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Fahrverbot und notstandsähnliche Situation (hier: Notdurft)

1. Bei der Frage, ob ein grober Verstoß gegeben ist, sind die Umstände des Einzelfalles – auch unter Berücksichtigung von Irrtumsaspekten – gegeneinander abzuwägen.

2. Bei notstandsähnlichen Situationen (z.B. tatrichterlich festgestelltes dringendes Bedürfnis zur Verrichtung einer Notdurft) kann – je nach den Umständen des Einzelfalls – das Handlungsunrecht für die Anordnung eines Fahrverbots fehlen. (Leitsätze des Gerichts)

OLG Hamm, Beschl. v. 28.3.2024 – 5 ORbs 35/24

I. Sachverhalt

Vom Fahrverbot abgesehen

Das AG hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger unberechtigter Benutzung einer freien Gasse für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen auf einer Autobahn mit einem Fahrzeug zu einer Geldbuße verurteilt und von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen. Die gegen den Rechtsfolgenausspruch gerichtet Rechtsbeschwerde der StA blieb ohne Erfolg.

II. Entscheidung

Grundlagen

Trotz der Indizwirkung in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV liege kein Fall der groben Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers i.S.v. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG vor. Eine grobe Pflichtverletzung liege dann vor, wenn die Pflichtverletzung des Betroffenen objektiv abstrakt oder konkret besonders gefährlich gewesen ist. Hinzukommen müsse, dass der Täter auch subjektiv besonders verantwortungslos handelt (BGHSt 43, 241 = NZV 1997, 525). Regelbeispiele für ein derartiges Verhalten fänden sich in § 4 Abs. 1, 2 BKatV. Bei diesen Katalogtaten sei das Vorliegen einer groben Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers zwar indiziert (BGHSt 38, 125 (134) = NZV 1992, 117); die Regelbeispiele ersetzten aber nicht gesetzliche Merkmal des § 25 Abs. 1 StVG. Die BKatV befreie daher die Tatgerichte nicht von der Erforderlichkeit einer Einzelfallprüfung; sie schränke nur den Begründungsaufwand ein (BVerfG DAR 1996, 196 (198) = NZV 1996, 284). Dementsprechend müsse eine im Sinne der Regelbeispiele tatbestandsmäßige Handlung dann (ausnahmsweise) nicht zwingend mit einem Fahrverbot geahndet werden, wenn als Ergebnis der gebotenen Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine grobe Pflichtverletzung – sei es in objektiver oder in subjektiver Hinsicht – ausscheidet. Bei der Frage, ob ein grober Verstoß gegeben ist, seien die Umstände des Einzelfalles – auch unter Berücksichtigung von Irrtumsaspekten – gegeneinander abzuwägen (OLG Bamberg StraFo 2016, 118 = VRR 4/2016, 13 [Deutscher]).

Notdurft als notstandsähnliche Lage

Es sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass in notstandsähnlichen Situationen (konkret: dringendes Bedürfnis zur Verrichtung der Notdurft) das Handlungsunrecht für die Anordnung eines Fahrverbotes – je nach den Umständen des Einzelfalls – fehlen kann (bei Geschwindigkeitsverstößen: OLG Hamm NStZ-RR 2017, 390 Ls. = VRR 3/2018, 16 [Burhoff]; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1997, 379; OLG Brandenburg NZV 2020, 106 [Kerkmann]). Das sei hier auf der Grundlage der Feststellungen des AG der Fall. Das Handeln des Betroffenen stelle in subjektiver Hinsicht kein besonders vorwerfbares Verhalten dar. Der Betroffene neige aufgrund der von ihm eingenommenen Medikation zu einem erhöhten Harndrang, der bereits kurz nach Beginn des Staus einsetzte. Zudem sei er im Hinblick auf den wiedereinsetzenden Verkehr davon ausgegangen, die Rettungsgasse bereits wieder befahren zu dürfen. Insoweit liege zwar weder ein Notstand i.S.v. § 16 OWiG noch ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor. Allerdings habe sich der Betroffene in einer – durch Medikamentenwirkung hervorgerufenen – notstandsähnlichen Situation befunden; zum Tatzeitpunkt sei bereits ein erheblicher Harndrang bzw. Druckgefühl vorhanden gewesen. Der Betroffene habe auch nicht etwa seine Notdurft außerhalb des Fahrzeugs verrichten können. Denn ein Betreten der Autobahn sei grundsätzlich nicht erlaubt (§ 18 Abs. 9 StVO). Außerdem wäre ihm dieses Handeln unter dem Gesichtspunkt naheliegender Eigengefährdung rechtlich nicht zumutbar gewesen. Der Einwand, der Betroffene habe durch sein Verhalten die Notstandslage erst herbeigeführt, verfange nicht. Ausweislich der Feststellungen habe er den Harndrang bereits fünf Minuten verspürt, nachdem der Stau einsetzte. Es gehöre jedenfalls nicht zu den Pflichten eines Fahrzeugführers, seine Toilettenverhalten bzw. Toilettengangintervalle nach einem unvorhersehbaren Stauereignis auszurichten. Letztlich sei auch zu berücksichtigen, dass der Erfolgsunwert infolge der zwischenzeitlich erfolgten Verkehrsfreigabe objektiv nicht von besonderem Gewicht war.

III. Bedeutung für die Praxis

Erfreulich…,

1. Vergleicht man den Beschluss mit Entscheidungen zum Fahrverbot aus Bayern, dann ist die deutlich liberalere Grundhaltung zu Ausnahmen vom Regelfahrverbot erfreulich und das konkrete Ergebnis auch überzeugend.

… aber nicht verallgemeinerungsfähig

2. Allerdings ist Vorsicht geboten. Einschlägigen Betroffenen kann bei Geschwindigkeitsverstößen entgegenhalten werden, sie hätten sich vorab darauf einstellen können, infolge plötzlich auftretenden Harndrangs schneller zu einer Toilette gelangen zu wollen oder infolge des starken Harndrangs abgelenkt zu sein (OLG Hamm und OLG Brandenburg a.a.O.). Es kann nach OLG Hamm a.a.O. das Maß der Pflichtwidrigkeit sogar erhöhen, wenn der Betroffene trotz einer entsprechenden körperlichen Disposition gleichwohl eine Fahrt durchführt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, ohne Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, einen plötzlich auftretenden starken Harndrang zu vermeiden oder ihm rechtzeitig abzuhelfen (ähnl. AG Lüdinghausen NZV 2014, 481 = VRR 2014, 196 [Deutscher]; zu allem Burhoff/Deutscher, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Auf. 2024, Rn 1664 ff.). Leider erörtert das OLG hier nur ansatzweise die Frage, ob ein solches Vorverschulden auch bei der verbotenen Nutzung einer Rettungsgasse auf die Bewertung eines Ausnahmefalls durchschlägt. Andere OLG könnten solche Fälle zu diesem erst seit 2020 geltenden Regelfahrverbot auch ganz anders sehen.

RiAG Dr. Axel Deutscher, Bochum

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