Die Bemessung des Schmerzensgeldes bei mehrfachem Mitverschulden
Die Kriterien der Bemessung des Schmerzensgeldes einschließlich einer Berücksichtigung einer möglichen Mithaftung sind zwar vom BGH bereits seit Jahrzehnten in gefestigter Rechtsprechung vorgegeben, werden in der Praxis aber nicht immer mit der gebotenen Genauigkeit beachtet. Noch weitestgehend ungeklärt ist dabei allerdings, wie das Schmerzensgeld bei einem Zusammentreffen mehrerer Mitverschuldenseinwände zu bestimmen ist, die sich einerseits ursächlich auf den Eintritt des Schadensfalles und andererseits die erlittenen Verletzungen ausgewirkt haben.
Bemessung des Schmerzensgeldes und Mitverschuldens
Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgelds kann einem Mitverschulden eine besondere Bedeutung neben anderen von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zukommen.
1. Haftungsquote und Schmerzensgeld
Üblicherweise richtet sich bei einem Verkehrsunfall die entsprechende Haftungsquote gem. § 17 StVG nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen, wobei einem entsprechenden Verschulden der beteiligten Fahrzeugführer eine besondere Bedeutung zukommt. Gleiches gilt für die Bildung der Haftungsquote unter Berücksichtigung des Gedankens des § 254 BGB, wenn etwa ein Fußgänger oder Radfahrer durch eine Missachtung der Vorschriften der StVO ebenfalls eine entscheidende Unfallursache gesetzt hat. Berücksichtigt werden dürfen dabei allerdings nur Umstände, die sich auch ursächlich auf die Entstehung des Unfallgeschehens oder aber die Höhe des eingetretenen Schadens ausgewirkt haben (BGH, Urt. v. 28.4.2015 – VI ZR 206/14). Je nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen wird sodann eine Haftungsquote gebildet, sodass beispielsweise bei einer Haftungsteilung zu jeweils 50 % ein Schadensersatzanspruch nur in Höhe des hälftigen Betrages zugesprochen wird.
Eine derartige klare rechnerische Umsetzung findet sich allerdings nicht beim Schmerzensgeld. Vielmehr gilt hier nach ständiger Rechtsprechung des BGH, dass bei der Bemessung der billigen Entschädigung das Mitverschulden des Verletzten nicht etwa in der Weise zu berücksichtigen ist, dass zunächst ein Schmerzensgeld ermittelt wird, wie es ohne das Mitverschulden des Verletzten angemessen wäre und sodann eine der Mitverschuldensquote entsprechende Kürzung erfolgt. Vielmehr stellt das Mitverschulden nach den Vorgaben des BGH lediglich ein Element bei der Bemessung neben anderen Umständen dar, wobei sich die einzelnen Elemente je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unterschiedlich auswirken können (grundlegend: BGH, Urt. v. 21.4.1970 – VI ZR 13/69). Das Mitverschulden stellt also lediglich einen, wenn auch teilweise sehr gewichtigen Faktor dar, der bei der Bemessung des Schmerzensgeldes mit zu berücksichtigen ist. Dies kann sich im Ergebnis entsprechend einer rechnerischen Mithaftungsquote niederschlagen, muss es aber nicht – hier gibt es insbesondere einen Spielraum für den Tatrichter, beispielsweise bei einem Mitverschulden unter dem Gesichtspunkt der Genugtuung ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten des Schädigers schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen.
2. Bemessungskriterien beim Schmerzensgeld
Neben dem Gesichtspunkt einer bestimmten Mithaftungsquote gelten ansonsten die Kriterien, die der BGH in ständiger Rechtsprechung für die Bemessung des Schmerzensgeldes entwickelt hat: Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt dabei entscheidend vom dem Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab. Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt. Dazu gehören insbesondere die Schwere der erlittenen Verletzung, das hierdurch bedingte Leiden und die Wahrnehmung der Beeinträchtigung für den Verletzten (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.3.2018 – I U 66/18). Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Betrags auf der Basis einer ganzheitlichen Betrachtung aller den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung zu bemessen (BGH, Urt. v. 20.3.2001 – VI ZR 325/99).
