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Entziehung der Fahrerlaubnis nach ungeklärtem Amphetaminbesitz

Macht der Betroffene bei der Begutachtung keine Angaben zu einem festgestellten und wiederholten Amphetaminbesitz und wird das vom Gutachter nicht in die Bewertung der Fahreignung eingestellt, ist das Gutachten nicht nachvollziehbar und die Fahrerlaubnisbehörde befugt, die Fahrerlaubnis zu entziehen. (Leitsatz des Verfassers)

VGH München, Beschl. v. 15.1.2024 – 11 CS 23.1639

I. Sachverhalt

Mehrfach wegen Besitz von Amphetamin aufgefallen

Das AG entzog dem Antragsteller im Jahr 2009 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (27 ng/ml Amphetamin) in Tatmehrheit mit Besitz von Betäubungsmitteln (3 g Amphetamin) die Fahrerlaubnis (§ 69, § 69a StGB). Aufgrund eines positiven MPU-Gutachtens erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine neue Fahrerlaubnis. Im Jahr 2015 wurde ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Abgabe von Betäubungsmitteln (0,32 g Amphetamin) gem. § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller auf, ein ärztliches Gutachten zu der Frage vorzulegen, ob er Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe im Sinne des StVG einnehme, die seine Fahreignung infrage stellten. Das vorgelegte ärztliche Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass er früher Betäubungsmittel eingenommen habe, jedoch Anhaltspunkte für den fortgesetzten, anhaltenden bzw. aktuellen Konsum nicht bestünden. Andere psychoaktiv wirkende Stoffe habe der Antragsteller nicht eingenommen und nehme er nicht ein. Im Jahr 2022 wurde ein weiteres Strafverfahren wegen des Besitzes von 0,4 g Amphetamin eingeleitet, wobei gem. § 31a Abs. 1 BtMG von der Strafverfolgung abgesehen wurde. Das erneut von der Antragsgegnerin angeforderte ärztliche Gutachten führt auf, der Antragsteller habe 0,4 g Amphetamin mit sich geführt und keine weiteren Angaben zu diesem Drogenbesitz gemacht. Er habe gelegentlichen Konsum von Amphetamin in den Jahren 2008 bis 2011 bejaht. Seit 2011 lebe er drogenabstinent. Daraufhin entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller hat dagegen Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz gem. § 80 Abs. 5 VwGO beantragt. Gegen deren Ablehnung durch das VG wendet sich die Beschwerde des Antragstellers, die erfolglos blieb.

II. Entscheidung

Ausgangspunkt

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG habe die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kfz erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kfz ungeeignet oder bedingt geeignet ist, fänden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfalle bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (ausgenommen Cannabis), hier Amphetamin die Fahreignung. Dies gelte unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, VGH München, Beschl. v. 5.10.2023 – 11 CS 23.1413). Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV dürfe die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Eine Weigerung in diesem Sinne liege auch vor, wenn der Betroffene die Untersuchung teilweise verweigert oder unmöglich macht, indem er etwa unzureichend mitwirkt. Nach der in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV enthaltenen gesetzgeberischen Wertung könne der vergangene und aktuelle („besitzt oder besessen hat“) widerrechtliche Betäubungsmittelbesitz ein Hinweis auf die Einnahme von Betäubungsmitteln sein. Dabei müsse der Besitz konkret nachgewiesen sein (Dauer in Hentschel/König/Dauer, StVR, 47. Aufl. 2023, § 14 FeV Rn 17). Dies sei nach Feststellungen in der Strafverfahren der Fall.

