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Fahrverbot: Unangemessene Folgen

1. Zwar kann der Verlust des Arbeitsplatzes eine unzumutbare Härte darstellen. Jedoch ist der Betroffene verpflichtet, die Voraussetzungen zu schaffen, das Fahrverbot sozialkonform abzuleisten, sobald er sichere Kenntnis von der Rechtsfolge erhält. Wäre er in der Lage gewesen, nach Erhalt des Bußgeldbescheids und vor Antritt einer neuen Arbeitsstelle das Fahrverbot abzuleisten, kann er sich nicht wegen der zur Zeit der Hauptverhandlung laufenden Probezeit auf die Unverhältnismäßigkeit des Fahrverbots berufen.

2. Zudem kann der Grundsatz der Unverhältnismäßigkeit nicht für den Betroffenen streiten, der in Kenntnis der Notwendigkeit der Fahrerlaubnis und des Führerscheins für seine Berufstätigkeit durch verkehrswidriges Verhalten seine Berufstätigkeit gefährdet: Ein Kraftfahrzeugführer, der ein Fahrverbot durch mangelnde Verkehrsdisziplin riskiert, kann nicht geltend machen, auf den Führerschein angewiesen zu sein. (Leitsätze des Gerichts)

AG Landstuhl, Urt. v. 9.2.2024 – 3 OWi 4211 Js 11910/23

I. Sachverhalt (gekürzt)

Fahrverbot angeordnet

Das AG hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung rechtskräftig zu einer Geldbuße verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

II. Entscheidung

Keine unangemessenen Folgen

Vorliegend sei ein Regelfahrverbot anzuordnen gewesen, § 4 Abs. 1 BKatV. Es habe kein Grund bestanden, vom Wegfall des Fahrverbots ausgehen zu müssen. Soweit der Betroffene vorgetragen hat, seinen Arbeitsplatz zu verlieren und für die Berufstätigkeit auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, führe dies zu keiner anderen Bewertung. Insbesondere treffe die Anordnung des Fahrverbots den Betroffenen nicht mit einer unzumutbaren Härte. Gewöhnliche Belastungen, die ein Verzicht auf den Pkw für die Dauer des Fahrverbots mit sich bringt, seien hinzunehmen. Die Konsequenz der Anordnung des Fahrverbots sei selbstverschuldet (OLG Celle, Beschl. v. 26.1.2015 – 321 SsBs 176, 177/14). Die Gleichbehandlung mit anderen Verkehrsteilnehmern, die ein Regelfahrverbot verwirkt haben, müsse gewährleistet sein (BVerfG NZV 1996, 284), sodass nur unzumutbare Härten aus rechtlicher Sicht relevant sein könnten, nicht das persönliche Befinden des Betroffenen. Solche seien hier nicht gegeben. Zwar könne der Verlust des Arbeitsplatzes eine unzumutbare Härte darstellen. Ausweichmöglichkeiten im Betrieb seien nicht gegeben und auch eine unbezahlte Urlaubnahme könne angesichts der Spezialisierung des Betroffenen vom Unternehmen nicht aufgefangen werden. Der Betroffene befinde sich noch in der Probezeit und könne deshalb unter erleichterten Bedingungen gekündigt werden. Jedoch sei hier zu beachten: Zum einen stamme der Bußgeldbescheid vom 16.8.2023, sodass der Betroffene das Fahrverbot noch vor Antritt der Arbeitsstelle sozialkonform hätte ableisten können, wozu er auch verpflichtet gewesen wäre (OLG Hamm NZV 2005, 495; AG Landstuhl DAR 2015, 415 = VRR 7/2015, 15 [Deutscher]). Er hätte, wenn es ihm nur um die Geldbußenhöhe und den Schuldvorwurf gegangen wäre, den Einspruch auf die Höhe der Geldbuße bei gleichzeitiger Akzeptanz des Fahrverbots beschränken können (AG Dortmund NZV 2022, 540), um den neuen Arbeitsplatz nicht zu gefährden. Und schließlich könne der Grundsatz der Unverhältnismäßigkeit nicht für den Betroffenen streiten, der in Kenntnis der Notwendigkeit der Fahrerlaubnis und des Führerscheins für seine Berufstätigkeit durch verkehrswidriges Verhalten seine Berufstätigkeit gefährdet: Ein Kraftfahrzeugführer, der ein Fahrverbot durch mangelnde Verkehrsdisziplin riskiert, könne nicht geltend machen, auf den Führerschein angewiesen zu sein (KG SVR 2015, 427). Könnte sich ein Betroffener bei vorhandenen Vorahndungen immer wieder aufs Neue auf eine drohende Existenzgefährdung berufen, wären die für ihn unzumutbaren Folgen eines Fahrverbots ein Freibrief für wiederholtes Fehlverhalten (OLG Karlsruhe NZV 2004, 316). Hinzu komme hier der Vorsatz des Vorwurfs bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung im Baustellenbereich (AG Zeitz BeckRS 2015, 18698). Schließlich müsste der Arbeitsplatzverlust auch zu einer existenzvernichtenden Härte führen (OLG Karlsruhe NZV 2006, 326). Dies sei nicht erkennbar. Denn der Betroffene sei als Bauleiter mit Asbestberechtigung hoch spezialisiert und dementsprechend begehrt auf dem Arbeitsmarkt. Wenn er also eine vorübergehende Zeit, in der er auch Anspruch auf staatliche Leistungen hat, nicht im Abhängigkeitsverhältnis beschäftigt ist, vernichte dies nicht seine bürgerliche Existenz.

III. Bedeutung für die Praxis

Nicht überzeugend

Es verwundert, dass der Betroffene das Urteil hat rechtskräftig werden lassen. Denn bei der Begründung geht es „Kraut und Rüben“ durcheinander. Für eine Unangemessenheit des Fahrverbots ist nicht erforderlich, dass hierdurch die bürgerliche Existent „vernichtet“ wird. Maßgeblich ist insoweit der Arbeitsplatzverlust als Existenzgefährdung (näher Burhoff/Deutscher, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl. 2024 Rn 1387 m. N.). Hier stand der Arbeitsplatzverlust sogar fest (zur Kündigung in der Probezeit OLG Frankfurt DAR 2022, 397). Zu der hier propagierten Leichtigkeit, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, bedarf es zudem entsprechender Feststellungen (OLG Bamberg NStZ 2019, 290 = zfs 2019, 52 = VRR 12/2018, 17 [Deutscher]). Der Betroffene muss sich mit seiner Urlaubsplanung zwar frühzeitig auf ein Fahrverbot einrichten (Burhoff/Deutscher, Rn 1393). Irrelevant ist aber, dass das Fahrverbot bei Verzicht auf den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid schon längst hätte verbüßt sein können (OLG Bamberg DAR 2018, 91 = VRR 3/2018, 17 [Deutscher] = NZV 2018, 91 [Krenberger]). Dem Betroffenen darf kein Nachteil daraus erwachsen, dass er von ihm zustehenden Verteidigungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat. Und schließlich ist es zwar anerkannt, dass gravierende berufliche Folgen bis hin zum Verlust des Arbeitsplatzes hinzunehmen sind, wenn die Anordnung des Fahrverbots im konkreten Fall zur Einwirkung auf den Betroffenen zwingend notwendig ist. Das ist einmal bei besonders schweren Verstößen der Fall, ebenso bei erheblichen, insbesondere einschlägigen Vorbelastungen (Burhoff/Deutscher, Rn 1398 m. N.). Beides ist hier nicht erkennbar. Summa summarum: nicht überzeugend.

RiAG Dr. Axel Deutscher, Bochum

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