Zu all diesen Umständen ist dann zusätzlich ein entsprechender Mithaftungseinwand zu berücksichtigen. Im Regelfall wird sich dieser in der Tat rechnerisch wie bei einer entsprechenden Mithaftungsquote bei der „normalen Schadensberechnung“ darstellen und man wird zu ähnlichen Ergebnissen gelangen. Insbesondere aber, wenn der Genugtuungsfunktion eine besondere Bedeutung zukommt, kann ein erhebliches Mitverschulden besonders zu berücksichtigen sein und unabhängig von einer Haftungsquote entsprechend zu einem höheren Schmerzensgeld beitragen. Dies gilt es dann wiederum zu berücksichtigen, wenn bei der Bemessung des Schmerzensgelds in einem anderen Fall auf bestimmte Urteile als Vergleichsentscheidung abgestellt wird, bei der die entsprechende Haftungsquote als ein weiterer Bemessungsfaktor unterschiedlich zu gewichten sein kann (vgl. hierzu Koch zfs 2023, 605).
Besonderheiten bei einem mehrfachen Mitverschulden
Diese Grundsätze gilt es insbesondere dann auch zu beachten, wenn der Einwand eines weiteren ursächlichen Mitverschuldens sowohl bei der Beurteilung der Haftungsquote als auch der Bemessung des Schmerzensgeldes eine weitere Rolle spielt.
1. Denkbare Fallgruppen
Derartige Konstellationen sind insbesondere dann denkbar, wenn beispielsweise ein Fahrzeuginsasse durch ein weiteres eigenes Fehlverhalten dazu beigetragen hat, dass bei ihm besonders schwerwiegende Verletzungen eingetreten sind. Wenn Anspruchssteller nun als Fahrzeugführer selbst eine entscheidende Unfallursache für den Verkehrsunfall setzt, den Unfallgegner aber auch eine Mithaftung trifft, liegt ein solcher Fall vor, wenn der Anspruchsteller selbst durch das fehlende Anlegen eines Sicherheitsgurtes zusätzlich eine Ursache dafür setzt, dass er besonders schwer verletzt worden ist.
Eine solche weitere Mithaftung setzt allerdings auch voraus, dass sich dieser Umstand in einer bestimmten Form ursächlich ausgewirkt hat. Denn den Insassen eines Pkw, der während der Fahrt den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, trifft im Falle einer Verletzung infolge eines Verkehrsunfalls nur dann eine anspruchsmindernde Mithaftung, wenn im Einzelfall festgestellt ist, dass nach der Art des Unfalls die erlittenen Verletzungen tatsächlich verhindert worden oder zumindest weniger schwerwiegend gewesen wären, wenn der Verletzte zum Zeitpunkt des Unfalls angeschnallt gewesen wäre (BGH, Urt. v. 28.2.2012 – VI ZR 10/11, NJW 2012, 2027). Beruhen aber die erlittenen Verletzungen typischerweise auf einem Nichtanlegen des Sicherheitsgurts (so z.B. bei Knie- oder Kopfverletzungen), wird eine solche Ursächlichkeit im Wege des Anscheinsbeweises vermutet (OLG München, Urt. v. 25.10.2019 – 10 U 3171/18).
Üblicherweise führt also der Einwand eines Nichtanschnallens bei einer alleinigen Haftung des Unfallgegners erst einmal zu einem Mithaftungseinwand bezüglich des Geschädigten in Höhe von 30 % bis 50 %, je nachdem, wie groß sein Verschulden wiegt und wie schwer die dadurch erlittenen Verletzungen sind. Dies müsste in Abhängigkeit von dem Verschulden des Unfallgegners entsprechend bewertet werden – im Regelfall wird der Einwand des fehlenden Anschnallens hier in einer Größenordnung von einem Drittel liegen (OLG München, Urt. v. 25.10.2019 – 10 U 3171/18), kann aber je nach den Umständen des Einzelfalls auch deutlich höher zu gewichten sein. Hat ein Fahrzeuginsasse sich nicht angeschnallt und sind seine durch den Unfall erlittenen Verletzungen (zumindest in ihrem Schweregrad) hierauf zurückzuführen, kann ihn gem. § 254 BGB eine erhebliche Mithaftung treffen, die im Einzelfall sogar mit bis zu 50 % zu bewerten sein kann (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 27.3.2006 – 7 U 96/05).
