Zur einheitlichen Tat im Bußgeldverfahren beim Vorwurf von zwei zeitlich nahe beieinander liegenden Geschwindigkeitsüberschreitungen. (Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Zwei zeitlich nahe beieinander liegende Geschwindigkeitsüberschreitungen
Das AG hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften, begangen am 27.10.2022 um 21.34 Uhr auf der B 27 zwischen Ludwigsburg und Kornwestheim verurteilt. Dort war die Geschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt, der Betroffene hatte die Kontrollstelle mit einer Geschwindigkeit von 151 km/h passiert. Das AG hat zudem festgestellt, dass gegen den Betroffenen bereits am 9.12.2022 – rechtskräftig seit 29.12.2022 – eine Geldbuße von 180 EUR festgesetzt worden, weil er ebenfalls am 27.10.2022 um 21:34 Uhr innerhalb Ludwigsburgs auf der Stuttgarter Straße in Fahrtrichtung Stuttgart auf Höhe des Ortsschilds die dort zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h überschritten hat.
Die gegen die Verurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg.
II. Entscheidung
Sperrwirkung des Art. 103 Abs. 3 GG greift
Das OLG geht davon aus, dass der rechtskräftige Bußgeldbescheid vom 9.12.2022 nach Art. 103 Abs. 3 GG Sperrwirkung entfaltet, welche die Verfolgung des dem Betroffenen in diesem Verfahren zur Last gelegten Tatvorwurfes ausschließt. Die der Verurteilung zugrunde liegende sei im verfahrensrechtlichen Sinn identisch mit der Tat, die mit Bußgeldbescheid vom 9.12.2022 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften zur Last gelegt worden und wegen der gegen den Betroffenen – rechtskräftig – eine Geldbuße festgesetzt worden sei. Die – unzulässigerweise – in zwei gesonderten Bußgeldverfahren verfolgten Verkehrsverstöße stellen sich verfahrensrechtlich als eine Tat L S. des § 264 StPO dar.
Begriff der Tat in Bußgeldsachen
Der Begriff der Tat im gerichtlichen Verfahren in Bußgeldsachen decke sich mit dem für das Strafverfahren maßgeblichen Tatbegriff des Art. 103 Abs. 3 GG (vgl. BayObLGSt 1974, 58 f.; 2001, 134 f.). Er bezeichne ein konkretes Geschehen, das einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang bildet und Merkmale enthält, die es von denkbaren anderen ähnlichen oder gleichartigen Vorkommnissen unterscheidet und umfasst das gesamte Verhalten des Täters, soweit dieses nach der natürlichen Auffassung des Lebens eine Einheit bildet (vgl. BayObLGSt 2001, 134 f.; OLG Hamm, Beschl. v. 9.6.2009 – 5 Ss OWI 297/09; Meyer-Goßner, StPO, 66. Aufl., 2023, § 264 Rn 2 f.). Dabei können auch mehrere, materiell-rechtlich tatmehrheitlich begangene Handlungen als eine Tat i.S.d. § 264 StPO anzusehen sein, wenn die einzelnen Handlungen nach dem Ereignisablauf zeitlich, räumlich und innerlich so miteinander verknüpft seien, dass sich ihre getrennte Würdigung und Ahndung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges darstellen würde (vgl. BayObLGSt und OLG Hamm, jeweils a.a.O.; BVerfGE 45, 434 f.; BGHSt 23, 141 f.; Meyer-Goßner a.a.O.).
Beurteilung ist Tatfrage
Allerdings stellen sich nicht alle Vorgänge, die sich auf einer Fahrt ereignen, als einheitlicher Lebenssachverhalt dar. In der Rechtsprechung der Obergerichte sei anerkannt – von Ausnahmen abgesehen –, dass verschiedene auf einer Fahrt begangene Ordnungswidrigkeiten nicht schon dadurch zu einer prozessualen Tat zusammengefasst werden, dass sie auf derselben Fahrt begangen worden sind. Vielmehr sei mit dem Ende eines bestimmten Verkehrsvorganges, der durch einen anderen abgelöst werde, in der Regel das die Tat bildende geschichtliche Ereignis abgeschlossen (vgl. BayObLG NZV 1994, 448; OLG Düsseldorf VRS 67, 129, VRS 71, 375, VRS 75, 360; OLG Hamm DAR 1974, 22; OLG Köln, NZV 1994, 292). Die maßgebliche Beurteilung, ob ein bestimmter Verkehrsvorgang abgeschlossen ist, sei Tatfrage. Entscheidend für die Beurteilung seien jeweils die Umstände des Einzelfalles. Maßgeblich seien für die Beurteilung insbesondere der zeitliche und räumliche Zusammenhang zwischen den Verkehrsverstößen und die zugrunde liegende Pflichtenlage in Bezug auf den konkreten Verkehrsverstoß. Wichtiges Kriterium für die Verneinung oder Bejahung eines einheitlichen Tatgeschehens sei auch die Frage, ob beide Verkehrsverstöße in subjektiver Hinsicht auf der gleichen Willensrichtung des Betroffenen beruhen (vgl. OLG Celle NZV 2012, 196 f. m.w.N.).
