung gelangen, dass der Brand bei dem Renault auf einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmte Betriebseinrichtung zurückgeführt werden kann, hat es aber zugleich als nicht bewiesen angesehen, dass der Renault aufgrund einer Brandstiftung in Brand geraten wäre.

Diese Umstände hatte das Berufungsgericht ausreichen lassen, um einen engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zwischen dem Brand des klägerischen Fahrzeuges und dem Brand bei dem Fahrzeug der Beklagtenseite, der auf einer Betriebsvorrichtung beruhen soll, zu bejahen.

II. Entscheidung

Zusammenhang zwischen Brand und Betriebsvorgang oder Betriebseinrichtung notwendig

Der BGH hat die Entscheidung aufgehoben und den Vorgang an das Berufungsgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen. Als Ausgangspunkt wies der BGH noch einmal darauf hin, dass ein Schaden bereits dann bei dem Betrieb eines Kfz entstanden wäre, wenn sich in ihm die vom Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hätte. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr käme es dabei allerdings maßgeblich darauf an, ob die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges stehen würde. Allein der Umstand, dass Fahrzeuge aufgrund brennbarer Materialien schnell in Brand geraten, genügt also nicht, sondern es muss zwischen dem Brand als solchem ein ursächlicher Zusammenhang zu einem bestimmten Betriebsvorgang und einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz nachgewiesen werden.

Kein Zurechnungszusammenhang bei unklarer Brandursache und möglicher Brandstiftung

In dem vorliegenden Fall hatte der Tatrichter zwar festgestellt, dass einige Auffälligkeiten auf eine Brandursache im Bereich der Betriebseinrichtung hindeuten würden. Eine sichere Feststellung hierzu war allerdings nicht möglich. Vielmehr ist in der Tatrichter zugleich davon ausgegangen, dass eine entsprechende Brandstiftung durch unbekannte Täter ebenfalls nicht nachgewiesen werden konnte. Der BGH ist sodann beanstandet, dass das Berufungsgericht es hat ausreichen lassen, dass die Brandursache des Renault als ungeklärt und eine vorsätzliche Brandstiftung nicht nachgewiesen werden konnte, da bei dieser Einschätzung sowohl die haftungsbegründenden Voraussetzen des § 7 Abs. 1 StVO als auch die auf der Klägerseite liegende Beweislast verkannt worden wäre.

Geschädigte trägt die Beweislast und muss eine Brandstiftung ausschließen

Fehlerhaft sei insbesondere die Einschätzung, dass die Beklagte beweisen müsse, dass der Brand auf einer Brandstiftung beruhen würde, um eine Haftung aus der Betriebsgefahr auszuschließen. Richtig ist nach Auffassung des BGH vielmehr, dass der Geschädigte den Nachweis erbringen muss, dass der Brand eben auf einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung beruhen würde. Wenn eine Brandstiftung als Brandursache nicht in Betracht kommen würde, könnte dies natürlich dafür ein gewichtiges Indiz darstellen. Allein der Umstand, dass das Berufungsgericht allerdings eine Brandstiftung als nicht erwiesen angesehen hatte, beinhaltet aber nach Ansicht des BGH nicht zugleich die Feststellung, dass eine Brandstiftung als Ursache ausgeschlossen wäre. Solange diese aber nicht ausgeschlossen werden könnte, hat der BGH auch das Eingreifen eines Anscheinsbeweises zu Lasten des Geschädigten abgelehnt, da nicht gerade typischerweise der Schluss gezogen werden kann, dass das in Brand geraten eines Fahrzeuges einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung in diesem Fall zwingend zugeordnet werden müsste.

III. Bedeutung für die Praxis

Dem sog. Eliminationsverfahren kommt bei der Aufklärung eine wichtige Rolle zu

Die Entscheidung des BGH zeigt wieder einmal, dass es immer auf die Besonderheiten des Einzelfalls ankommt. Dass ein Kfz aus einer ungeklärten Ursache in Brand gerät, dürfte in der Praxis häufiger vorkommen. Insoweit ist es entscheidend, dass der Nachweis dafür, dass der Brand einen ursächlichen Zusammenhang zu einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung des in Anspruch genommenen Kraftfahrzeuges beruht, vom Geschädigten zu erbringen ist. Dabei spielt die Aufklärung einer alternativen Brandursache naturgemäß eine wichtige Rolle. Kann eine Brandstiftung als Brandursache nicht in Betracht kommen, bildet dies natürlich ein gewichtiges Indiz dafür, dass lediglich eine Ursache als Betriebseinrichtung oder Betriebsvorgang zu dem Kfz verbleibt. Insoweit kommt also dem Eliminationsverfahren im Bereich eines Brandgutachtens eine besondere Bedeutung zu (vgl. dazu Klingenberg/Nugel DAR 2013, 185). Wenn allerdings nicht aufgeklärt werden kann, aus welchem Grund der Brand entstanden ist, gehen verbleibende Zweifel zu Lasten des Anspruchstellers und eine Haftung aus Betriebsgefahr scheidet aus.

RA Dr. Michael Nugel, FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Essen

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…