Unzureichende Mitwirkung

Die gutachterliche Beantwortung der behördlichen Fragestellung ohne eine Stellungnahme des Antragstellers zum Betäubungsmittelbesitz im Jahr 2022 sei nicht schlüssig bzw. nachvollziehbar und damit nicht verwertbar. Seine Behauptung, seit dem Jahr 2011 drogenabstinent zu leben, werde durch den Besitz einer zum Eigenverbrauch üblichen Menge an Amphetamin grundlegend in Zweifel gezogen. Auf Angaben des Antragstellers zu den Umständen und zum Zweck des Betäubungsmittelbesitzes und deren Glaubhaftigkeit wäre es somit entscheidend angekommen, zumal ein Amphetaminkonsum durch sporadische Urinproben nur wenige Tage nachgewiesen werden kann. Es liege auf der Hand, dass glaubhafte Angaben des Betroffenen für die Richtigkeit des gutachterlichen Ergebnisses wesentlich sind, wenn keine eindeutigen anderweitigen Befunde zu eruieren sind. Das Ergebnis des ärztlichen Gutachtens sei nicht nachvollziehbar, weil die Gutachterin die Frage nach vergangenem oder aktuellem Drogenkonsum beantwortet hat, ohne zu werten, dass der Antragsteller keine Angaben zu dem zur Begutachtung Anlass gebenden Vorfall gemacht hat. Für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen im Rahmen einer ärztlichen Begutachtung und für die Erstellung des ärztlichen Gutachtens gem. § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a zur FeV würden die gleichen Grundsätze wie für MPU-Gutachten gelten (vgl. Teil C.2.1.1 der Beurteilungskriterien in Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP]/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 4. Aufl. 2022, S. 283). Diese beinhalteten u.a. die Feststellung, ob die für die Begutachtung erforderlichen Befunde erhoben werden können und inwiefern die vorliegenden Befunde für eine Entscheidungsfindung durch den Gutachter verwertbar sind, was ein situationsangemessenes Maß an Kooperation und Offenheit hinsichtlich der für die Problem- und Verhaltensanalyse notwendigen Hintergrundinformationen voraussetzt. Hierbei werde besonders auf die Qualität der Angaben des Betroffenen selbst eingegangen. Angaben seien anhand des gesicherten Erfahrungswissens, der wissenschaftlichen Erkenntnisse, des Akteninhalts und der erhobenen Befunde auf ihre Schlüssigkeit bzw. Glaubhaftigkeit zu prüfen. Lässt sich eine Frage aufgrund der (unzureichenden) Befundlage nicht beantworten, sei dies deutlich zu formulieren und auch dazu Stellung zu nehmen, ob dies auf eine mangelnde Mitwirkung des Betroffenen bei der Befunderhebung zurückzuführen ist. Dieser Aufgabe sei die Gutachterin nur unzureichend nachgekommen.

Beibringungsanordnung hinreichend konkret

Es sei nicht zu beanstanden, dass die in der Beibringungsanordnung enthaltene Fragestellung nicht ausdrücklich bzw. konkret eine Frage zum Betäubungsmittelbesitz enthielt. Ziel der Begutachtung sei die Aufklärung des Verdachts gewesen, dass ein bestimmter Fahreignungsmangel, nämlich ein zum Ausschluss der Fahreignung führender Betäubungsmittelkonsum nach Nr. 9.1 i.V.m. Nr. 1 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV vorlag. Hieran und nicht an dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV festgelegten Untersuchungsanlass, dem Betäubungsmittelbesitz, habe sich die behördliche Fragestellung zulässig orientiert. Dass es zu einer Ergänzung des Gutachtens nicht gekommen ist, stehe der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegen. Eine Fahrerlaubnisbehörde dürfe zwar regelmäßig nicht ihre nicht von Fachkunde getragene Auffassung an die Stelle des ärztlichen oder MPU-Gutachtens setzen, sondern müsse entweder die Verwertbarkeit des vorgelegten Gutachtens durch Erläuterung bzw. Ergänzung herstellen oder ggf. sogar die Fragestellung im Wege einer weiteren Begutachtung klären lassen. Vorliegend bedürfe es allerdings für die Feststellung, dass der Antragsteller nicht hinreichend an der Aufklärung seiner Konsumgewohnheiten mitgewirkt hat, keiner medizinischen Fachkunde.

III. Bedeutung für die Praxis

Überzeugend

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Amphetaminkonsum beschäftigt die Verwaltungsgerichte seltener als bei Cannabiskonsum. Angesichts der strikten Regelung für Amphetamin in Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV sind die Ausführungen des VGH München zur Mitwirkungs- und Erklärungspflicht des Betroffenen bei nachgewiesenem und wiederholtem Besitz von Amphetamin überzeugend.

RiAG Dr. Axel Deutscher, Bochum

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