Hier eine Tat
Legt man diese Maßstäbe bei der Beurteilung hier zugrunde, gelte: Beide Vorgänge seien zeitlich aufs Engste verknüpft. Den Feststellungen sei zu entnehmen, dass der Betroffene am 27.10.2022 um 21:34 Uhr das Ortsschild am Ausgang der Stadt Ludwigsburg in Fahrtrichtung Kornwestheim passierte und in derselben Minute, also – da die Tatzeiten nur nach Minuten und nicht auch nach Sekunden festgestellt worden seien – maximal 59 Sekunden später, in gleicher Fahrtrichtung die Messstelle nach der Abfahrt Autokino. Beide Vorgänge seien demselben Verkehrsvorgang zuzuordnen, nämlich dem (pflichtwidrig stark beschleunigten) Geradeausfahren zwischen den Messstellen. Eine Änderung dieses beschleunigten Geradeausfahrens sei nicht ersichtlich. Lediglich die äußere Situation, nämlich die geltende Geschwindigkeitsregelung, habe sich geändert. Die beiden Verkehrsverstöße seien auch in subjektiver Hinsicht eng miteinander verbunden, denn beide Geschwindigkeitsverstöße beruhen bei Betrachtung der gemessenen Geschwindigkeiten und der zurückgelegten Wegstrecke ersichtlich auf dem Willen des Betroffenen, den Verkehrsvorgang des Geradeausfahrens möglichst schnell abzuschließen. Dass der Betroffene in Umsetzung dieses Willens ohne weitere Fahrmanöver ab dem ersten Geschwindigkeitsverstoß weiter beschleunigt habe, dränge sich auf. Der von der Generalstaatsanwaltschaft dargelegten zwischenzeitlichen (rechtlichen) Veränderung der Verkehrssituation komme in diesem Fall angesichts des äußerst engen zeitlichen und auch räumlich relativ engen Zusammenhangs und des verbindenden subjektiven Elementes keine durchgreifende Bedeutung zu.
III. Bedeutung für die Praxis
Zwei Vorsatztaten
1. Geht man davon aus, dass dem Betroffenen auch bei der ersten Geschwindigkeitsüberschreitung um „nur“ 30 km/h auch Vorsatz vorzuwerfen ist, wovon beim Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen ist (vgl. dazu Burhoff in: Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl., 2024, Rn 2329), dann dürfte die Entscheidung zutreffend sein. Der Betroffene, offenbar ein „Raser“, kommt dann mit einem blauen Auge davon, dass das AG wegen der zweiten Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 1.500 EUR festgesetzt und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt hat. Schwieriger könnte es werden, wenn man dem Betroffenen beim ersten Vorwurf nur Fahrlässigkeit zur Last gelegt hat. Denn dann stellt sich die Frage, ob in dem weiteren „(pflichtwidrig stark beschleunigten) Geradeausfahren zwischen den Messstellen“ zwischen den Messtellen wegen der nun vorsätzlichen Begehungsweise nicht eine neue Tat liegt, die gesondert geahndet werden kann (zum Tatbegriff eingehend Burhoff/Krenberger, OWi, Rn 3481 ff.).
Auslagenentscheidung
2. Das OLG hat das Verfahren eingestellt und es dabei belassen, dass die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen tragen muss. Von der in § 467 Abs. 3 Nr, 2 StPO eingeräumten Möglichkeit, davon abzusehen, hat das OLG keinen Gebrauch gemacht. Das ist zutreffend, denn das Verfahrenshindernis – Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG – lag bereits bei Einleitung des Verfahrens gegen den Betroffenen vor. Also: Noch einmal Glück gehabt.





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