Dabei ist auch zu beachten, dass dieser Einwand nur eine Rolle spielt, soweit durch das Nichtanschnallen Verletzungen wie dargelegt eingetreten sind, die ansonsten vermieden worden wären. Das fehlende Anschnallen wird aber, wenn es tatsächlich ursächlich für die erlittenen Verletzungsfolgen ist, im Regelfall auch die entscheidende Ursache für die besonders schwerwiegende Verletzungsfolgen sein, sodass es sich fast immer dann ursächlich auch auf die Höhe des zu bemessenden Schmerzensgeldes auswirkt.
Zusätzlich zu diesem Mitverschuldenseinwand wegen der selbst erlittenen Verletzungen durch ein Unterlassen des Anschnallens kann, wie ausgeführt, ein eigener Verursachungsbeitrag aus dem Unfallgeschehen hinzutreten und in diesem Fall ist es dann besonders schwierig, hier eine angemessene Haftungsquote zu finden.
2. Berücksichtigung eines mehrfachen Verschuldens
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes führt dies zu weiteren Schwierigkeiten: Denn hier gilt es, die Vorgaben des BGH zu berücksichtigen, wonach nicht rein rechnerisch eine Mithaftungsquote ausgerechnet wird, sondern das jeweilige Mitverschulden ein Bemessungskriterium unter vielen für die Festlegung des Schmerzensgeldes darstellt. Dabei verbietet es sich ohnehin, eine Addition entsprechend der Verschuldensbeiträge vorzunehmen, die dann zu einer alleinigen Haftung eines Anspruchstellers führen würde: Wird beispielsweise ein Verursachungsbeitrag zum Unfallgeschehen selbst mit einer Mithaftung von 50 % gewichtet und soll auch das unterlassene Anschnallen einen gleichen Verursachungsbeitrag darstellen, können beide nicht zu einer „Mithaftungsquote von 100 %“ addiert werden.
Stattdessen schlägt beispielsweise Koch (zfs 2023, 605) folgenden Lösungsweg vor: In einem ersten Schritt wäre das bei der Entstehung des Schadensereignisses quotal ermittelte Schmerzensgeld festzulegen. In einem zweiten Schritt sollte der so errechnete Schmerzensgeldbetrag dann prozentual um die Mitverschuldensquote bei der Entstehung des Schadens (d.h. der Beitrag „nicht anschnallen“) gekürzt werden. Dabei wäre zwischen haftungsbegründender und haftungsausführender Kausalität zu unterscheiden, um den beiden unterschiedlich geprägten Mitverschuldenseinwänden Rechnung zu tragen. Dazu gibt er folgendes Berechnungsbeispiel: Ausgehend von einer Mitverschuldensquote zum Haftungsgrund von 50 % soll ein Schmerzensgeld in seinem Beispiel auf 150.000,00 EUR wegen schwerwiegender Verletzungen mit einer Querschnittslähmung angesetzt werden. Diesem hinzu kommt bei diesem Beispiel dann ein weiterer Mitverschuldenseinwand, der sich im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität auswirken soll. Wenn hier der Verschuldensanteil ebenfalls mit 50 % bemessen wird, reduziert sich in seinem Beispiel das anzusetzende Schmerzensgeld auf 75.000,00 EUR.
Eine solche Vorgehensweise mit der unterschiedlichen Berücksichtigung der Verursachungsbeiträge sowohl im Bereich der haftungsbegründenden wie auch haftungsausfüllenden Kausalität überzeugt im Ansatz, zeigt aber auch zugleich bei diesem Beispiel auf, dass diese Vorgehensweise doch sehr schematisch und mit einer klaren Berechnung geprägt sein kann. Um allen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden, dürfte es sich vielmehr anbieten, auch hier eine Gesamtbetrachtung mit der Bewertung aller entsprechenden Verschuldensanteile vorzunehmen. Dafür spricht auch, dass der BGH für die Bemessung des Schmerzensgeldes ebenfalls eine Gesamtbeurteilung einschließlich aller Faktoren des Mitverschuldens neben den anerkannten Bemessungskriterien fordert. Dies entspricht beispielsweise auch den Grundsätzen, die in der Rechtsprechung im Fall einer Mehrfachquotierung bei der quotalen Leistungskürzung nach dem „neuen VVG“ entwickelt worden sind (vgl. im Überblick Nugel, Kürzungsquoten nach dem VVG, 2. Aufl., Rn 120 ff.) Diese Vorgehensweise hat auch den großen Vorteil, dass auf die Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung besonders eingegangen werden kann, um beispielsweise auch zu berücksichtigen, dass sich ein Mitverschulden bei dem unterlassenen Anlegen eines Sicherheitsgurtes nur auf bestimmte Verletzungsfolgen ausgewirkt hat, während leichtere Verletzungen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ebenfalls eine Rolle spielen.
Dies kann beispielsweise dazu führen, dass bei rechnerischen Überlegungen zum oben genannten Beispielsfall im Ergebnis das Schmerzensgeld von 150.000,00 EUR wegen dem unterlassenen Anlegen eines Sicherheitsgurtes eben nicht um exakt 50 % weiter gekürzt wird. Auf der anderen Seite kann auf diese Art und Weise beispielsweise bei einem besonders schwerwiegenden Verschulden des Unfallgegners unter besonderer Berücksichtigung der Genugtuungsfunktion ein Schmerzensgeldbetrag im Rahmen einer Gesamtwürdigung noch höher anzusetzen sein. Schematische Berechnungen wie erst eine Kürzung um 50 % im Bereich der haftungsbegründenden Kausalität und dann eine weitere Kürzung um 50 %, also rein rechnerisch um 75 % insgesamt, scheiden dagegen aus. Im Einklang mit den Vorgaben des BGH kommt es immer auf eine Gesamtbetrachtung aller schmerzensgeldrelevanten Faktoren an. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass die Bildung einer exakten Haftungsquote als erster „Rechenschritt“ vorbehaltlich weiterer „Quotenschritte“ sowohl im Bereich der haftungsausfüllenden wie haftungsbegründenden Kausalität zur Berechnung des Schmerzensgeldes einen wichtigen ersten Schritt darstellen.
Auswirkungen für den Straßenverkehr durch die Legalisierung von Cannabis
Am 1.4.2024 ist das „Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG)“ v. 27.3.2024 in Kraft getreten (BGBl 2024 I Nr. 109). Dies hat den Besitz und Konsum von Cannabis teilweise frei gegeben (s. den Überblick von Hillenbrand StRR 5/2024, 5).
Für Änderungen/Auswirkungen auf den Straßenverkehr ist auf Folgendes hinzuweisen:
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Änderungen/Auswirkungen haben sich durch die gesetzlichen Neuregelungen grundsätzlich nicht ergeben. Das Fahren unter Drogeneinfluss ist nach wie vor strafbar nach § 316 StGB. Auch für die Drogenfahrt nach § 24a StVG ergeben sich (derzeit noch) keine Änderungen (s. aber AG Dortmund, Urt. v. 11.4.2024 – 729 OWi-251 Js 287/24-27/24, VRR 5/2024, 24).
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§ 44 KCanG enthält/enthielt jedoch einen vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr eingesetzte interdisziplinäre Arbeitsgruppe gerichteten Auftrag. Danach war bis zum 31.3.2024 der Wert einer Konzentration von Tetrahydrocannabinol im Blut vorzuschlagen, bei dessen Erreichen nach dem Stand der Wissenschaft das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr nicht mehr regelmäßig gewährleistet ist. In Umsetzung dieses Auftrags hat die Expertengruppe am 28.3.2024 vorgeschlagen, in § 24a StVG einen gesetzlichen Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum zu verankern.
Zudem hat das Gremium unter Hinweis auf die besonderen Gefahren von Mischkonsum vorgeschlagen, für Cannabiskonsumenten ein absolutes Alkoholverbot festzuschreiben, entsprechend der Regelung für Fahranfänger in § 24c StVG.
Ob und wie der Gesetzgeber diesen Vorschlägen folgen wird, bleibt abzuwarten (s. auch die Stellungnahme zu AG Dortmund, a.a.O.).
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Darüber hinaus droht bei Cannabiskonsum weiterhin die Entziehung der Fahrerlaubnis. Durch Art. 14 CanG erfolgte nämlich auch eine Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung. Diese wurde um § 13a FeV ergänzt und ermächtigt die Fahrerlaubnisbehörde nunmehr, bei tatsachengestützter Annahme von Cannabisabhängigkeit die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen (§ 13a Nr. 1 FeV). Darüber hinaus kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit besteht, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabis Einfluss begangen wurden, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der vorgenannten Gründe entzogen war oder wenn sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht (§ 13a Nr. 2 FeV).